Manchmal sollten Sie Ihren Nachlass zur Spezialistensache erklären und sich einem Notar anvertrauen. Vor allem, wenn es sich bei Ihrem beschwerlich erworbenen Lebenswerk zum Beispiel um Ihr Unternehmen, Gesellschaftsanteile oder ein großes Immobilienvermögen handelt, ist ein solches Vorgehen sinnvoll. Der Notar berät Sie ausführlich und beurkundet Ihr (öffentliches) Testament.
Der Auftrag
Sie können den Notar unterschiedlich beschäftigen:
- Entweder fasst er Ihre mündlich vorgetragenen Vorstellungen zu einem von Ihnen zu unterzeichnenden Schriftwerk zusammen.
- Oder Sie übernehmen die Schreibarbeit selbst und überlassen das Schriftstück dem Notar geöffnet und zu seiner Einsicht mit dem Hinweis, dass es sich dabei um Ihren letzten Willen handelt.
- Alternativ können Sie dem Notar mit entsprechendem Hinweis auch ein verschlossenes Schriftstück als Ihr Testament übergeben.
Die Praxis
Die Sitzung beim Notar sieht in der Regel folgendermaßen aus...
... bei mündlicher Mitteilung
Zunächst einmal erfolgt eine eingehende Beratung zur Rechtsnatur und zu den Auswirkungen der letztwilligen Verfügung. Danach erklären Sie dem Notar den Gegenstand der beabsichtigten Regelung.
Er wird diesen
- schriftlich verfassen,
- Ihnen als Protokoll vorlesen,
- von Ihnen unterzeichnen lassen
- dies dann durch seine Unterschrift beurkunden.
Dadurch ist Ihr Testament wirksam und öffentlich errichtet und wird dem zuständigen Amtsgericht zur Verwahrung überlassen.
... bei Übergabe eines verschlossenes Schriftstücks
Wenn Sie dem Notar Ihr Testament als verschlossenes Schriftstück überlassen, wird er die Übergabe ebenfalls durch eine Niederschrift quittieren, die sowohl Sie, als auch er mit Unterschriften versehen. Dann veranlasst der Notar die amtliche Verwahrung.
Tipp!
Analphabeten und Blinde können ihr Testament ausschließlich durch eine mündliche Erklärung gegenüber einem Notar errichten. Dadurch soll ihr wirklicher Wille als Erblasser dokumentiert werden.
Die Vorteile des notariellen Testaments
Beratung
Sie nutzen den beruflichen Weitblick und die Erfahrung des Notars, wie Ihre konkreten Vorstellungen möglichst weitgreifend umzusetzen sind. Er weist Sie zudem auf bestehende Gefahren hin.
Amtliche Verwahrung
Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass ein notarielles Testament stets amtlich verwahrt wird.
Sicher ist sicher: Ihr letzter Wille ist dadurch fälschungssicher untergebracht und kann nicht "beiseite geschafft" werden.
Notarielles Testament als Erbnachweis
Ein notarielles Testament wird von Behörden, Gerichten und vielen privaten Institutionen (so insbesondere Banken) in Verbindung mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts als Erbnachweis anerkannt. So ersparen Sie Ihren Günstlingen einen Erbschein zu beantragen, dessen Erteilung höhere Kosten verursacht als das notarielle Testament, so dass unter Umständen der Gang zum Notar günstiger sein kann als die Anfertigung eines handschriftlichen Testaments.
Die Nachteile des notariellen Testaments
Haben Sie Änderungswünsche, können Sie diese nicht einfach in einem Nachtrag auf dem notariellen Testament vermerken. Wird das notarielle Testament aus der amtlichen Verwahrung genommen, verliert es seine Gültigkeit und muss
neu errichtet werden. Dies ist beim Notar wieder mit Kosten verbunden.
Notarielles Testament preiswerter
Bei einem zu vererbenden Vermögen in Höhe von 250.000 Euro fallen für die Erstellung eines notariellen Testaments Gebühren von unter 600 Euro an - und zwar einschließlich der Vorberatung, eines Entwurfes und der Gewähr, dass es hinterher auch passt. Vor allem aber ist sicher gestellt, dass der Testator seinem Tod gelassen entgegen sehen kann und sich nicht immer fragen muss: "Habe ich auch alles richtig gemacht?"
Finanzielle Vorteile bestehen bei einem notariellen Testament auch für die Erben, wenn zum Beispiel Grundbesitz vererbt wird.
Wer kein Testament errichtet hat oder dieses selber schreibt, dessen Erben benötigen vom Nachlassgericht einen Erbschein und dazu einen Erbscheinsantrag mit eidesstattlicher Versicherung, was zu wesentlich höheren Gebühren führt, als wenn der Erblasser von Vornherein ein Testament beim Notar gemacht hätte.
Wichtige Vorschriften:
§ 2256 BGB Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung