ivw
Klicken Sie auf die Karikatur und Sie sehen sie größer.

Rückforderung der Schenkung durch das Sozialamt

... der Staat ist immer dabei
Leistungen der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhält nur derje­ni­ge, der sich nicht selbst helfen kann. Bevor Leistungen gewährt werden, muss der Be­troffene versuchen, alle sonstigen Ansprüche, die ihm gegebenenfalls zustehen, zu rea­li­sieren. In diesem Zusammenhang müssen auch Ansprüche gegenüber anderen Per­so­nen gel­tend gemacht werden. Diesem Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende entspricht die Möglichkeit des Hilfeträgers, auf dem Hilfeempfänger bereits früher übertragenes Vermögen oder auf seine ge­setz­lichen An­sprüche gegen Dritte zurückzugreifen. Der Anspruch kann sich insbe­son­dere gegen den Beschenkten und den Schuldner von Versorgungsansprüchen richten.
Der Träger der Sozialhilfe bzw. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann Ansprüche des Hilfeempfängers gegen Dritte auf sich überleiten. Als Ansprüche kommen solche aus Gesetz oder Vertrag in Betracht.

Rückforderung wegen Notbedarfs des Schenkers

Große praktische Bedeutung hat heute der Rückforderungsanspruch zur Deckung des Not­bedarfs des verarmten Schenkers. Damit soll der Schenker wieder in die Lage versetzt werden, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Soweit der Hilfeträger diesen Notbedarf deckt, kann er den Anspruch auf Rückforderung der Schenkung auf sich überleiten. Damit wird der Hilfeträger Inhaber des Anspruchs. Der Anspruch auf Rück­forderung der Schenkung richtet sich gegen den Beschenkten, nach seinem Tod gegen die Erben. Wenn im Rahmen einer Grundstücksschenkung Geschwister Abfin­dungs- und Ausgleichszahlungen vom Schenker erhalten haben, haften sie neben dem Beschenkten.
Der Anspruch ist der Höhe nach beschränkt auf das, was der Schenker zur Deckung sei­­nes Notbedarfs benötigt. Ist wie bei einem Grundstück der Schenkungsgegenstand nicht teilbar, so kann der Hilfeträger vom Beschenkten Zahlung von Wertersatz ver­langen.

Tipp

Der Anspruch auf Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintritts der Be­dürf­tigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstands zehn Jahre ver­gangen sind.

Weitere themenbezogene Seiten
Zuletzt aktualisiert am 16.01.2011

Die Informationen auf unserer Homepage sind sorgfältig recherchiert. Eine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Beiträge kann jedoch nicht übernommen werden.
  • Druckversion
  • Zurück
Pfad zur aktuellen Seite
Sie befinden sich hier: Start > Testament & Erbe > Vererben zu Lebzeiten
Hauptnavigation
Webseiten der D.A.S.
Allgemeine Seiten
Europas Nr.1 im Rechtsschutz.
 
Suchbegriff eingeben - mit Enter-Taste Suche starten