Haben Sie Zweifel, dass nach Ihrem Ableben nicht bedachte Angehörige das Testament nicht akzeptieren wollen und sich darauf berufen, dass Sie wegen Altersschwäche oder Krankheit "nicht wussten, was Sie tun"? Keine Sorge! Eine zittrige Handschrift bei Abfassung Ihres Testaments reicht dem Gericht als Beweis nicht aus.
Wer kein Testament errichten darf
Unter 16
Sind Sie noch nicht 16 Jahre alt, sparen Sie sich die Schreibarbeit: Für Sie ist es noch zu früh, um an die Verteilung Ihrer irdischen Güter zu denken.
Geschäftsunfähige
Leidet ein Erblasser an "krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung", gilt er wegen fehlender Geschäftsfähigkeit auch als testierunfähig. Verfasst er ein Testament, ist dies unwirksam. In diesem Fall tritt dann die gesetzliche Erbfolge ein.
Gesundheitliche Probleme und eine zittrige Handschrift sind jedoch keine Hindernisse, wirksam zu testieren.
Tipp!
Befürchten Sie, dass jemand Ihre Geschäftsfähigkeit anzweifelt? Notare bestätigen bei der Niederschrift eines notariellen Testaments die Testierfähigkeit. Eine ärztliche Bestätigung schreckt auch noch die letzten Zweifler ab.
Wer ein Testament errichten darf
Über 16 und noch nicht 18 (beschränkte Testierfähigkeit)
Empfinden Sie das Bedürfnis, bereits nach Vollendung des
16. Lebensjahres Ihr Testament zu schreiben? Wenden Sie sich an einen Notar, um dies wirksam zu gestalten (notarielles Testament). Die Einwilligung Ihrer Eltern ist nicht erforderlich.
Vorsicht: Ein mit der Hand geschriebenes Testament wäre unwirksam. Auch mit dem Eintritt Ihrer Volljährigkeit wird es
nicht wirksam.
Volljährige (unbeschränkte Testierfähigkeit)
Mit dem Tag Ihrer
Volljährigkeit können Sie
handschriftlich bestimmen, wen Sie nach Ihrem Ableben zu enterben beabsichtigen oder mit Ihrer bisher erworbenen Habe beglücken möchten.
Unter Betreuung
Einfluss auf die Testierfähigkeit kann der psychische Gesundheitszustand des Erblassers haben. Allein die Tatsache, dass Sie als künftiger Erblasser unter
Betreuung stehen, hindert Sie allerdings nicht daran, über Ihren letzten Willen wirksam zu bestimmen. Eine Einwilligung durch Betreuer oder Gericht sind nicht erforderlich.
Voraussetzung ist die notwendige Einsichtsfähigkeit. Um Zweifel auszuräumen, kann ein ärztliches Gutachten eingeholt werden. Hierfür bedarf es allerdings der Einwilligung des Betreuers.
Die sogenannte Entmündigung gibt es seit 1.1.1992 nicht mehr. Die vor diesem Zeitpunkt von einem Entmündigten verfassten Testamente bleiben jedoch weiterhin unwirksam.
Wichtige Vorschriften:
§ 2229 BGB Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
§ 2247 BGB Eigenhändiges Testament
§ 104 BGB Geschäftsunfähigkeit
§ 2064 BGB Persönliche Errichtung