Die Ehe ist für viele Menschen nicht mehr die bevorzugte Form des Zusammenlebens. Nichteheliche Lebensgemeinschaften gewinnen immer mehr an Bedeutung. Das deutsche Erbrecht berücksichtigt in erster Linie nach wie vor die Ehe. Anders als dem überlebenden Ehegatten und den Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft steht dem nichtehelichen Lebenspartner beim Tod des anderen Partners kein gesetzliches Erbrecht zu. Dem überlebenden Lebenspartner bleibt nur der Anspruch auf den so genannten Dreißigsten: Er kann nach dem Tod seines Lebenspartners von den Erben 30 Tage lang Unterhalt verlangen.
Vermögensübertragung durch Testament
Ihren Partner können Sie in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch Testament als Erbe einsetzen. Sinnvoll ist es, das Motiv der Erbeinsetzung anzugeben (z. B. jahrelange partnerschaftliche Verbundenheit), um von vornherein den Einwand der Sittenwidrigkeit auszuschließen. Nicht möglich ist allerdings die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments; das ist nur Eheleuten vorbehalten. Der Nachteil des Testaments liegt insbesondere darin, dass es jederzeit widerrufen oder geändert werden kann. Der als Erbe eingesetzte Partner muss nicht informiert werden. In der Praxis hat das schon zu bösen Überraschungen geführt.
Tipp
Zulässig ist es, dass beide Partner ein Einzeltestament verfassen und den jeweils anderen Partner zum Erben einsetzen. In diesem Fall kann dann der Fortbestand des vom anderen Partner errichteten Testaments zur Bedingung der eigenen Anordnung gemacht werden.
Vermögensübertragung durch Erbvertrag
Außer durch Testament können Sie die Erbeinsetzung Ihres nichtehelichen Lebenspartners auch durch einen Erbvertrag vornehmen. Dabei schließen Sie einen Vertrag mit Ihrem Partner, dem so genannten "Vertragserben", um ihm so die Erbschaft rechtlich zu sichern. Während Verfügungen in Form des Testaments jederzeit frei widerrufen werden können, ist das bei vertragsmäßigen Anordnungen im Erbvertrag nicht einfach möglich.
Tipp
Weil nur der Erbvertrag letztlich gewährleistet, dass keiner der Partner ohne Wissen des anderen seine Verfügung von Todes wegen ändern kann, ist dies erbrechtlich die richtige Form, den nichtehelichen Lebenspartner zu versorgen.
Der Nachteil des Erbvertrags für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht darin, dass Sie bindende Verfügungen wie die Einsetzung eines Erben grundsätzlich nur im Einvernehmen mit dem eingesetzten Vertragserben aufheben können. Allein das Scheitern der Lebensgemeinschaft hat nicht automatisch zur Folge, dass der Erbvertrag ohne Weiteres gegenstandslos wird oder dass Ihnen ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht. Deshalb sollten im Erbvertrag Regelungen für das Scheitern der Lebensgemeinschaft getroffen werden. Folgende Möglichkeiten bestehen:
- Sie können die gegenseitige Erbeinsetzung unter der Bedingung vornehmen, dass die Lebensgemeinschaft beim Tod des Erstversterbenden noch besteht.
Formulierungsvorschlag
Wir setzen uns gegenseitig vertragsmäßig zu Alleinerben für den Fall ein, dass unsere Partnerschaft beim Tod des Erstversterbenden noch besteht.
- Sie können sich im Erbvertrag ein bedingungsloses Rücktrittsrecht oder ein Rücktrittsrecht nur für den Fall vorbehalten, dass die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Bei Letzterem kann allerdings das Problem bestehen, das Nichtbestehen der Lebensgemeinschaft konkret glaubhaft zu machen. Im Regelfall ist deshalb dem bedingungslosen Rücktrittsvorbehalt der Vorzug zu geben.
Formulierungsvorschlag
Jeder von uns kann vom Erbvertrag jederzeit und ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
Vermächtnis
Alternativ zur Erbeinsetzung können Sie Ihren nichtehelichen Lebenspartner durch die Zuwendung von Vermächtnissen wirtschaftlich absichern. In Betracht kommen insbesondere Nießbrauchs-, Renten- oder Wohnungsrechtsvermächtnisse.
Tipp
Weil es bei der Zuwendung eines Vermächtnisses zur Versorgung Ihres nichtehelichen Lebenspartners zu Streitigkeiten mit Ihren Erben (z.B. Ihren Kindern) kommen kann, sollten Sie Vorkehrungen für die Erfüllung des Vermächtnisses treffen. Sinnvoll kann es sein, einen Testamentsvollstrecker zu bestellen und diesen zu beauftragen, das Vermächtnis zu erfüllen.