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Abfindungs- und Ausgleichzahlungen als Gegenleistung

... vergessen Sie Ihre anderen Nachkommen nicht

 

 

Eltern werden ihre Kinder im Regelfall gleichbehandeln wollen. Wenn in diesem Fall ein Grundstück als der einzig werthaltige Gegenstand des künftigen Nachlasses im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ein Kind übertragen wird, unterwerfen die Eltern das so beschenkte Kind häufig der Verpflichtung, an seine Geschwister Abfindungs- und Ausgleichszahlungen zu leisten. In diesem Fall liegt eine so genannte gemischte Schenkung vor. Eine solche ist gegeben, wenn im Rahmen eines einheitlichen Rechtsge­schäfts (z.B. eines Kaufvertrags) der Wert der Leistung des Zuwendenden der Gegenleistung des Empfängers nur zum Teil entspricht, die Vertragspartner dies wissen und sich einig sind, dass der übersteigende Wert unentgeltlich gegeben wird.

Beispiel:

Das Vermögen des A besteht im Wesentlichen aus einem Hausgrundstück mit ei­nem Verkehrswert von 300.000 Euro. Er überträgt die Immobilie an seinen Sohn B und ver­pflichtet diesen, einen Ausgleichsbetrag von jeweils 100.000 Euro an seine beiden Ge­schwister zu zahlen.
Die auf der Grundlage des Übergabevertrags erfolgte Zuwendung an die Geschwis­ter ist als Zuwendung der Eltern an ihre Kinder und nicht als solche des Übernehmers an seine Geschwister anzusehen. Unter schenkungsteuerlichen Gesichtspunkten ist das im Regelfall günstiger.
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Zuletzt aktualisiert am 25.01.2011

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