Ihre wertvollen Buch-Erstausgaben sind Ihnen so lieb geworden wie Ihre Münz- und Uhrensammlung oder andere Gegenstände? Überantworten Sie diese nach Ihrem Ableben in kompetente Hände. Berücksichtigen Sie dabei Interessen, Neigungen und Bedürfnisse Ihrer Angehörigen.
Unterscheiden Sie in Ihrem Testament:
Vermächtnis oder Erbeneinsetzung
Die Einsetzung von Erben und ein Vermächtnis sind verschieden, auch wenn sie im Sprachgebrauch gleichberechtigt verwendet werden.
Einerseits ...
können Sie in Ihr Testament ein
Vermächtnis einfügen, wenn Sie einzelne Ihnen wichtige Gegenstände bestimmten Menschen zuweisen möchten. Der Bedachte wird nicht Erbe und der ihm zugedachte Gegenstand fällt ihm nicht automatisch zu. Er hat nur einen Anspruch gegen die Erben auf Herausgabe des Gegenstandes. Dafür erbt er auch nicht die Schulden.
Beispiel:
"Meine Nachbarin Marianne Kirch, die mich rührend gepflegt und die Einkäufe für mich erledigt hat, soll als Vermächtnis 5000 Euro und meine Perlenkette erhalten."
Andererseits ...
können Sie in Ihrem Testament
Erben einsetzen.
Die Erben bilden dann zusammen eine Erbengemeinschaft. Unabhängig von den zugedachten Gegenständen erhalten sie den Nachlass zunächst gemeinsam und müssen ihn zusammen verwalten.
Können sich die Erben über die Aufteilung nicht einigen, wird Ihr Besitz verkauft und der Erlös geteilt. Mit einer Teilungsanordnung können Sie dies vermeiden und bestimmen, wie die Miterben Ihr Vermögen untereinander aufzuteilen haben.
Beispiel:
"Meine Kinder Andrea und Max sollen meine Erben je zur Hälfte sein. Meine Tochter erhält die Perlenkette, mein Sohn den BMW. Im Übrigen können sie den Nachlass beliebig verteilen."
Inhalt des Vermächtnisses
Was Sie als Vermächtnis übereignen wollen, können Sie entscheiden. Meist wird es eine
bestimmte Geldsumme oder
ein einzelner Vermögensgegenstand sein.
Denkbar ist jedoch auch die Übertragung
- von Immobilien
- eines Unternehmens
- von Rechten, wie zum Beispiel eines geschützten Namens
- von Forderungen, wie Ansprüche aus einem Darlehen.
Sie können aber auch Schulden erlassen oder die Erben zu einem Nutzungsrecht oder einer Rentenzahlung zugunsten des Vermächtnisnehmers verpflichten.
Das Vermächtnis muss nicht mit Ihrem Tod gültig werden. Sie können es auch von einem bestimmten Ereignis abhängig machen.
Beispiel:
"Meine Tochter setze ich als Alleinerbin ein. Mit Beendigung ihrer Ausbildung als Schneiderin soll meine Enkelin als Vermächtnis die Eigentumswohnung in München erhalten."
Wahlvermächtnis
Haben Sie als Erblasser Sorge, zum Beispiel beim Vermächtnis von Kunstgegenständen nicht den Geschmack des Begünstigten zu treffen, wählen Sie diese Variante: Verfügen Sie, dass der Bedachte die Wahl hat, sich aus mehreren Vermögensgegenständen den einen oder anderen auszusuchen.
Beispiel:
"Mein Sohn Marius und meine Tochter Lea werden Erben je zur Hälfte. Die Erbschaft ist wie folgt aufzuteilen: Lea bekommt die alte Kommode, Marius kann wählen zwischen dem Gemälde von Longordo und dem von Marquesi. Ansonsten können meine Kinder den Nachlass beliebig verteilen."
Irren ist menschlich
Schwierig für Ihre Hinterbliebenen und dem Nachlassgericht wird es, wenn sich wegen unklarer Formulierungen Ihr letzter Wille nicht klar erschließt. Wollten Sie die Bedachten als Erben einsetzen oder (nur) ein Vermächtnis?
Bei Abgrenzungsproblemen stehen Sie zur Klärung und Streitschlichtung nicht mehr zur Verfügung.
Beispiel für ein missverständliche Verfügung:
"Mein Neffe soll das Einfamilienhaus bekommen, das Geld auf meinem Bankkonto erhält meine Schwester Sieglinde."
Eine Regelung, wer die Erben sind, fehlt. Wollte der Erblasser Neffe und Schwester als Erben einsetzen und nur die Aufteilung regeln (Teilungsanordnung)? Oder sollen die gesetzlichen Erben in seine Fußstapfen treten und verpflichtet sein, das Einfamilienhaus zu übereignen und das Geld auf dem Bankkonto an Neffe und Schwester auszuzahlen (Vermächtnis)?
Im Zweifel gilt:
Erbschaft:
Wer einem anderen sein gesamtes Vermögen oder einen Bruchteil hiervon (z.B. 1/4 des Nachlasses) zuwendet, will ihn im Zweifel als Erben einsetzen.
Vermächtnis:
Hinterlässt der Erblasser Personen einzelne Gegenstände, ist im Zweifel ein Vermächtnis gemeint.
Wichtige Vorschriften:
§§ 2147 ff BGB