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Vergütung des Testamentsvollstreckers

... Auseinandersetzung gegen Entgelt
Bedenken Sie bei der Auswahl des Testamentsvollstreckers, dass dessen Tätigkeit zum Nulltarif meist nicht zu bekommen ist. Sie können zwar im Testament eine unentgeltliche Testamentsvollstreckung bestimmen. Es steht Ihrem Auserwählten allerdings frei, diese Amtsübernahme dankend abzulehnen.

Die Höhe der Vergütung

Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist als Nachlassverbindlichkeit von Ihren Erben zu entrichten. Deswegen wird es Ihre Erben besonders interessieren, in welcher Höhe die Erbschaft durch das Honorar des Testamentsvollstreckers belastet wird.

Die Entschädigungshöhe haben Sie als Erblasser in der Hand. Sie können
  • eine Pauschalsumme als Vergütung festlegen (z. B. "der Testamentsvollstrecker erhält für seine Tätigkeit 10.000 Euro").
  • eine bestimmte Quote des Nachlasses zu bestimmen (z. B. "der Testamentsvollstrecker erhält für seine Tätigkeit 10 Prozent des Vermögens").
  • dem Testamentsvollstrecker einen konkreten Gegenstand aus dem Nachlass zuzusprechen (z.B. "der Testamentsvollstrecker erhält für seine Tätigkeit das Landhaus").
  • bei einer Dauervollstreckung außerdem einen bestimmten Prozentsatz aus den erwirtschafteten Einkünften festzulegen (z. B. "der Testamentsvollstrecker erhält für seine Tätigkeit jährlich 3 Prozent vom Rohertrages des Betriebes").

Tipp!

Angemessen kann ein Prozentsatz zwischen 7,5 Prozent bei niedrigen und ein Prozent bei hohen Nachlässen sein. Abweichungen sind selbstverständlich mit Blick auf die Schwierigkeit der jeweiligen Verwaltung möglich.


Angemessene Vergütung

Vermeiden Sie Streit zwischen Ihren Erben und Ihrem Testamentsvollstrecker. Legen Sie deshalb testamentarisch dessen Bezahlung eindeutig fest. Im Streitfall gibt sich der Gesetzgeber wenig hilfreich. Er billigt dem Testamentsvollstrecker lediglich eine angemessene Vergütung zu, wenn Sie nichts anderes bestimmt haben.

Fälligkeit der Vergütung

In der Regel hat Ihr Testamentsvollstrecker mit der Beendigung des Auftrages einen Anspruch auf seine Vergütung. Ein Vorschuss steht ihm nicht zu.

Bei länger andauernder Verwaltung sollte dem Testamentsvollstrecker das Honorar in regelmäßigen zeitlichen Abständen gezahlt werden.


Wichtige Vorschriften:
§ 2219 BGB Haftung des Testamentsvollstreckers
§ 2221 BGB Vergütung des Testamentsvollstreckers
§ 276 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners
§ 421 BGB Gesamtschuldner

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Zuletzt aktualisiert am 16.01.2011

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