Sie haben Ihrem Testamentsvollstrecker durch sein Amt zu einer eindrucksvollen rechtlichen Position verholfen. Er muss dafür sorgen, dass Ihr letzter Wille ausgeführt wird. Schutzlos seiner Willkür sind aber Ihre Erben trotzdem nicht ausgeliefert.
Die Annahme
Ihr Testamentsvollstrecker kann Ihr Vertrauen durch Annahme des Amtes belohnen, er muss es aber selbst dann nicht, wenn es auf Ihr Ersuchen durch das Nachlassgericht erfolgt. Nimmt er die Aufgabe jedoch an, hat er dies ausschließlich dem Nachlassgericht gegenüber innerhalb der ihm dafür gesetzten Frist zu erklären. Lässt er die Frist verstreichen, gilt das als Ablehnung des Amtes.
Testamentsvollstreckerzeugnis
Auf Antrag erhält Ihr Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht ein
Testamentsvollstreckerzeugnis zur Legitimation seiner Befugnisse gegenüber Dritten.
Nachlassverzeichnis
Nach Ihrem Tod hat Ihr Testamentsvollstrecker den ersten unmittelbaren Zugang zu Ihrem Nachlass. Ihre Erben können sich zunächst selbst keinen Überblick darüber verschaffen. Deshalb muss der Testamentsvollstrecker Ihren Erben direkt nach Amtsantritt - sobald der Nachlassumfang feststeht - eine Liste der zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände und Ihrer möglichen Schulden unverlangt vorlegen (Nachlassverzeichnis).
Rechte der Erben
Ihre Erben können verlangen, zur Aufstellung des Nachlassverzeichnisses durch den Testamentsvollstrecker beigezogen zu werden. Jeder Erbe kann zudem verlangen, das Nachlassverzeichnis durch eine Behörde oder einen Notar aufnehmen zu lassen (gerichtlich durchsetzbar).
Tipp!
Durch das Nachlassverzeichnis können Ihre Erben den Testamentsvollstrecker bei seiner Amtsführung kontrollieren.
Ihr Vertrauen als Erblasser
Sie erkennen längst, dass Sie nur eine
wirklich zuverlässige Vertrauensperson mit diesem Amt betrauen können. Denn zur Kontrolle des Nachlasses liegt den Erben lediglich das Nachlassverzeichnis vor, das der Testamentsvollstrecker selbst verfasst hat.
Auskunfts- und Rechenschaftspflichten
Während der Testamentsvollstreckung trifft den Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht. Damit ist - theoretisch - gewährleistet, dass Ihre Erben die Geschäftsführung des Testamentsvollstreckers verfolgen und kontrollieren können.
Der Erbe hat einen - im Zivilprozess mittels Klage durchsetzbaren - Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker. Er kann den Vollstrecker also sowohl zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung zwingen als auch Schadensersatzansprüche an ihn herantragen, sofern seine Amtsführung zu einer nachweislich schuldhaften Verringerung des Nachlasswertes geführt hat.
Wichtige Vorschriften:
§ 2215 BGB Nachlassverzeichnis
§ 2217 BGB Überlassung von Nachlassgegenständen
§ 2218 BGB Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
§ 666 BGB Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
§ 2211 BGB Verfügungsbeschränkung des Erben