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Pflichtteilsberechtigte im Erbrecht

Enterbt und trotzdem Ansprüche

 

 

Was sein muss, muss sein. Auch Ihre Ihnen weniger sympathischen nahen Angehörigen dürfen sich auf einen kleinen Anteil unverdienten Vermögens freuen, wenn nach Ihrem Ableben Ihr Nachlass verteilt wird.

Pflichtteilsberechtigte

Wer den Pflichtteil erhält ...

Anspruch zumindest auf den Pflichtteil haben
  • Ihre Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel, Ur-Ur-Enkel)
  • Ihre Eltern, wenn Sie keine Abkömmlinge haben
  • Ihr Ehegatte
  • Ihr eingetragener Lebenspartner 
Ihrem Enkel steht dann der Pflichtteil zu, wenn sein Vater oder seine Mutter, also Ihr Kind, verstorben ist.

Tipp!

In allen seit dem 1.4.1998 eingetretenen Erbfällen wird beim Tod des Vaters nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden, wenn die Vaterschaft förmlich feststeht und das Kind nicht vor dem 1.7.1949 geboren ist.


... und wer nicht

Nicht pflichtteilsberechtigt sind Ihre entfernteren Verwandten, also zum Beispiel
  • Geschwister
  • Onkel, Tanten
  • Neffen und Nichten
Dies gilt auch für Ihren geschiedenen Ehegatten: Der geschiedene Ehegatte bekommt - sicher in Ihrem Sinne - nichts.
Hinweis: Dies gilt bereits dann, wenn Sie die Scheidung bereits beantragt hatten und die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen. In diesem Moment entfällt nämlich das Erbrecht des Ehegatten.

Wer den Pflichtteil zahlen muss

Mit dem Pflichtteilsrecht erwirbt Ihr enterbter Angehöriger keinen eigenen Erbteil - er hat einen reinen Geldanspruch gegen die Erben. Der Anspruch entsteht mit Ihrem Ableben.

Die Erben schulden den Pflichtteil als "Gesamtschuldner". Damit kann sich Ihr Pflichtteilsberechtigter ganz nach Belieben an denjenigen von ihnen wenden, den er für den Zahlungskräftigsten hält. Das verringert das Risiko, den Pflichtteilsbetrag womöglich gar nicht zu bekommen. Der zur Zahlung verdonnerte Erbe kann den entsprechenden Anteil dann von den anderen Erben einfordern.

Was der Pflichtteilsberechtigte darf

Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben verlangen,
  • Auskunft über den Bestand des Nachlasses, also über vorhandene Nachlassgegenstände und sämtliche Nachlassverbindlichkeiten
  • ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände, bei dessen Aufstellung er auf Wunsch hinzugezogen wird oder das durch die zuständige Behörde oder einen Notar aufgestellt wird. Die Kosten dafür werden aus dem Nachlass gezahlt
  • ein Gutachten über den Wert des Nachlasses, wenn der Berechtigte ein schutzwürdiges Interesse an der Wertermittlung hat. Die Kosten dafür werden aus dem Nachlass gezahlt.



Wichtige Vorschriften:
§ 2317 BGB Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs
§§ 398 ff. BGB Übertragung einer Forderung 
§ 2332 BGB Verjährung
§ 2303 BGB Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
§ 2304 BGB Auslegungsregel
§ 2305 BGB Zusatzpflichtteil
§ 2046 BGB Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten
§ 1933 BGB Ausschluss des Ehegattenerbrechts
§ 2314 BGB Auskunftspflicht des Erben

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Zuletzt aktualisiert am 16.01.2012

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