Wenn Sie als Ehegatten Ihr bisheriges Leben im Duett verbracht haben, dürfen Sie als alltagskampf-erprobtes Eheduo Ihren letzten Willen nicht nur getrennt durch Einzeltestamente, sondern auch in einem gemeinsamen Testament (gemeinschaftliches Testament oder Ehegattentestament) niederschreiben.
Tipp!
Nichteheliche Lebensgemeinschaften oder Verwandte können diese Form des Testaments nicht wählen. Wollen sie bindende Verfügungen treffen, müssen sie einen Erbvertrag abschließen.
Form des Ehegattentestaments
Das Schriftstück enthält neben Ihrem letzten Willen auch den Ihres Ehepartners. Sie haben dabei als Eheleute die Wahl:
Verfassen Sie ein wirksames gemeinsames Testament ...
... handschriftlich, als eigenhändiges Testament
Wer von Ihnen hat die bessere Handschrift? Sie dürfen das Testament nämlich schreiben und unterschreiben. Der Ehepartner mit der zweitbesten Schrift muss den Testaments-Text ebenfalls unterzeichnen, um ihn damit ebenfalls zu seinem letzten Willen erklären. Außerdem sollten Ort und Datum angegeben werden.
... unter Einbeziehung eines Notars als notarielles Testament
Lassen Sie sich von Ihrem Ehegatten nicht nur zum Notar begleiten, sondern ihn das gemeinsame Testament auch unterzeichnen. Dies ist der einzige Unterschied zum Einzel-Testament.
Inhalt
In einen gemeinschaftlichen Testament können Sie mit Ihrem Ehepartner auch Regelungen treffen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen (sogenannte "wechselbezügliche Verfügungen"). Ein Ehepartner bindet sich dabei nur, weil auch der andere Ehepartner eine entsprechende Anordnung von Todes wegen trifft.
Beispiel:
Soll Ihr gemeinsames Lebenswerk in der Hand des Überlebenden bleiben und erst nach dem Tod des länger Lebenden ein oder mehrere Schlusserbe/n (meist Kinder der Erblasser) in den Genuss des Nachlasses kommen? Diese Alleinerbeneinsetzung jedes Ehepartners steht und fällt mit der des anderen.
Der Rückzieher ...
Ob Ihr letzter Wille wirklich Ihr allerletzter ist, können Sie sich zu Lebzeiten immer wieder überlegen. Wollen Sie allerdings "wechselbezügliche Verfügungen" im gemeinschaftlichen Testament wieder ändern, ist dies nicht immer so einfach möglich.
... bei einseitigem Widerruf
- wechselseitiger Verfügungen
Sind Sie sich als Eheleute über die Aufhebung oder Änderung von wechselbezüglichen Verfügungen Ihres Testamentes uneinig, ist ein Widerruf durch einen Ehepartner nur in notarieller Form möglich. Die Erklärung ist wirksam, wenn sie dem anderen Ehepartner zugegangen ist. Durch den Widerruf wird auch die entsprechende Verfügung des anderen Ehepartners unwirksam.
- einseitiger Anordnungen
Anordnungen, die Sie allein getroffen haben, aber in Ihrem gemeinschaftlichen Testament enthalten sind, können Sie auch einseitig widerrufen.
... bei gemeinsamen Widerruf
Gemeinsam können Sie alle Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament jederzeit aufheben, indem Sie als Eheleute
- die amtliche Verwahrung gemeinsam beenden
- ein neues gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag mit abweichenden Anordnungen errichten
- die Aufhebung in einem gemeinschaftlichen Testament erklären.
... bei Ehescheidung
Unproblematisch ist der Widerruf auch, wenn
- Sie oder Ihr Ehegatte die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt haben
- die Ehe geschieden wurde.
Das gemeinschaftliche Testament wird dadurch hinfällig. Ausnahme: Die Verfügung wäre auch unter dieser Voraussetzung getroffen worden.
... nach dem Tod des Ehepartners
Ist Ihr Ehepartner inzwischen verstorben, sind Sie an den Inhalt des gemeinschaftlichen Testamentes gebunden. Das bedeutet, dass Sie allein im Normalfall keine abweichenden Anordnungen mehr treffen können. Sie können nur die Erbschaft ausschlagen und sich dadurch aus den auferlegten Bindungen lösen.
Aufbewahrung
Sie können das gemeinschaftliche Testament wie ein handschriftliches Einzeltestament in amtliche Verwahrung geben, müssen es aber nicht. Das allerdings schafft Risiken wie
- Beiseiteschaffung durch Dritte
- Nichtauffindbarkeit
- Fälschungen
Mehr zur den Alternativen erfahren Sie unter Aufbewahrung.
Wichtige Vorschriften:
§ 2265 BGB Errichtung durch Ehegatten
§ 2267 BGB Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
§ 2272 BGB Rücknahme aus amtlicher Verwahrung
§ 2271 BGB Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen