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Ausstattung als Zuwendungsform

... Aussteuer, Mitgift

 

 

Unter die so genannte Ausstattung fallen die Vermögenswerte, die einem Kind mit Rück­sicht auf seine Heirat oder auf Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Be­gründung oder Erhaltung der Wirtschaft der Lebensstellung vom Vater oder der Mut­ter zugewendet werden (z.B. Aussteuer, Mitgift) Eine Ausstattung kann auch in Form einer Rentenzahlung, der Deckung von Verbindlichkeiten oder der Gewährung einer freien Woh­nung bestehen. Ein Rechtsanspruch des Kindes auf Ausstattung be­steht nicht. Maßgebend bei der Zuwendung ist der Zweck zur Verwendung als Aus­stat­tung. Un­beachtlich ist, unter welchem Motiv die Zuwendung erfolgt ist.

Unterhaltsanspruch gegen Ehegatte und Kinder

Eine Ausstattung stellt keine Schenkung dar. Die gesetzlichen Vorschriften über die Rück­forderung wegen Verarmung des Schenkers finden daher keine Anwendung. Kommt der zuwendende Ehe­gat­te in wirtschaftliche Not, so hat er einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehe­­­­gatten und gegen seine Kinder. Wenn allerdings die Ausstattung ein die Vermö­gens­verhältnisse der Eltern entsprechendes Maß übersteigt, kann der nicht maßvolle Teil als Schenkung betrachtet werden. Für die Beurteilung sind die Ver­mögensver­hält­nisse des Zuwendenden zum Zeitpunkt der Zuwendung maßge­bend. Be­weis­pflichtig ist derjenige, der das Übermaß behauptet, z.B. ein Pflichtteils­be­rechtigter.
Bei gesetzlicher Erbfolge ist unter Nachkommen (z.B. Kinder) eine Ausstattung bei der Auseinander­setzung des Nachlasses auszugleichen, sofern der Erblasser bei der Zuwendung nichts anderes bestimmt hat.
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Zuletzt aktualisiert am 25.01.2011

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