Als kreativer Erblasser können Sie sehr variantenreich über Ihren Nachlass entscheiden. Bestimmen Sie zunächst die eine und nach einer gewissen Zeit eine andere Person als Erbe. Bestimmen Sie einen Nacherben, wird der von Ihnen bestimmte Vorerbe zunächst auf Zeit alleiniger Nachlassinhaber. Dem Nacherben bleibt später die Erbschaft dann endgültig. Gewinner ist dabei - hoffentlich - Ihr Lebenswerk.
Erbenparade nach Erblasser-Wunsch
Ordnen Sie testamentarisch eine Vor- und Nacherbschaft an, erreichen Sie dadurch, dass zwei (und wenn Sie wollen mehr) Erben nacheinander die Früchte Ihrer Arbeit genießen. Sie bestimmen, dass jemand erst Erbe wird, "
nachdem zuerst ein anderer Erbe geworden ist".
Auf diese Weise beeinflussen Sie das Schicksal Ihres Vermögens sehr langfristig. Der zunächst eingesetzte Erbe
(Vorerbe) erbt Ihren Nachlass auf Zeit zunächst allein, beim
Nacherben verbleibt dann die Erbschaft endgültig.
Beispiel:
Wollen Sie Ihre Ehefrau als Alleinerbin einsetzen, jedoch vermeiden, dass deren Tochter aus ersten Ehe
Ihr Vermögen nach deren Ableben bekommt? Testieren Sie: "Ich setze meine Ehefrau als Vorerbin und meinen Sohn Hans als Nacherben meines Vermögens ein."
Testament mit Weitsicht
Ein solches Vorgehen kann sinnvoll sein, wenn Sie
- vermeiden wollen, dass der Vorerbe beliebig mit Ihrem Vermögen umgeht
- einer anderen Person, die Sie zum Nacherben bestimmt haben, die Erbschaft erhalten möchten.
Der Zeitpunkt der Nacherbschaft
Wann die
Vorerbschaft endet und damit der
Nacherbfall eintritt, bestimmen Sie testamentarisch selbst
- bis zum Ableben des Vorerben
- für eine bestimmte Dauer
- bis zum Eintritt einer Bedingung
- bis zu einem bestimmten Zeitpunkt.
Wunsch-Enkelkinder als Nacherben
Haben Sie bereits Enkel? Wenn nicht, dürfen Sie ihn/sie trotzdem schon als Nacherben bedenken. Ist das Kind allerdings auch zum Zeitpunkt des Nacherbfalles noch nicht gezeugt, hat es Pech und kommt sowohl verspätet als auch arm zur Welt. Sollten Sie als Erblasser diesen Fall nicht bedacht haben, greift die gesetzliche Erbfolge.
Tipp!
Steuerlich unbedenklich ist die Nacherben-Variante nur, wenn die Freibeträge nicht oder nur unwesentlich überschritten werden.
Die Alternative
Auf die Vorerben-Variante können Sie verzichten, wenn Sie jemanden lediglich wirtschaftlich versorgen möchten. Versehen Sie diese Person mit einem
Nießbrauch am Nachlass (z.B. einem Wohnrecht).
Beispiel:
"Meine Tochter Marta soll Alleinerbin werden. Meiner Frau Gisela steht bis zu Ihrem Tod der Nießbrauch an meinem Nachlass zu."
Was der Vorerbe darf
Mit Ihrem Ableben wird der von Ihnen eingesetzte Vorerbe Eigentümer aller Vermögensgegenstände. Er erwirbt damit ein
Sondervermögen, das er von seinem übrigen Vermögen zu trennen hat. Allerdings ist seine Verfügungsmacht stark eingeschränkt, um den von Ihnen bestimmten Nacherben zu schützen.
Dem Vorerben ist aber gestattet
- den Nutzen aus der Verwaltung des Nachlasses (etwa Mieteinkünfte aus einem zum Nachlass gehörenden Mehrfamilienhaus) zu ziehen
- frei über die (meisten) Nachlassgegenstände zu verfügen.
Was der Vorerbe nicht darf
Mit der Zuweisung der Vorerbschaft haben Sie nur ein
zeitlich begrenztes Erbrecht gestattet, das außerdem noch zugunsten des Nacherben gesetzlich beschränkt wird.
So lassen Sie Ihrem Vorerben keine Chance
- aus dem Nachlass umfangreichere Schenkungen vorzunehmen, als zum Beispiel angemessene Geburtstagsgeschenke (es sei denn der Nacherbe stimmt einer umfangreicheren Schenkung zu)
- ohne die Zustimmung des Nacherben über Grundstücke zu verfügen, sie zu verkaufen oder zu belasten.
Was der befreite Vorerbe darf
Natürlich haben Sie als Erblasser das Recht, Ihren Vorerben von der kurzen Leine zu lassen. Befreien Sie ihn von den gesetzlichen Hemmnissen, gilt er in Fachkreisen als
befreiter Vorerbe.
Damit können Sie ihm das Recht geben,
- ohne Zustimmung des Nacherben über Grundstücke zu verfügen
- seine Verwaltungsbefugnisse zu erweitern.
Was der Vorerbe muss
Ihren Vorerben bedenken Sie mit einer verantwortungsvollen Aufgabe.
Ordnungsgemäße Verwaltung
Er muss nämlich Ihren Nachlass nach den Grundsätzen einer
ordnungsmäßigen Verwaltung so betreuen, wie er sie auch bei eigenen Angelegenheiten anwendet.
Verletzt der Vorerbe diese Pflichten, hat der Nacherbe gegen ihn einen Schadenersatzanspruch.
Zahlung der gewöhnlichen Erhaltungskosten
Dem Vorerben stehen die Erträge aus dem Nachlass zu. Deswegen hat er die
gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen. Dies sind beispielsweise
- Renovierungskosten
- Versicherungsprämien
- Kosten für gewöhnliche Ausbesserungen
Erhaltung des Nachlasses
Sollten notwendige Aufwendungen die gewöhnlichen Erhaltungskosten übersteigen, darf sie der Vorerbe aus der Erbschaft bestreiten. Dazu gehören zum Beispiel
- die Beseitigung von Zerstörungen,
- der Einbau einer besseren Heizungsanlage,
- die Ergänzung vernichteten Inventars,
- Kosten für die Erneuerung des Daches.
Ihr Vorerbe hat es nicht leicht. Er hat Ihren Nachlass wie ein Treuhänder zu behandeln, sodass ihn hinsichtlich der Erhaltung strenge Anforderungen treffen. So hat er die Pflicht, Geld aus dem Nachlass unverzüglich und verzinslich anzulegen.
Wie der Nacherbe den Vorerben kontrollieren kann
Ihr Nacherbe hat die rechtliche Möglichkeit, den Vorerben auf seine Zuverlässigkeit zu kontrollieren. Tritt der Erbfall ein,
- kann der Nacherbe den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen feststellen lassen
- vom Vorerben ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände verlangen
- Auskunft über den Bestand der Erbschaft begehren, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt.
Tritt nun der von Ihnen bestimmte Nacherbfall ein, fällt Ihr Vermögen automatisch an den Nacherben. Nun ist Ihr Vorerbe zur Herausgabe des Nachlasses an den von Ihnen bestimmten Nacherben verpflichtet.
Dabei hat sich die Erbschaft in dem Zustand zu befinden, wie sie sich bei ordnungsgemäßer Verwaltung entwickelt haben müsste.
Wichtige Vorschriften:
§ 2065 BGB Bestimmung durch Dritte
§ 2112 BGB Verfügungsrecht des Vorerben
§ 2113 BGB Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke, Schenkungen
§ 2136 BGB Befreiung des Vorerben
§ 2131 BGB Umfang der Sorgfaltspflicht
§ 2124 BGB Erhaltungskosten
§ 2119 BGB Anlegung von Geld
§ 2122 BGB Feststellung des Zustands der Erbschaft
§ 2121 BGB Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände
§ 2127 BGB Auskunftsrecht des Nacherben
§ 2139 BGB Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
§ 2130 BGB Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht
§ 2100 BGB Nacherbe