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Erbverzicht

Vertraglich vereinbarte Genügsamkeit

 

 

Unter Umständen kann für Sie das Bedürfnis bestehen, eine bestimmte Person aus dem Kreis der gesetzlichen Erben auszuschließen, weil der Betreffende bereits zu Lebzeiten seinen Erb­teil erhalten soll. Häufig wird dann ein entsprechender Erb- und Pflichtteils­ver­zicht als Gegenleistung des Erwerbers vereinbart.

Es kommen mehrere Motive für eine solche Vereinbarung in Be­tracht. So können Eltern dem gemeinsamen Kind beim Auf­bau einer beruflichen Exis­tenz behilflich sein und mit ihm gegen Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags einen Erbverzicht vereinbaren.

Grund für einen Abfindungs- und Verzichtsvertrag kann auch sein, ein über Generationen bestehendes Familienver­mögen zu erhalten.

Der Erbverzicht erfolgt durch Vertrag, häufig durch eine entsprechende Regelung im Rah­men eines Übergabevertrags. Er bedarf der notariellen Beurkundung.

Rechtswirkungen

Mit dem Erbverzicht ist der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte. Der Erb­­verzicht erstreckt sich auch auf das Pflichtteilsrecht. Es ist aber auch möglich, nur auf das Pflichtteilsrecht zu verzichten.

Der Erbverzicht betrifft auch die Nachkommen und Verwandten des Verzichtenden, so­fern nichts anderes bestimmt wird. Grundsätzlich scheidet somit der gesamte Stamm des Verzichtenden aus der gesetzlichen Erbfolge aus.

Tipp

Erfolgt der Erbverzicht als Gegenleistung für eine Abfindung, ist es wichtig, im Überga­be­vertrag eine Bedingung für den Fall aufzunehmen, dass die Abfindung nicht gezahlt wird. Damit wird verhindert, dass der Verzichtende sein gesetz­li­ches Erbrecht verliert und die versprochene Gegenleistung nicht erhält.

Unter Eheleuten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft erstreckt sich ein Erbverzicht nicht automatisch auf den Anspruch auf Zu­ge­winnausgleich. Trotz Erbverzichts kann also der Ehegatte den konkret errechneten Zugewinnausgleich verlangen.
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Zuletzt aktualisiert am 16.01.2012

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