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Haftung des Testamentsvollstreckers

... Freischwimmer im Haifischbecken

 

 

Ihr Vertrauen ehrt den Testamentsvollstrecker. Persönliche Gefahren bei Fehlentscheidungen sind für ihn damit aber auch verbunden.

Wann der Testamentsvollstrecker haftet

Ob absichtlich oder nur fahrlässig: Ihr Testamentsvollstrecker haftet mit seinem eigenen Vermögen gegenüber Ihren Erben, wenn er seine Pflichten schuldhaft verletzt. Eine schützende Hand in Form einer Haftungsfreistellung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Beispiel:

Der Testamentsvollstrecker veräußert Nachlassgegenstände des Erblassers zu Dumpingpreisen oder tätigt riskante Geschäfte mit erheblichen Vermögenseinbußen.

Wann der Testamentsvollstrecker nicht haftet

Schadenersatzansprüche kann der Testamentsvollstrecker mit Erfolg abwehren, wenn
  • Ihre Erben sich mit seinem Vorgehen ausdrücklich einverstanden erklärt haben
  • eine Haftungsfreistellung vereinbart war.
Verletzt der Testamentsvollstrecker jedoch vorsätzlich seine Pflichten, entfällt eine womöglich vereinbarte Haftungsfreistellung.

Mehrere Testamentsvollstrecker

Mit Ihrer Nachlassverwaltung können Sie auch mehrere Personen betreuen. Begehen diese einen schuldhaften Pflichtverstoß, haften die Testamentsvollstrecker als sogenannte Gesamtschuldner.

Für ihre Erben hat das den Vorteil, dass sie Schadenersatz ganz oder teilweise von jedem beliebigen Testamentsvollstrecker fordern können.


Wichtige Vorschriften:
§ 2219 BGB Haftung des Testamentsvollstreckers
§ 276 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners
§ 421 BGB Gesamtschuldner

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Zuletzt aktualisiert am 25.01.2011

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