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Teilungsanordnung im Testament

... damit Ihr Wille geschehe!

 

 

Sie haben sich entschieden: Sie wollen mehrere Personen als Erben einsetzen.

Dann bilden Ihre Erben zunächst eine Erbengemeinschaft und müssen den gesamten Nachlass gemeinsam verwalten. Nicht selten entsteht bei der Aufteilung des Vermögens Streit. Durch eine Teilungsanordnung ("Martin bekommt die Eigentumswohnung in Pullach, Max das Bíld von Picasso") können Sie die Aufteilung unter den Miterben regeln und ihnen Vermögensgegenstände ausdrücklich zuweisen.

Vorsicht: Überlegen Sie genau, ob Ihr Erbe den Gegenstand zusätzlich zum Erbteil erhalten soll (Vorausvermächtnis) oder eine Anrechnung auf den Erbteil erfolgen soll ("klassische" Teilungsanordnung).

Ausgleichspflichtige Teilungsanordnung

Formulieren Sie zum Beispiel:
"Max und Gabi setze ich zu meinen Erben jeweils zur Hälfte ein. Max erhält das Einfamilienhaus, im Übrigen können sie den Nachlass beliebig verteilen".

Bei dieser Regelung handelt es sich um eine (ausgleichspflichtige)Teilungsanordnung. Hat der zugedachte Gegenstand einen höheren Wert, als der eigentlich dem Erben zugedachte Erb-Bruchteil, muss der Begünstigte diesen ausgleichen.

Beispiel:
Das Einfamilienhaus hat einen Wert von 500.000 Euro. Der Nachlasswert beträgt 700.000 Euro. In diesem Fall hat der Immobilien-Erbe 150.000 dem Miterbe zu erstatten. Durch Ihre Teilungsanordnung soll er nicht besser gestellt werden, als sein Erbteil zulässt.

Ausgleichsfreie Teilungsanordnung: Vorausvermächtnis

Möchten Sie aber einem Erben über seinen "normalen" Erbteilsbruchteil das Einfamilienhaus zukommen lassen, müssen Sie dafür ein sogenanntes Vorausvermächtnis erlassen. Durch das Vorausvermächtnis können Sie den besonders bedachten Erben vor der Ausgleichspflicht bewahren.

Formulieren Sie zum Beispiel:
"Peter und Gabi setze ich zu meinen Erben jeweils zur Hälfte ein. Ich ordne weiter an, dass Peter ohne Anrechnung auf den Erbteil das Einfamilienhaus erhält."

Kontrolle der Teilungsanordnung

Sie werden nicht kontrollieren können, ob Ihre Teilungsanordnungen tatsächlich eingehalten wird. Wenn Sie ganz sicher sein wollen, sollten Sie einem Testamentsvollstrecker die Vollziehung der Verfügung übertragen. Ihre Erben könnten nämlich von Ihrer Verfügung abweichen. Das allerdings setzt voraus, dass sie sich darüber einig sind.

Teilungsverbot

Neben einer Teilungsanordnung können Sie auch ein Teilungsverbot festlegen. Wollen Sie zum Beispiel Ihre Erben dazu bringen, einen Familienbetrieb weiter gemeinsam zu führen, kann dies sinnvoll sein. Das Teilungsverbot endet, sofern Sie nicht ausdrücklich eine kürzere Frist bestimmt haben, erst nach 30 Jahren.


Wichtige Vorschriften:
§ 2044 BGB Ausschluss der Auseinandersetzung
§ 2048 BGB Teilungsanordnungen des Erblassers
§ 2216 Abs. 2 BGB Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses ...

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Zuletzt aktualisiert am 15.02.2011

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