Im Rahmen des Übergabevertrags kann als Gegenleistung auch die Zahlung regelmäßig wiederkehrender Beiträge vereinbart werden.
Checkliste
- Was erwarten Sie von der Rentenzahlung?
- Wie hoch soll die monatliche Rente sein?
- Wollen Sie den Erwerber zur Zahlung monatlich gleich bleibender Raten verpflichten oder soll die Höhe der Rente von Ihrer Bedürftigkeit bzw. der Leistungsfähigkeit des Erwerbers abhängen?
- Wollen Sie die vom Verpflichteten zu zahlende Rente an die allgemeine Entwicklung der Lebenshaltungskosten anpassen und damit die Rente wertbeständig vereinbaren?
- Wann sollen die Rentenzahlungen jeweils fällig sein?
- Welche Konsequenzen soll es haben, wenn der Verpflichtete die Rente nicht zahlt bzw. mit der Zahlung in Verzug gerät?
Leibrente, dauernde Last
Bei der Verpflichtung zu Versorgungsleistungen ist zwischen der Leibrente und der so genannten dauernden Last unterscheiden.
- Eine Leibrente liegt vor, wenn dem Begünstigten auf Lebenszeit aus einem selbständigen einheitlichen Schuldverhältnis wiederkehrende gleichmäßige Leistungen zu erbringen sind. Gesetzlich ist eine Leibrente im Voraus zu erbringen.
- Von einer dauernden Last ist auszugehen, wenn die in Zeitabschnitten zu erbringende Leistung nicht in gleicher Höhe fällig ist, sondern sich nach den persönlichen Verhältnissen des Begünstigten oder Verpflichteten richtet. Bei der Leibrente handelt es sich also um eine gleich bleibende Geldleistung; bei der dauernden Last ist dagegen Ihre Bedürftigkeit als Übergeber und die Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen maßgebend.
Aus steuerlicher Sicht hat die dauernde Last den Vorteil, dass der volle Zahlbetrag abzugsfähig ist, während bei der Leibrente nur der so genannte Ertragsanteil der Rente als Sonderausgabe abgezogen werden kann. Ihr Nachteil liegt darin, dass sich ihre Höhe auch nach der jeweiligen Leistungsfähigkeit des Übernehmers richtet.
Tipp
Bei der Leibrente müssen Sie darauf achten, dass im Übergabevertrag die Höhe der jeweiligen Zahlung, der Beginn der Leistungspflicht und die Fälligkeit geregelt sind. Sinnvoll ist es, die schuldrechtliche Leibrentenverpflichtung durch eine persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Zahlungspflichtigen abzusichern. Wenn Sie sich im Übergabevertrag Rentenzahlungen bis an Ihr Lebensende versprechen lassen, sollten Sie die Höhe der Rente an die allgemeine Preissteigerung koppeln. Nur dann bleibt die vereinbarte Rente über die gesamte Dauer wertbeständig.
Steuersparmodell
Die Vermögensübertragung zu Lebzeiten an ein Kind gegen eine Altersversorgung ist ein beliebtes Steuersparmodell. Ihr Kind kann die monatliche Rente als Sonderausgabe einkommensteuermindernd geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Rentenzahlungen aus dem übertragenen Vermögen erwirtschaftet werden könnten. Als Veräußerer müssen Sie zwar die Rente versteuern, unter Umständen allerdings zu einem geringeren Steuersatz als Ihr Kind. Bevor Sie sich für eine Vermögensübertragung in diesem Sinne entscheiden, sollten Sie sich unbedingt fachkundigen Rat bei einem Steuerberater einholen.
Tipp
Denken Sie daran, im Übergabevertrag auch eine Regelung für den Fall aufzunehmen, dass der Übernehmer seine Zahlungspflichten nicht erfüllt. In Betracht kommt insbesondere die Möglichkeit, dass Sie sich vertraglich einen Rückforderungsanspruch vorbehalten.