Wie lange Sie den Testamentsvollstrecker beschäftigen, bestimmen Sie durch Ihre testamentarischen Weisungen. Im Normalfall endet das Amt, wenn er die von Ihnen im Testament zugewiesenen Pflichten erledigt hat.
Testamentarisch verfügte Beendigung
Sollten Sie allerdings als Erblasser die Dauer der Testamentsvollstreckung
- befristet haben, endet diese an dem Zeitpunkt, den Sie verfügt haben.
- an den Eintritt einer Bedingung geknüpft haben, endet die Vollstreckung mit Erfüllung der Bedingung.
Vorzeitige Beendigung durch ...
... Kündigung
Machen Sie sich als Erblasser immer wieder deutlich: Sie können den Testamentsvollstrecker nicht
- zur Amtsübernahme zwingen. Ihr auserwählter Testamentsvollstrecker kann das Amt übernehmen, er muss es aber nicht!
- von der jederzeitigen Amtsentledigung abhalten. Nimmt er das Amt an, muss er sein Amt nicht bis zum Ende wahrzunehmen. Er kann seine freiwillige Tätigkeit durch eine (formlose, also auch mündliche) Kündigung gegenüber dem Nachlassgericht vorzeitig beenden.
Tipp!
Können Sie Ihren Auserwählten überreden, auf sein Kündigungsrecht zu verzichten, ist die Kündigung des Amtes nur aus wichtigem Grund (z. B. gestörtes Vertrauensverhältnis) möglich.
Die Folgen ...
Mit der Kündigung ist das Amt des Testamentsvollstreckers beendet. Damit ist er zur
- Herausgabe der Nachlassgegenstände
- Rechenschaft verpflichtet.
... des falschen Zeitpunkts
Legt er sein Amt allerdings urplötzlich zu einem geschäftlich ungünstigen Zeitpunkt nieder, kann ihm das teuer zu stehen kommen. Platzt nämlich zum Beispiel durch seinen unerwarteten Rückzug ein für die Verwaltung Ihres Nachlasses dringendes Geschäft, können Ihre Erben bei grundloser Kündigung Schadenersatz von ihm fordern.
... Entlassung
Die
Vertrauenswürdigkeit Ihres Testamentsvollstreckers ist mindestens ebenso wichtig, wie seine
wirtschaftliche Kompetenz. Ist er indessen
untätig, unfähig oder verletzt er seine
Pflichten in erheblichen Maße, werden dies Ihre Erben nicht akzeptieren und seine Entlassung betreiben.
Grobe Pflichtverletzung
Seine Pflichten verletzt Ihr Testamentsvollstrecker zum Beispiel
erheblich und schuldhaft, wenn er
- Ihren Verwaltungsanordnungen nicht folgt
- einzelne Erben bevorzugt
- eine überzogene Vergütung einbehält
- das Nachlassverzeichnis nicht vorlegt
- die Auskünfte über den Nachlass gar nicht oder nur unzureichend erteilt.
Unfähigkeit
Unfähig zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung ist Ihr Testamentsvollstrecker, wenn von einer ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses gar nicht mehr gesprochen werden.
Dies wird angenommen bei
- völligem Untätigsein
- absolutem Unvermögen.
Tipp!
Allein persönliche Spannungen zwischen Testamentsvollstrecker und Erben führen aber nur in seltenen Ausnahmefällen zu einer Entlassung aus wichtigem Grund.
Entmachtung
Die Entlassung Ihres Testamentsvollstreckers kann jeder Berechtigte beim Nachlassgericht beantragen, der ein rechtliches Interesse an der Testamentsvollstreckung hat. Dies sind Ihre
- Erben
- Nacherben
- Vermächtnisnehmer
- Pflichtteilsberechtigte.
Der Testamentsvollstrecker ist vor seiner Entlassung zu hören. Das Amt endet mit der Zustellung der Entlassungsurkunde durch das Nachlassgericht und ist sofort rechtskräftig. Der Testamentsvollstrecker kann mit einer
sofortigen Beschwerde die Entlassung anfechten.
Wichtige Vorschriften:
§ 2225 BGB Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers
§ 2226 BGB Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
§ 2227 BGB Entlassung des Testamentsvollstreckers
§ 2218 BGB Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
§ 226 BGB Schikaneverbot
§ 671 BGB Widerruf; Kündigung