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Ehebedingte Zuwendung

... Gegenseitige wirtschaftliche Absicherung der Ehegatten
Ehebedingte Zuwendungen sind solche vermögenswerte Leistungen, die ein Ehegatte dem anderen zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der eheli­chen Lebensgemeinschaft zukommen lässt. In Betracht kommen insbesondere die Über­tragung von Miteigentumsanteilen an einem Hausgrundstück, Dienstleistungen oder Beiträge zur Alterssicherung.
Ehebedingte Zuwendungen stellen im Verhältnis zwischen Ehegatten keine Schenkung dar, können als solche also nicht widerrufen werden. Im Falle des Scheiterns der Ehe wird beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Wert der Zuwendung auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich angerechnet. Ist das nicht gewünscht, bedarf es einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung unter den Ehegatten.

Schenkungsteuer

Ehebedingte Zuwendungen sind grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig. Schenkungsteuer­frei ist allerdings die lebzeitige Zuwendung des zu eigenen Wohnzwecken ge­nutzten Hauses oder der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Fami­lienwohnheim). Voraussetzung ist, dass das Familienwohnheim im Inland belegen sein muss. In diesem Fall wird die Zuwendung nicht zu Lasten des Ehegattenfreibetrags angerechnet; dieser Freibe­trag steht dem Ehegatten weiterhin zur Verfügung.

Tipp

Aus erbschaftsteuerlicher Sicht kann es sinnvoll sein, das Familienwohnheim schon zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Ehegat­ten zu übertragen. Für den Fall, dass der beschenkte Ehegatte zuerst stirbt, kann ein Rückforderungs­an­spruch vereinbart werden; selbst wenn der überlebende Ehegatte dann Erbe wird, muss er keine Erbschaftsteuer für die Rückübertra­gung des Familienwohn­heims entrichten.

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Zuletzt aktualisiert am 16.01.2011

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