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Auflage im Testament

... Verpflichtung zum Tun oder Lassen
Sie kennen ihre Pappenheimer? Sorgen Sie dafür, dass Ihre Erben oder Vermächtnisnehmer Ihre Aufträge und Weisungen auch nach Ihrem Tod befolgen.

Die Aufgabe

So können Sie zum Beispiel an die Erben Aufgaben zum Tun oder Unterlassen verteilen, zum Beispiel
  • Grabpflege ("Hans ist verpflichtet, mein Grab zehn Jahre lang in Ordnung zu halten und im Frühjahr mit Stiefmütterchen zu bepflanzen.")
  • Betreuung des hinterlassenen Haustieres ("Meine Erben erhalten die Auflage, meinen Pudel bis zu seinem Ableben ordentlich zu pflegen und täglich auszuführen.")
  • die Verpflichtung, aus dem Nachlass eine Spende zu leisten ("Mein Sohn Max soll 3000 Euro jährlich als Spende an den Bimbacher Tierschutzverein überweisen.")
  • bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass nicht zu verkaufen ("Ich mache allerdings zur Auflage, den Brillantschmuck nicht zu veräußern.")

Konsequenzen bei Nichtbefolgung

Ihre Erben sind verpflichtet, die von Ihnen verfügten Auflagen zu erfüllen. Wo kein Kläger, da aber auch kein Richter? Wer kontrolliert die Ausführung?

Die Vollziehung kann verlangen
  • jeder Miterbe
  • ein übergangener gesetzlicher Erbe
  • die zuständige Behörde, wenn der Vollzug der Auflage im öffentlichen Interesse liegt.

Tipp!

Ein schwacher Trost? Wenn Sie sicher gehen wollen, dass die Auflagen von Ihren Erben auch befolgt werden, sollten Sie unbedingt einen Testamentvollstrecker mit der Überwachung beauftragen.



Wichtige Vorschriften:
§ 1940 BGB Auflage
§ 2192 BGB Anzuwendende Vorschriften
§ 2147 BGB Beschwerter
§ 2194 BGB Anspruch auf Vollziehung
§ 2193 BGB Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist
§ 2302 BGB Unbeschränkbare Testierfähigkeit

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Zuletzt aktualisiert am 16.01.2011

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