Bevor Sie sich über die Details den Kopf zerbrechen: Überlegen Sie, ob Sie Ihr Vermögen einer oder mehreren Personen zuwenden wollen.
Alleinerbe
Wollen Sie Ihr gesamtes Vermögen einer Person vermachen, formulieren Sie zum Beispiel
"Zur Alleinerbin setze ich meine Tochter Monika ein."
Ihr Alleinerbe erwirbt Ihr ganzes Vermögen bei Ihrem Ableben, also alle Vermögenswerte wie Immobilien, Gegenstände, ausstehende Forderungen und auch die Schulden.
Mehrere Erben
Möchten Sie sich von mehreren Personen beerben lassen, formulieren Sie dagegen zum Beispiel
"Als Erben setze ich meine Tochter Monika und meinen Sohn Max jeweils zur Hälfte ein."
Geben Sie in Ihrem Testament keine Erbteilsquoten an, wird ihr Nachlass im Zweifel gleichmäßig unter Ihren Erben aufgeteilt.
Beispiel:
Testieren Sie beispielsweise: "Meine Erben sollen Monika, Karl und Marion werden", bekommt jeder 1/3 Ihres Vermögens.
Ersatzerben: Wenn Erben vor dem Erben sterben
Es ist nicht auszuschließen, dass ein von Ihnen im Testament bedachter Erbe die Hinterlassenschaft nicht wie geplant antritt, weil er
- inzwischen verstorben ist
- auf das Erbe verzichtet und es ausschlägt.
Was passiert nun mit dessen Anteil? Er wird auf die verbliebenen Erben nach dem Verhältnis deren Erbteile aufgeteilt. Juristen nennen diese Vermehrung des Erbes
Anwachsung.
Beispiel:
Sie bedenken Ihren Freund Achim zur Hälfte, Ihre Geschwister Berta und Cäsar zu jeweils einem Viertel. Sollte Berta vor Ihnen versterben, wird ihr Anteil auf Achim und Cäsar im Verhältnis 2:1 verteilt. Achim freut sich demnach über ein zusätzliches Sechstel, Cäsar erbt außerdem ein Zwölftel des Nachlasses.
Wollen Sie dieses Ergebnis vermeiden, sollten Sie das im Testament vermerken. Dies tun Sie, indem Sie einen
Ersatzerben für den Fall einsetzen, dass der Erbe vor Ihnen verstirbt.
Formulieren Sie zum Beispiel:
"Ich setze meine Freundin Anna zu meiner Alleinerbin ein. Sollte sie vor mir versterben, bestimme ich als Ersatzerben meinen Schwager Hans Meister."
Ausnahme: Bei Kindern als Erben
Sollten Sie Ihre als Erben eingesetzte Kinder überleben, ist gesetzlich keine "Anwachsung" vorgesehen: Ist in Ihrem Testament keine abweichende Anordnung getroffen, erben Ihre Enkel an Stelle Ihrer Kinder.
Beispiel:
Als Erben haben Sie in Ihrem Testament Ihre Tochter Monika und Ihren Sohn Karl bestimmt. Überleben Sie eines Ihrer Kinder, tritt per Gesetz dessen Abkömmling an seine Stelle.
Wichtige Vorschriften:
§ 2094 Abs. 1 BGB Anwachsung
§ 2094 Abs. 3 BGB Anwachsung
§ 2096 BGB Ersatzerbe
§ 2069 BGB Abkömmlinge des Erblassers
§ 2065 BGB Bestimmung durch Dritte
§§ 2100 ff BGB