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Auswahl des Testamentsvollstreckers

... Treuhänder mit Vertrauensvorschuss
Sie befürchten den Krieg der Erben? Beenden Sie ihn, bevor er beginnt. Auch wenn Sie Ihr (umfangreiches) Vermögen jungen oder geschäftlich unerfahrenen Erben anvertrauen oder die Vollziehung einer Auflage kontrollieren wollen, sollten Sie an eine Testamentsvollstreckung denken.

Machen Sie sich als Erblasser aber deutlich: Sie können den Testamentsvollstrecker nicht zur Amtsübernahme zwingen. Ihr auserwählter Testamentsvollstrecker kann das Amt übernehmen, er muss es aber nicht!


Die Auswahl

Bei der Auswahl des Testamentsvollstreckers können Sie nicht vorsichtig genug sein! Denn er kann ja durchaus Versuchungen erliegen, sich nicht ausschließlich zum Nutzen Ihres hinterlassenen Vermögens einzusetzen.

Bedenken Sie auch die starke Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers. Gegen seinen Willen kann er nur in einem komplizierten Gerichtsverfahren entlassen werden.

Reine Vertrauenssache

Setzen Sie für die verantwortungsvolle Aufgabe nur die Person ein,
  • der Sie bedingungslos vertrauen
  • die wirtschaftliche und rechtliche Erfahrungen mitbringt
  • die Zeit für dieses Amt hat.
Sie können den Testamentsvollstrecker nämlich nicht
  • richterlicher Aufsicht unterstellen
  • durch das Nachlassgericht überwachen lassen.

Wer Testamentsvollstrecker sein kann

Sie können als Testamentsvollstrecker zum Beispiel einsetzen
  • Ihren Steuerberater oder Anwalt
  • einen nahen Freund oder Verwandten
  • einen Miterben, wie zum Beispiel den Ehegatten
  • einen Verein oder eine Vermögensberatungsgesellschaft.
Sie können natürlich auch mehrere Testamentsvollstrecker benennen.

Wer kein Testamentsvollstrecker sein darf

Als Testamentsvollstrecker können Sie nicht einsetzen
  • den Notar, der Ihr Testament beurkundet hat. Dessen Ernennung ist nach dem Beurkundungsgesetz nichtig.
  • Ihren Alleinerben oder alleinigen Vorerben.

Die Bestimmung ...

Einen Testamentsvollstrecker können Sie in Ihrem Testament oder einem Erbvertrag berufen.

... durch den Erblasser

Nennen Sie im Testament oder Erbvertrag unmissverständlich die Person oder Personen, die Sie mit der Testamentsvollstreckung betrauen.

Beispiel:

"Testamentsvollstreckung wird angeordnet. Bis zum 18. Lebensjahr meiner Tochter Luisa ist Johann Kaufmann, Gartenweg 2 in München als Testamentsvollstrecker meines Nachlasses eingesetzt."

... durch Eheleute als Erblasser

Als Ehegatten können Sie in einem gemeinschaftlichen Testament einen Testamentsvollstrecker einsetzen.

Ausdrücklich verfügen müssen Sie aber, ob die Testamentsvollstreckung gilt
  • bereits für den Tod des zuerst Versterbenden
  • erst nach dem Ableben des überlebenden Ehegatten.

Beispiel für Ehegattentestament mit Testamentsvollstreckung:

"Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des zuletzt Versterbenden wird Testamentsvollstreckung angeordnet. Erben sollen dann unsere beiden Kinder Max und Moritz sein."

... durch einen Dritten

Befinden Sie auch nach zahllosen schlaflosen Nächten niemanden des Amtes für würdig, können Sie die Auswahl auch einem Dritten überlassen. Diese erfolgt dann durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.

... durch das Nachlassgericht

Als Notlösung bietet sich an, dass Sie in Ihrem Testament das Nachlassgericht ersuchen, einen geeigneten Testamentsvollstrecker zu ernennen. Allerdings ist das Gericht nicht verpflichtet, Ihrem Wunsch nachzukommen, sondern hat einen Ermessensspielraum.


Wichtige Vorschriften:
§ 2197 BGB Ernennung des Testamentsvollstreckers
§ 2299 BGB Einseitige Verfügung
§ 2278 BGB Zulässige vertragsmäßige Verfügung
§ 2198 BGB Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten
§ 2202 BGB Annahme und Ablehnung des Amts
§ 2368 BGB Testamentsvollstreckerzeugnis
§ 7 BeurkG Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen
§ 27 BeurkG Begünstigte Personen

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Zuletzt aktualisiert am 16.01.2011

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