ivw
Klicken Sie auf die Karikatur und Sie sehen sie größer.

Erbenbestimmung

... die Chance für jeden
Sie müssen sich darüber klar werden, wen Sie mit Ihrer Erbschaft beglücken wollen. Listen Sie Ihre möglichen Erben zunächst nach Sympathie und Eignung auf. Unterscheiden Sie:

Wen Sie bedenken können ...

Natürliche Personen

Jeder Mensch ist erbfähig. Er muss aber im Erbfall bereits gezeugt, wenn auch noch nicht geboren, sein. Wer also bei Ihrem Ableben noch nicht gezeugt war, hat Pech. Er kann nicht erben.

Juristische Personen

Aber nicht nur Menschen können Sie mit unverhofftem Wohlstand erfreuen.

Als Erben können Sie einsetzen sowohl ...

alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, also
  • Bund
  • Länder
  • Gemeinden
  • Kirchen
  • Stiftungen
  • Anstalten
... als auch alle juristischen Personen des Privatrechts, sofern sie zu Ihren Lebzeiten schon bzw. noch existierten, also
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  • Aktiengesellschaften
  • eingetragene Vereine
  • offene Handelsgesellschaften
  • Kommanditgesellschaften
  • Genossenschaften.

Wen Sie nicht bedenken können ...

Vierbeinige Lebensgefährten


Lieblinge aus der Tierwelt werden vom menschlichen Erbrecht benachteiligt. Vierbeiner sind von Erbschaften ausgeschlossen, denn was können Meerschweinchen, Schäferhund oder Siamkatze mit einem Viertel Ihres Hauses anfangen?

Tipp!

Allerdings können Sie auch nach Ihrem Tod noch für Ihr Tier sorgen: Machen Sie Ihren Erben zur Auflage, für das Tier zu sorgen. Ein Testamentsvollstrecker kann die Einhaltung dieser Anordnung überwachen.


Pflegepersonal in Heimen

Sind Sie Bewohner eines Alten- oder Pflegheimes dürfen Sie zu Ihrem eigenen Schutz und der Sicherung des Heimfriedens in Ihrem Testament in der Regel nicht bedenken:
  • den Träger dieses Alten- oder Pflegeheimes
  • das Pflegepersonal dieses Alten- oder Pflegeheimes.

Tipp!

Wollen Sie dem Heim oder einer Pflegekraft etwas zukommen lassen, sollten Sie vorab die Genehmigung der Heimaufsichtsbehörde einholen.

Wen Sie nicht ganz ausschließen können...

Es gibt Angehörige, die Sie auch bei noch so sorgfältiger Vorbereitung des letzten Willens nicht ganz ausschließen können. Es handelt sich dabei um die Pflichtteilsberechtigen. Dazu gehören
  • Ihre Kinder, Enkel, Urenkel (Ihre Abkömmlinge)
  • Ihre Eltern und Ihr Ehegatte.

Nur unter bestimmen, engen Voraussetzungen kann auch ein Pflichtteil ausgeschlossen werden.

Wichtige Vorschriften:
§ 14 HeimG Leistungen an Träger und Beschäftigte

Weitere themenbezogene Seiten
Zuletzt aktualisiert am 15.02.2011

Die Informationen auf unserer Homepage sind sorgfältig recherchiert. Eine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Beiträge kann jedoch nicht übernommen werden.
  • Druckversion
  • Zurück

Info & Service

Musterschreiben

Musterbriefe und -vorlagen für Erblasser und Erben

Hier finden Sie u.a. Schreiben zum gemeinschaftlichen Testament


Pfad zur aktuellen Seite
Sie befinden sich hier: Start > Testament & Erbe > Vorbereitungen
Hauptnavigation
Webseiten der D.A.S.
Allgemeine Seiten
Europas Nr.1 im Rechtsschutz.
 
Suchbegriff eingeben - mit Enter-Taste Suche starten