Was, wie viel und vor allem an wen Sie Ihr Vermögen vererben, dürfen Sie sich aussuchen. Sie können die gesetzliche Erbfolge beliebig abändern. Sie können auch engste Angehörige ausschließen und einen Freund bedenken. Gesetzliche Vorgaben gibt es - bis auf das verbriefte Recht auf den Pflichtteil für Ihren Ehegatten und die nächsten Verwandten - nicht.
Die Varianten
Möchten Sie zu Lebzeiten regeln, was mit Ihrem Vermögen in Zukunft geschehen soll, nutzen Sie Ihre
Testierfreiheit und
bestimmen Sie nach Belieben ...
... wen Sie von Ihrem Ableben profitieren lassen möchten
Legen Sie unbedingt in Ihrem Testament genau fest,
- wer Ihr Erbe wird
- und wer (nur) ein Vermächtnis, also einen Anspruch gegen die Erben auf einen bestimmten Vermögensgegenstand oder eine bestimmte Geldsumme erhält.
... wie Ihr Nachlass unter mehreren Erben zu verteilen ist
Notieren Sie (eventuell) im Testament,
welcher Erbe welchen Nachlassgegenstand bekommt, durch
- eine Teilungsanordnung
- ein Vorausvermächtnis (ausgleichsfreie Teilungsanordnung).
... wie Ihr Vermögen über mehrere Generationen weitergegeben wird
Ordnen Sie an, dass jemand erst Erbe wird, "
nachdem zuerst ein anderer Erbe geworden ist" durch Benennung eines
... wie Sie die ordnungsgemäße Verteilung Ihres Nachlasses sicherstellen wollen
Betrauen Sie mit der Verwaltung und Verteilung Ihres Nachlasses einen
... was die Erben tun und lassen müssen
Geben Sie Aufträge und Weisungen an Ihre Erben durch eine
oder machen Sie die Erbschaft abhängig von einer
Pflichtteilsanspruch
Einen Haken hat Ihre Testierfreiheit freilich. Der Pflichtteil erspart Ihren nahen Angehörigen nämlich die Schmach der sogenannten Enterbung, selbst wenn Sie das so verfügt haben.
Auch wenn es Ihre Freude an der Testamentserrichtung einschränkt: (Noch)-Ehegatten und nächsten Verwandten steht ein Mindestanteil an Ihrem Vermögen zu. Die von Ihnen bevorzugten Erben werden diesen Pflichtteil nach Ihrem Ableben auszahlen müssen.
Nur unter sehr strengen Voraussetzungen kommt eine Entziehung des Pflichtteils in Betracht, sodass sich womöglich Ihr Wunsch nach Erbteil Null tatsächlich erfüllt. Durch die Erbrechtsreform (in Kraft getreten am 01.01.2010) wurden die Entziehungsgründe überarbeitet und der Kreis der geschützten Personen erweitert. Eine Pflichtteilsentziehung ist dennoch auch heute nicht ohne weiteres möglich.