Die Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten kann insbesondere
- eine Ausgleichung,
- die Anrechnung auf den Pflichtteil und
- den Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils
zur Folge haben.
Ausgleichung
Ausgleichung heißt, dass der Nachlass unter Berücksichtigung von Zuwendungen zu Lebzeiten wertmäßig unter den gemeinsam erbenden Nachkommen aufzuteilen ist. Zuwendungen, die vor dem Tod des Erblassers erfolgten, müssen also nach dem Erbfall ausgeglichen werden.
Ausgleichspflichtig sind nur die Nachkommen (Kinder, Enkel) des Erblassers als gesetzliche Erben, wenn also der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) getroffen hat. Wenn die Erbeinsetzung durch ein Testament oder einen Erbvertrag erfolgt ist, besteht eine Ausgleichspflicht ausnahmsweise nur dann, wenn der Verstorbene seine Nachkommen genau mit dem bedacht hat, was ihr gesetzlicher Erbteil wäre. Nur Zuwendungen zu Lebzeiten sind ausgleichspflichtig, nicht solche von Todes wegen.
Nicht ausgleichspflichtig ist der überlebende Ehegatte. Nicht alle Zuwendungen sind ausgleichspflichtig. Der Ausgleichspflicht unterliegen nur
- Ausstattungen, sofern der Erblasser bei der Zuwendung nichts anderes bestimmt hat. Eine Ausstattung ist der Vermögensvorteil, der einem Kind mit Rücksicht auf seine Heirat oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von den Eltern zugewendet wird.
- Zuschüsse zu den Einkünften, sofern der Erblasser bei der Zuwendung nichts anderes bestimmt hat. Die Zuwendungen sind aber nur dann ausgleichspflichtig, soweit sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.
- Ausbildungsaufwendungen, soweit sie die Aufwendungen für die allgemeine Schulausbildung übersteigen und sofern der Erblasser bei der Zuwendung nichts anderes bestimmt hat.
- Sonstige Zuwendungen, wenn der Erblasser die Ausgleichung angeordnet hat.
Tipp
Im Rahmen einer Ausstattung sollten Sie zur Vermeidung von Zweifeln eine eindeutige Regelung über die Ausgleichspflicht treffen. Sie können auch eine Ausgleichspflicht zu einem niedrigeren Wert anordnen.
Tipp
Haben Sie es als Schenker bei der Zuwendung zu Lebzeiten versäumt, eine Ausgleichspflicht anzuordnen, so können Sie das nachholen, indem Sie Ihrem zu Lebzeiten beschenkten Nachkommen im Testament mit einem Vermächtnis zugunsten der anderen Erben in Höhe des Ausgleichsanspruchs beschweren.
Anrechnung der Zuwendung auf den Pflichtteil
Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was Sie ihm als Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet haben, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll (Pflichtteilsanrechnung). Gemeint sind alle freiwilligen Zuwendungen, insbesondere Schenkungen. Die Zuwendung ist nur dann auf den Pflichtteil anzurechnen, wenn Sie dies vor oder bei der Gewährung der Zuwendung angeordnet haben. Die Anordnung kann auch stillschweigend erfolgen. Die Anrechnungsbestimmung können Sie nachträglich widerrufen.
Tipp
Bei einer freiwilligen Zuwendung sollte zur Vermeidung von Zweifeln eine eindeutige Regelung über die Pflichtteilsanrechnung getroffen werden.
Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. Maßgebend für den Wert der Zuwendung ist der Zeitpunkt, in dem sie erfolgt ist. Als Erblasser können Sie auch einen niedrigeren Wert bestimmen.
Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils
Der Erblasser kann den Pflichtteilsanspruch seiner nächsten Angehörigen unter anderem dadurch verkürzen, dass er zu Lebzeiten Schenkungen an andere Personen macht. Dadurch vermindert sich die Höhe des Nachlasses und mithin auch der Pflichtteil. Um das zu verhindern, bestimmt das Gesetz, dass der Pflichtteilsberechtigte vom Erben als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen kann, den der Erblasser einem Dritten als Schenkung zugewendet hat (Pflichtteilsergänzungsanspruch). In diesem Fall werden die Zuwendungen dem Nachlass hinzugerechnet und erhöhen damit auch den Pflichtteil der Pflichtteilsberechtigten. Berücksichtigt werden allerdings nur Schenkungen, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall vorgenommen wurden. Die Berücksichtigung erfolgt anteilig gestaffelt nach der Zahl der Jahre, die die Schenkung zurückliegt. Nicht berücksichtigt werden auch so genannte Anstandsschenkungen (z.B. Geburts- oder Weihnachtsgeschenke). Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist der Betrag, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der Wert des Geschenks dem realen Nachlass fiktiv hinzugerechnet wird.