Sie müssen sich darüber klar werden, wen Sie mit Ihrer Erbschaft beglücken wollen. Listen Sie Ihre möglichen Erben zunächst nach Sympathie und Eignung auf. Unterscheiden Sie:
Wen Sie bedenken können ...
Natürliche Personen
Jeder Mensch ist erbfähig. Er muss aber im Erbfall bereits gezeugt, wenn auch noch nicht geboren, sein. Wer also bei Ihrem Ableben noch nicht gezeugt war, hat Pech. Er kann nicht erben.
Juristische Personen
Aber nicht nur Menschen können Sie mit unverhofftem Wohlstand erfreuen.
Als Erben können Sie einsetzen
sowohl ...
alle
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, also
- Bund
- Länder
- Gemeinden
- Kirchen
- Stiftungen
- Anstalten
...
als auch alle
juristischen Personen des Privatrechts, sofern sie zu Ihren Lebzeiten schon bzw. noch existierten, also
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- Aktiengesellschaften
- eingetragene Vereine
- offene Handelsgesellschaften
- Kommanditgesellschaften
- Genossenschaften.
Wen Sie nicht bedenken können ...
Vierbeinige Lebensgefährten
Lieblinge aus der Tierwelt werden vom menschlichen Erbrecht benachteiligt. Vierbeiner sind von Erbschaften ausgeschlossen, denn was können Meerschweinchen, Schäferhund oder Siamkatze mit einem Viertel Ihres Hauses anfangen?
Tipp!
Allerdings können Sie auch nach Ihrem Tod noch für Ihr Tier sorgen: Machen Sie Ihren Erben zur Auflage, für das Tier zu sorgen. Ein Testamentsvollstrecker kann die Einhaltung dieser Anordnung überwachen.
Pflegepersonal in Heimen
Sind Sie Bewohner eines Alten- oder Pflegheimes dürfen Sie zu Ihrem eigenen Schutz und der Sicherung des Heimfriedens in Ihrem Testament in der Regel nicht bedenken:
- den Träger dieses Alten- oder Pflegeheimes
- das Pflegepersonal dieses Alten- oder Pflegeheimes.
Tipp!
Wollen Sie dem Heim oder einer Pflegekraft etwas zukommen lassen, sollten Sie vorab die Genehmigung der Heimaufsichtsbehörde einholen.
Wen Sie nicht ganz ausschließen können...
Es gibt Angehörige, die Sie auch bei noch so sorgfältiger Vorbereitung des letzten Willens nicht ganz ausschließen können. Es handelt sich dabei um die Pflichtteilsberechtigen. Dazu gehören
- Ihre Kinder, Enkel, Urenkel (Ihre Abkömmlinge)
- Ihre Eltern und Ihr Ehegatte.
Nur unter bestimmen, engen Voraussetzungen kann auch ein Pflichtteil ausgeschlossen werden.
Wichtige Vorschriften:
§ 14 HeimG Leistungen an Träger und Beschäftigte