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Vermögensübertragung auf verschuldete Personen

Problem

Probleme gibt es, wenn Sie einer verschuldeten Person (z.B. Ihrem Ehegatten, Ihren Kindern oder anderen Personen) zu Lebzeiten oder durch Verfügung von Todes wegen Vermögen übertragen wollen. Wenig Sinn macht es nämlich, Vermögen an eine verschuldete Person zu übertragen, wenn dann deren Gläubiger sofort auf dieses Vermögen zugreifen können. Im Wesentlichen geht es also darum, die Zuwendungen auf pfändungsfreie Vermögenswerte zu beschränken und bei Geldzuwendungen die Pfändungsfreigrenzen zu beachten.
Zuwendungen zu Lebzeiten (insbesondere Schenkungen) werden nur dann in Betracht kommen, wenn sie nicht der Pfändung unterworfen sind. Unpfändbar ist insbesondere eine normale Wohnungseinrichtung mit Schrank, Bett, Sitzmöglichkeit, Tisch, den üblichen Haushaltsgeräten einschließlich Kühlschrank und Waschmaschine sowie die Bekleidung. Ebenso nicht pfändbar sind Radio-und Fernsehgerät, wobei der Gläubiger allerdings in diesen Fällen im Wege einer so genannten "Austauschpfändung" ein wertvolles Gerät durch ein einfacheres ersetzen kann. Ein Pkw ist dann unpfändbar, wenn er zur Berufsausübung (Vertreter, Monteur) oder aus gesundheitlichen Gründen (z.B. wegen einer Schwerbehinderung) für den Schuldner unentbehrlich ist. Wegen der bei Geldzuwendungen für die betreffende Person geltenden Pfändungsfreigrenzen sollten Sie sich bei einer Schuldnerberatungsstelle erkundigen.

Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten

Erbrechtlich müssen Sie in Ihrer Verfügung von Todes wegen einerseits verhindern, dass durch die Vermögensübertragung die Gläubiger des Erben, des Pflichtteilsberechtigten oder des Vermächtnisnehmers auf das Vermögen zugreifen können, anderseits wollen Sie aber diesen Personen einen angemessenen Unterhalt gewährleisten. Sie haben folgende Möglichkeiten:
  • Wollen Sie einen verschuldeten Abkömmling (z.B. ein Kind oder einen Enkel) bedenken, so besteht das Problem darin, dass auf den diesem zustehenden Pflichtteil von seinen Gläubigern zugegriffen werden kann. Für diesen Fall können Sie Ihrem Abkömmling - auch gegen seinen Willen - seinen Pflichtteil lediglich als Vorerbe zukommen lassen und die gesetzlichen Erben des Pflichtteilsberechtigten (z.B. sein Ehegatte oder seine Kinder) zu dessen Nacherben bestimmen. In diesem Fall sind nicht nur der Pflichtteil der Pfändung entzogen, sondern auch die Nutzungen (Zinserträge), soweit diese für den standesgemäßen Unterhalt des Pflichtteilsberechtigten und dessen Familie erforderlich sind. Entsprechendes gilt, wenn Sie für die Lebenszeit des Abkömmlings die Verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen. In diesem Fall hat Ihr Abkömmling Anspruch auf den jährlichen Reinertrag. Die Anordnung der Pflichtteilsbeschränkung wird unwirksam, wenn zur Zeit des Erbfalls die den Grund der Anordnung bildende Überschuldung nicht mehr besteht.

    Tipp

    Die Pflichtteilsbeschränkung muss in einer Verfügung von Todes wegen, also in einem Testament oder in einem Erbvertrag erfolgen. Als Erblasser sollten Sie sich vor einer entsprechenden Anordnung von einem Notar oder einem fachkundigen Anwalt beraten lassen.

  • Wollen Sie an eine andere verschuldete Person als Ihrem Abkömmling (z.B. Ihren Ehegatten oder Ihren nichtehelichen Lebenspartner) einen Vermögenswert übertragen, sollten Sie zunächst darauf achten, dass es sich um pfändungsfreie Vermögenswerte bzw. um Geldzuwendungen handelt, die die Pfändungsfreigrenzen nicht überschreiten. Im übrigen bleibt Ihnen nur die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge und einer Dauertestamentsvollstreckung, um die Substanz des Nachlasses vor Gläubigern des Bedachten zu schützen.

Tipp

Wenn Sie ein Testament errichten in diesem Zusammenhang Anordnungen für verschuldete Personen treffen wollen, sollten Sie unbedingt einen Notar oder einen fachkundigen Anwalt aufsuchen. Die Gestaltung eines solchen Testaments ist sehr komplex. In jedem Fall müssen die jeweiligen Umstände des Einzelfalls immer berücksichtigt werden. Ein vorformuliertes Standardtestament genügt diesen Anforderungen im Regelfall nicht.

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Zuletzt aktualisiert am 16.01.2011

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