ivw
Klicken Sie auf die Karikatur und Sie sehen sie größer.

Entziehung des Pflichtteils

Komplette Enterbung als Ausnahme

 

 


Erbberechtigte können nur in extremen Ausnahmefällen komplett enterbt werden. Nur bei schweren schuldhaften Verfehlungen kann der Erblasser den Pflichtteil versagen.

Wann eine Entziehung des Pflichtteils zulässig ist

Wann der eigentlich Pflichtteilsberechtigte für Sie sozusagen "gestorben" ist, zählt der Gesetzgeber abschließend auf.

Entziehungsgründe 

Abkömmlinge, also Kinder, Enkel und Urenkel können Sie endgültig ausklammern, wenn diese
  • Ihnen, Ihrem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling oder Ihnen ähnlich nahe stehenden Person (Lebenspartner, Stiefkind) nach dem Leben getrachtet haben 
  • ein Verbrechen oder ein schweres vorsätzliches Vergehen gegen eine der oben genannten Personen begangen haben
  • Ihnen gegenüber böswillig ihre gesetzliche Unterhaltspflicht verletzt haben
  • wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurden und eine Beteiligung des Abkömmlings am Nachlass deshalb für Sie unzumutbar ist. Dies gilt auch, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wurde. Aus den oben genannten Gründen dürfen Sie nicht nur Abkömmlingen, sondern auch Ihren Eltern, einem Elternteil oder Ihrem Ehegatten erbrechtlich die kalte Schulter zeigen.

Was die Entziehung des Pflichtteils bedeutet

Greifen die Entziehungsgründe, hat der Betroffene keinen Anspruch auf seinen Pflichtteil und daher keinen Geldanspruch gegen Ihre Erben.

Erfreulicher Nebeneffekt: Für die braven Erben bleibt mehr vom Nachlass übrig. Allerdings müssen diese im Zweifelsfall beweisen, dass ein Grund für die Pflichtteilsentziehung vorliegt.

Wie Sie die Entziehung erklären müssen

Möchten Sie Ihre nächsten Angehörigen komplett enterben, müssen Sie diese testamentarisch ausdrücklich von der Erbfolge ausschließen. Dabei müssen Sie den Grund für die Entziehung des Pflichtteils angeben.

Formulierungsbeispiel:
"Meine Tochter Anna erhält nur den Pflichtteil, weil sie wegen vorsätzlicher räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurde und ihre Beteiligung am Nachlass deshalb für mich unzumutbar ist ..."


Als Erblasser müssen Sie im Testament oder Erbvertrag
  • die von der Entziehung betroffene Person schriftlich bezeichnen
  • die Entziehung unmissverständlich anordnen
  • den Grund für die Entziehung angeben.

Der Grund für die Entziehung des Pflichtteils muss zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder Erbvertrages bereits bestehen. Wollen Sie den Pflichtteil wegen einer vorsätzlichen Straftat entziehen, muss diese bei Verfassen des Testaments bzw. Erbvertrages bereits begangen worden sein. Zusätzlich muss auch zu diesem Zeitpunkt der Grund dafür vorliegen, dass es für Sie unzumutbar geworden ist, dem Betreffenden seinen Pflichtteil zu lassen. Beides muss ausdrücklich im Testament bzw. Erbvertrag angegeben werden.

 



Wann das Entziehungsrecht endet
Verzeihen Sie als Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten seine Übergriffe, erlischt damit auch sofort das Entziehungsrecht. Die Verfügung, durch die Sie die Entziehung angeordnet haben, wird unwirksam. An eine besondere Form ist Ihre Milde nicht gebunden. Nun steht dem einstigen Übeltäter sein Pflichtteil wieder zu. Allerdings hat er Ihre Amnestie im Zweifel zu beweisen.

Pflichtteilsbeschränkung
Einen Pflichtteil können Sie nicht nur entziehen, sondern auch beschränken. Eine Pflichtteilsbeschränkung können Sie vornehmen, wenn ein Abkömmling von Ihnen (Kind, Enkel oder Urenkel)

  • unter Verschwendungssucht im fortgeschrittenen Stadium leidet oder 
  • derart überschuldet ist, dass dadurch seine Möglichkeiten, Einkünfte zu erzielen, gefährdet sind.

Ein großzügiger Lebensstil alleine ist dafür allerdings nicht ausreichend; es muss schon ernsthaft zu befürchten sein, dass der Pflichtteil binnen kurzer Zeit verschleudert sein wird.

Wie die Beschränkung funktioniert
Den Pflichtteil eines Abkömmlings können Sie beschränken, indem Sie per Testament oder Erbvertrag anordnen, dass

  • nicht er selbst, sondern erst nach seinem Tod seine eigenen Erben den ihm zustehenden Pflichtteil an Ihrem Erbe bekommen sollen (der Abkömmling erhält lediglich die Erträge aus dem Pflichtteil) und / oder 
  • ein Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Pflichtteils für den Abkömmling zeitlebens übernehmen soll. Der Abkömmling hat auch dann nur ein Anrecht auf Reinerträge wie etwa erwirtschaftete Zinsen.

Für die Beschränkung gelten die gleichen Formalien wie für die Entziehung des Pflichtteils: Die Gründe dafür müssen bei der Niederschrift Ihres letzten Willens bereits vorliegen und müssen darin ausdrücklich erwähnt werden. Wer eine Pflichtteilsbeschränkung geltend macht, muss das Vorliegen dieser Gründe beweisen.

Eine Pflichtteilsbeschränkung muss jedoch nicht endgültig sein: Kann der Abkömmling nachweisen, dass er sich zur Zeit des Erbfalles vom verschwenderischen Lebensstil befreit hat bzw. dass er nicht mehr überschuldet ist, ist die Anordnung der Beschränkung unwirksam.


Wichtige Vorschriften:
§ 2333 BGB Entziehung des Pflichtteils
§ 2336 BGB Form, Beweislast; Unwirksamwerden
§ 2337 BGB Verzeihung
§ 2338 BGB Pflichtteilsbeschränkung

    Weitere themenbezogene Seiten
    Zuletzt aktualisiert am 16.01.2012

    Die Informationen auf unserer Homepage sind sorgfältig recherchiert. Eine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Beiträge kann jedoch nicht übernommen werden.
    • Druckversion
    • Zurück

    Info & Service

    Neue Gesetze

    Erbrechtsreform zum 1.1. 2010
    Neues Pflichtteilsrecht tritt in Kraft


    Häufige Fragen

    Pflichtteil
    Kurz und knapp - Häufig gestellte Fragen und Antworten

    Pfad zur aktuellen Seite
    Sie befinden sich hier: Start > Testament & Erbe > Pflichtteil
    Hauptnavigation
    Webseiten der D.A.S.
    Allgemeine Seiten
    Europas Nr.1 im Rechtsschutz.
     
    Suchbegriff eingeben - mit Enter-Taste Suche starten