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Grundlagen der Testamentserrichtung

... Vererben will gelernt sein
Wer am Totenbett einen Kornspeicher hinterlässt, wird viel beweint.
(Chinesisches Sprichwort)

Wer im normalen Leben besonders sorgfältig ist, der wird seinen letzten Willen feinsäuberlich am Computer niederschreiben, das Dokument ausdrucken und dann unterschreiben. Doch Vorsicht: Wer so vorgeht, hätte es auch gleich bleiben lassen können. Der Grund: Das Testament ist wegen formeller Fehler unwirksam. Das deutsche Erbrecht verlangt nämlich die Errichtung eines eigenhändigen Testaments. Und das setzt voraus, dass nicht nur die Unterschrift, sondern auch der gesamte darüber befindliche Text per Hand geschrieben wird.



Testament richtig aufbewahren

Wo Sie Ihr Testament verwahren, sollten sie nicht gleich jedem erzählen. Leben nämlich im Haushalt auch Personen, die sich berechtigte Hoffnungen auf eine Erbschaft machen und dann nach dem Tod des Erblassers einen enttäuschten Blick in die Nachtschublade werfen, kann es leicht passieren, dass das Testament plötzlich unauffindbar ist.

Dieses Verlust-, aber auch Fälschungsrisiko kann leicht vermeiden, wer ein so genanntes öffentliches Testament vor einem Notar errichtet. Das bedeutet nicht etwa, dass alle Welt davon erfährt, dass jemand ein Testament errichtet. Im Gegenteil: Nur der Notar, das Nachlassgericht und das Standesamt des Geburtsorts des Erblassers erfahren davon.

Stirbt der Erblasser später, wird die Todesnachricht behördlicherseits immer an das Standesamt des Geburtsorts gemeldet. Dort ist dann vermerkt, dass die betreffende Person ein Testament vor dem Notar XY errichtet hat. Auf diese Art und Weise kann das Testament nie verloren gehen oder inhaltlich gefälscht werden.

Das eigenhändige Testament kann auch bei einem beliebigen Amtsgericht hinterlegt werden. Der Erblasser erhält einen Hinterlegungsschein, der sorgfältig aufzubewahren ist. Die Kosten der Hinterlegung richten sich nach dem Wert des Nachlasses.

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Zuletzt aktualisiert am 03.08.2010

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