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Enterbung im Testament

... wenig, nichts, gar nichts
Haben Sie Ihren Angehörigen schon einmal gedroht, sie an der Erbschaft nicht zu beteiligen? Je nach Höhe des erwarteten Nachlasses können Sie damit entweder deutliches Unbehagen oder teilnahmsloses Achselzucken erzeugen.


Der Ausschluss

Wollen Sie ...

... Enterbung

Enterbung in einem Testament bedeutet den Ausschluss von der Erbfolge.

Damit haben Ihre nächsten Verwandten nach Ihrem Ableben immer noch einen Anspruch auf einen geringen Teil Ihres Nachlasses. Der Anspruch auf den Pflichtteil für die nächsten Angehörigen bleibt also erhalten.

... oder Pflichtteilsentziehung?

Einen Totalausschluss Ihrer nächsten Angehörigen können Sie nur über eine Pflichtteilsentziehung erreichen. Dafür müssen jedoch strenge gesetzliche Voraussetzungen vorliegen. Dieser Bereich des Erbrechts hat vor kurzem eine erhebliche Neuerung erfahren. Die Entziehungsgründe wurden überarbeitet und der Kreis der geschützten Personen erweitert. Die Entziehungsgründe gelten jetzt einheitlich für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner.

Keinen Anspruch auf den Pflichtteil hat der Pflichtteilsberechtigte, wenn er
  • dem Erblasser, dessen Ehegatten, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtet
  • den Erblasser vorsätzlich körperlich misshandelt
  • sich eines Verbrechens oder vorsätzlichen schweren Vergehens gegen den Erblasse oder die eben genannten Personen schuldig macht
  • die Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt
  • rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde und es dem Erblasser deshalb nicht zumutbar ist, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu lassen. Dies gilt auch für Straftaten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.
Ein ehrloser und unsittlicher Lebenswandel gegen den Willen des Erblassers ist heute kein Entziehungsgrund mehr.

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Zuletzt aktualisiert am 15.02.2011

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