ivw
Klicken Sie auf die Karikatur und Sie sehen sie größer.

Beauftragung des Testamentsvollstreckers

... Befehlsausgabe aus dem Jenseits

 

 

Sie werden nicht mehr erleben, ob und wie Ihr Testamentsvollstrecker seine von Ihnen aufgegebenen Aufgaben erfüllt. Im Rahmen Ihrer Testierfreiheit können Sie diese aber sehr genau eingrenzen.

Die Aufgaben

Abwicklungsvollstreckung

Im Regelfall haben Sie Ihren Testamentsvollstrecker zur "Abwicklungsvollstreckung" eingesetzt. Sie erstreckt sich im Wesentlichen darauf, den geordneten Übergang des Vermögens auf die Erben sicherzustellen. Sie endet mit der ordnungsgemäßen Erbauseinandersetzung.

Seine Aufgabe ist insbesondere die
  • Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses
  • Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen
  • Eintreiben der Forderungen
  • Regulierung von Schulden
  • Verteilung des Nachlasses (Auseinandersetzung).
Auf welche Art Sie Ihren Testamentsvollstrecker auch beschäftigen: Aufgaben und Befugnisse geben allein Sie vor.

Das bedeutet, dass Sie sowohl ...
  • Grenzen verfügen können, in dem Sie dem Testamentsvollstrecker nur bestimmte Aufgaben zuweisen (z.B. die Verwaltung eines Mietshauses) oder bestimmte Geschäfte (z. B. den Verkauf von Grundstücken) untersagen als auch
  • eine Erweiterung der gesetzlichen Befugnisse (z.B. Eingehen einer Verbindlichkeit gegenüber dem Nachlass) und eine Beschränkung (z.B. Verfügungen über Immobilien nur mit Zustimmung der Erben) anordnen können.
Formulierungsbeispiel:
"Für mein vermietetes Haus in der Gleichstraße 50, 80993 München soll bis zum 18. Lebensjahr meiner Tochter Luisa mein Freund Johann Kaufmann als Testamentsvollstrecker die Verwaltung übernehmen."

Was der Testamentsvollstrecker muss

Eine lockere und leicht zu erledigende Nebenbeschäftigung legen Sie Ihrem Testamentsvollstrecker nicht auf, denn das Gesetz stellt an die rechtmäßige Erfüllung der Verwaltung strenge Anforderungen. Er ist daher verpflichtet
  • zu besonderer Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt
  • sich um die Erhaltung der treuhänderisch anvertrauten Werte zu bemühen
  • Verluste zu verhindern
  • das Vermögen möglichst zu vermehren
  • die Erbschaftsteuererklärung abzugeben.

Was der Testamentsvollstrecker nicht darf

Zur Erfüllung dieser Aufgaben darf sich der Testamentsvollstrecker zwar auf ein weites Ermessen berufen. Pflichtwidrig handelt er aber, wenn er diese weiten Ermessensgrenzen nicht beachtet. Leicht nachzuweisen ist ihm das aber nicht. Gelingt es doch, können Ihre Erben
  • Schadenersatzansprüche geltend machen
  • die Entlassung des Testamentsvollstreckers betreiben.

Tipp!

Unentgeltliche Zuwendungen aus Ihrem Nachlass darf der Testamentsvollstrecker nicht vornehmen, sofern es sich nicht um Unterhaltszahlungen oder um Anstandsgeschenke, zum Beispiel zu Geburtstagen oder Weihnachten handelt.


Was der Testamentsvollstrecker darf

Verbindlichkeiten darf der Testamentsvollstrecker eingehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung Ihres Nachlasses erforderlich ist.
Dafür kann er die Zustimmung Ihrer Erben einholen. Diese müssen sie auch geben, wenn die vorgeschlagene Maßnahme geboten ist. Ist sie es nach Auffassung der Erben nicht, ist Abwinken erlaubt.
Bei brisanten und schwer abzuschätzenden Ausgaben wird der Testamentsvollstrecker Wert auf die Zustimmung der Erben legen. Dadurch kann er nämlich verhindern, später von Ihren Erben auf Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden.

Tipp!

Geschäfte mit sich selbst abschließen darf der Testamentsvollstrecker nur, wenn Sie ihm das im Testament ausdrücklich erlaubt haben. Sonst sind die Geschäfte unwirksam.

Herausgabe der Erbschaft

Ihre Erben kommen in den Genuss Ihres Vermögens und der Nachlassgegenstände während der
  • Abwicklungsvollstreckung
    Sobald offene Verbindlichkeiten aus der Erbmasse beglichen sind und die Erbauseinandersetzung vorgenommen wurde.
  • Verwaltungsvollstreckung
    Wenn sie vom Testamentsvollstrecker Nachlassgegenstände, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben offenbar nicht benötigt, verlangen.

Wichtige Vorschriften:
§ 2208 BGB Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers ...
§ 2216 BGB Ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses ...
§ 2219 BGB Haftung des Testamentsvollstreckers
§ 2206 BGB Eingehung von Verbindlichkeiten
§ 2217 BGB Überlassung von Nachlassgegenständen
§ 2207 BGB Erweiterte Verpflichtungsbefugnis

    Weitere themenbezogene Seiten
    Zuletzt aktualisiert am 15.02.2011

    Die Informationen auf unserer Homepage sind sorgfältig recherchiert. Eine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Beiträge kann jedoch nicht übernommen werden.
    • Druckversion
    • Zurück

    Info & Service

    Häufige Fragen

    Testamentsvollstreckung
    Kurz und knapp - Häufig gestellte Fragen und Antworten


    Musterschreiben

    Musterbriefe und -vorlagen für Erblasser und Erben

    Hier finden Sie u.a. ein Schreiben zur Testamentsvollstreckung


    Pfad zur aktuellen Seite
    Sie befinden sich hier: Start > Testament & Erbe > Testamentsvollstreckung
    Hauptnavigation
    Webseiten der D.A.S.
    Allgemeine Seiten
    Europas Nr.1 im Rechtsschutz.
     
    Suchbegriff eingeben - mit Enter-Taste Suche starten