Überblicken Sie eigentlich auf Anhieb noch Ihr Vermögen? Katalogisieren Sie Ihr Eigentum von
A (wie Antiquitäten) bis
Z (wie Zinnteller). So können Sie in Ihrem vollständigen und wirksamen Testament viel einfacher vermerken, wem Sie was hinterlassen.
Als Gedächtnisstütze können Sie sich dieses Verzeichnisses bedienen.
Die Inventur
Unterscheiden Sie das, was Sie vererben können ...
- Immobilien, auch im Ausland (beachten Sie auch evtl. geltendes ausländisches Erbrecht)
- Guthaben auf Konten
- Wertpapiere
- Unternehmensbeteiligungen (beachten Sie Besonderheiten im Gesellschaftsvertrag)
- Kunstgegenstände, Fahrzeuge, Schmuck und andere Gegenstände
- Rechte an fremden Grundstücken wie Grundschulden und Hypotheken
- ausstehende Forderungen gegen Dritte wie Rückgabeansprüche bei geliehenen Gegenständen oder von Ihnen gewährte Darlehen
- Bargeld
... und was Sie nicht vererben dürfen
- Anteile am ehelichen Gemeinschaftsgut (z.B. Wohnungseinrichtung, Haushaltsgegenstände)
- persönliche Renten
- persönliche Unterhaltsansprüche
- Ehrenämter
- Mitgliedschaften in Vereinen und sonstige höchstpersönliche Rechte
- Vermögen, das Sie als Vorerbe selbst geerbt haben, wenn ein Nacherbe bestimmt ist
- persönliche Dienstbarkeiten (z.B. Wohnrecht).
Eigentumsverhältnisse
Vererben können Sie nur das, was Ihnen tatsächlich - oder zum Teil - gehört.
Immobilien
Wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, gilt als solcher. Egal, wer die Immobilie bezahlt hat, nur der Eigentümer kann das Grundstück auch vererben. Sind Sie lediglich Miteigentümer, können Sie nur diesen Anteil vererben.
Bankkonten
Haben Sie ein
Einzelkonto, spricht für das Kreditinstitut zunächst alles dafür, dass Ihnen das Guthaben auch gehört. Dieses wird nach Ihrem Ableben von der Bank zunächst gesperrt. Die Erben erhalten das Geld nach Vorlage eines notariellen Testaments oder eines Erbscheins.
Tipp!
Da bis zur Ausstellung eines Erbscheins oft sehr viel Zeit vergeht und Ihre Erben die Begräbniskosten bezahlen müssen, kann eine Kontovollmacht sinnvoll sein.
Sind Sie Inhaber eines
Gemeinschaftskontos, bekommen die Erben den Anteil am Guthaben, der Ihnen zustand. Ist dies nicht aufklärbar, bekommt bei Ihrem Ableben das Guthaben je zur Hälfte
- der andere Kontoinhaber
- Ihre Erben.
Sowohl der andere Kontoinhaber als auch Ihre Erben (nach Vorlage eines Erbscheins oder notariellen Testaments) können von Ihrem Konto abheben. Hat eine Partei mehr als seinen Anteil des Guthabens verbraucht, kommt eine Ausgleichspflicht in Betracht.
Gegenstände in der Ehewohnung
Was Sie im Verlauf Ihrer Ehe im Haushalt und in der Wohnung gemeinsam benutzt haben, bleibt bei Ihrem Ableben Eigentum Ihres Ehegatten und ist nicht vererbbar.
Lebensversicherung
Von einer Lebensversicherung profitieren entweder Ihre Erben oder die im Versicherungsvertrag von Ihnen benannten Bezugsberechtigten.
Ohne benannten Bezugsberechtigten
Haben Sie keinen Bezugsberechtigten angegeben, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass und wird unter Ihren Erben aufgeteilt.
Mit benannten Bezugsberechtigten
In diesem Fall fällt die Versicherungssumme nicht in den Nachlass, sondern sofort in das Eigentum des Bezugsberechtigten. Dieser muss nicht Erbe sein.
Tipp!
Prüfen Sie regelmäßig, ob der im Vertrag Begünstigte tatsächlich noch Ihr Günstling ist. Wenn nicht: Sofort ändern - bevor es zu spät ist... ! Eine Scheidung macht übrigens die Bezugsberechtigung des Ehegatten nicht gegenstandslos.
Nichts für die Ewigkeit
Hoffentlich werden Sie noch viele Jahre in bester Gesundheit mit Ihren künftigen Erben verbringen. Allerdings kann sich in dieser Zeit Ihr Vermögen nach oben oder unten verändern. Dann kann die einst geliebte Armbanduhr bereits vom Zahn der Zeit zerfressen und das Gemälde verkauft sein.
Aktualisieren Sie deswegen regelmäßig Ihr ganz privates Vermögensverzeichnis.
Wichtige Vorschriften:
§ 741 BGB Gemeinschaft nach Bruchteilen
§ 1008 BGB Miteigentum nach Bruchteilen