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Rentenzahlung als Gegenleistung

... gewährleistet wirtschaftliche Versorgung im Alter

 

 

Im Rahmen des Übergabevertrags kann als Gegenleistung auch die Zahlung regelmä­ßig wiederkehrender Beiträge vereinbart werden.

Checkliste

  • Was erwarten Sie von der Rentenzahlung?
  • Wie hoch soll die monatliche Rente sein?
  • Wollen Sie den Erwerber zur Zahlung monatlich gleich bleibender Raten verpflich­­ten oder soll die Höhe der Rente von Ihrer Bedürftigkeit bzw. der Leistungs­fähig­keit des Er­werbers abhängen?
  • Wollen Sie die vom Verpflichteten zu zahlende Rente an die allgemeine Entwick­­lung der Lebenshaltungskosten anpassen und damit die Rente wertbeständig ver­einba­ren?
  • Wann sollen die Rentenzahlungen jeweils fällig sein?
  • Welche Konsequenzen soll es haben, wenn der Verpflichtete die Rente nicht zahlt bzw. mit der Zahlung in Verzug gerät?

Leibrente, dauernde Last

Bei der Verpflichtung zu Versorgungsleistungen ist zwi­schen der Leibrente und der so genannten dauernden Last unterscheiden.
  • Eine Leib­ren­te liegt vor, wenn dem Begünstigten auf Lebenszeit aus einem selb­ständigen ein­heitlichen Schuldverhältnis wiederkehrende gleichmäßige Leistun­gen zu erbringen sind. Gesetzlich ist eine Leibrente im Voraus zu erbringen.
  • Von einer dauernden Last ist auszugehen, wenn die in Zeitabschnitten zu erbrin­gen­de Leistung nicht in gleicher Höhe fällig ist, sondern sich nach den persön­lichen Verhältnissen des Begünstigten oder Verpflichteten richtet. Bei der Leib­ren­te handelt es sich also um eine gleich blei­bende Geldleistung; bei der dau­ernden Last ist dagegen Ihre Bedürftigkeit als Über­ge­ber und die Leistungs­fähig­keit des Zah­lungs­pflichtigen maßgebend.
Aus steuerlicher Sicht hat die dauernde Last den Vorteil, dass der volle Zahl­be­trag ab­zugs­fähig ist, während bei der Leibrente nur der so genannte Ertragsanteil der Rente als Sonderausgabe abgezogen werden kann. Ihr Nachteil liegt darin, dass sich ihre Höhe auch nach der jeweiligen Leistungsfähigkeit des Überneh­mers richtet.

Tipp

Bei der Leibrente müssen Sie darauf achten, dass im Übergabevertrag die Höhe der je­wei­ligen Zahlung, der Beginn der Leistungspflicht und die Fälligkeit geregelt sind. Sinn­voll ist es, die schuldrechtliche Leibrentenverpflichtung durch eine per­sön­liche Zwangs­voll­streckungsunterwerfung des Zahlungspflichtigen abzusi­chern. Wenn Sie sich im Über­gabevertrag Rentenzahlungen bis an Ihr Lebens­ende versprechen lassen, sollten Sie die Höhe der Rente an die all­ge­meine Preisstei­ge­rung koppeln. Nur dann bleibt die ver­einbarte Rente über die ge­samte Dauer wertbeständig.

Steuersparmodell

Die Vermögensübertragung zu Lebzeiten an ein Kind gegen eine Altersversorgung ist ein beliebtes Steuersparmodell. Ihr Kind kann die monatliche Rente als Sonderausgabe einkommensteuermindernd geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Ren­tenzahlungen aus dem übertragenen Vermögen erwirtschaftet werden könnten. Als Veräußerer müssen Sie zwar die Rente versteuern, unter Umständen allerdings zu ei­nem geringeren Steuersatz als Ihr Kind. Bevor Sie sich für eine Vermögensüber­tra­gung in diesem Sinne entscheiden, sollten Sie sich unbedingt fachkundigen Rat bei einem Steu­er­berater einholen.

Tipp

Denken Sie daran, im Übergabevertrag auch eine Regelung für den Fall aufzunehmen, dass der Übernehmer seine Zahlungspflichten nicht erfüllt. In Betracht kommt insbeson­dere die Möglichkeit, dass Sie sich vertraglich einen Rückforderungsanspruch vorbehal­ten.

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Zuletzt aktualisiert am 25.01.2011

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