Es ist besser als nichts. Denn auch mit dem Pflichtteil kann sich - je nach Umfang Ihres Nachlasses - das Vermögen dessen erhöhen, dem Sie eigentlich nichts von Ihrem Vermögen geben wollten.
Wie hoch der Pflichtteil ist
Berechnen Sie selbst, über welche Summe sich Ihr enterbter Angehöriger freuen kann. Der Pflichtteilsberechtigte erhält noch die
Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Ermitteln Sie dazu für jeden Pflichtteilsberechtigten dessen gesetzlichen Erbteil. Davon kann der Pflichtteilsberechtigte 50 % als
Geldanspruch geltend machen. Diesen Betrag wird der Pflichtteilsberechtigte nach Ihrem Ableben ähnlich wie ein Vermächtnis von Ihren Erben verlangen.
Ergänzungsanspruch
Versuchen Sie gar nicht erst, einen missliebigen Angehörigen mit einem klitzekleinen Erbanteil abzuspeisen, um den Pflichtteil zu sparen. Ein so bedachter Erbe hätte gegen die Miterben bei der Teilung des Nachlasses einen Geldanspruch in Höhe der Differenz zum vollen Pflichtteil.
Beispiel:
Herr Berger hat als einzige Erben zwei Kinder. Der Nachlass beträgt 100.000 Euro. Herr Berger hinterlässt seinem Sohn testamentarisch 90.000 Euro und seiner Tochter 10.000 Euro. Der Pflichtteil der Tochter beträgt 50 Prozent ihres gesetzlichen Erbteils, also 50 Prozent von 50.000 Euro = 25.000 Euro. Sie kann zusätzlich zu den ihr zugewandten 10.000 Euro von ihrem Bruder den sogenannten Restpflichtteil in Höhe von 15.000 Euro einfordern.
Höhe des Pflichtteils bei Ehegatten
Zugewinngemeinschaft
Leben Sie mit Ihrem Ehegatten im (üblichen) gesetzlichen Güterstand (Sie haben also beim Notar keinen Ehevertrag mit einer anderweitigen Regelung abgeschlossen), darf dieser
ohne Enterbung nach Ihrem Ableben rechnen mit
- einem Viertel Ihres Nachlasses, wenn Sie Kinder haben
- und außerdem noch mit einem Viertel aus dem pauschalen Ausgleich des Zugewinns.
Das bedeutet: Der Ehegatte hat einen erhöhten gesetzlichen Erbteil von 50 Prozent des Nachlasses. Sein Pflichtteil liegt bei der Hälfte des Erbteils, also einem Viertel des Nachlasswertes.
Gütertrennung
Verbringen Sie Ihr Eheleben in Gütertrennung, darf Ihr Ehegatte nach Ihrem Ableben als gesetzlichen Erbteil in Anspruch nehmen
- die Hälfte des Nachlasses bei einem Kind
- ein Drittel des Nachlasses bei zwei Kindern.
Der
Pflichtteil beträgt davon jeweils die Hälfte,
bei einem Kind also ein Viertel,
bei zwei Kindern ein Sechstel des Nachlasses.
Wert des Nachlasses
Die betragsmäßige Höhe des Pflichtteilsanspruchs hängt neben der Erbquote vom Wert des Nachlasses ab. Dieser ergibt sich, indem man alle zum Nachlass gehörenden Aktiva (z.B. Geldvermögen, Grundstücke, Wertpapiere, Kunstgegenstände) und Passiva (z.B. Schulden, Beerdigungskosten, Kosten für Nachlassverwaltung) saldiert. Dazu wird in der Regel eine Art "Nachlass-Bilanz" erstellt.
Die summenmäßige Bezifferung erfolgt dann meist anhand des Verkehrswerts bzw. anhand des am Markt erzielbaren Normalverkaufspreises. Stichtag für die Bewertung des Nachlasses ist der Todestag. Eine spätere Wertsteigerung oder eine Wertminderung bleiben in der Regel unberücksichtigt
Bei der Bewertung Ihres Nachlasses abgezogen werden
- Ihre Geldschulden
- die Zugewinnausgleichsforderung Ihres Ehegatten
- Kosten, die durch den Erbfall entstehen (Beerdigungs-, Nachlassverwaltungs-, Inventarkosten, Rechtsanwaltsgebühren)
- der sogenannte Voraus Ihres Ehegatten bei gesetzlicher Erbfolge (Möbel, sonstige Haushaltsgegenstände, Hochzeitsgeschenke darf Ihr Ehegatte vorab aussortieren und behalten).
Was nicht abgezogen wird
Nicht abgezogen werden
- Vermächtnisse
- Auflagen
- der Anspruch aus dem "Dreißigsten" (Übergangsunterhalt für Familienangehörige)
- die Erbschaftssteuer (Achtung: Hat der Erblasser bei seinem Tod sonstige Steuerschulden gehabt, mindern diese den Nachlass)
Wichtige Vorschriften:
§ 2305 BGB Restpflichtteil
§ 2310 BGB Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils
§ 2315 BGB Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
§ 1931 BGB Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
§ 1371 BGB Zugewinnausgleich im Todesfall
§ 2302 BGB Unbeschränbare Testierfähigkeit
§ 2303 BGB Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
§ 1932 BGB Voraus des Ehegatten
§ 1969 BGB Dreißigster
§ 146 Bewertungsgesetz Bebaute Grundstücke