ivw
Klicken Sie auf die Karikatur und Sie sehen sie größer.

Vermögensübertragung auf nichteheliche oder adoptierte Kinder

 

 

Einem nichtehelichen oder einem adoptierten Kind steht ein gesetzliches Erb- und Pflicht­teilsrecht zu. Wenn Sie vermeiden wollen, dass das nichteheliche bzw. adoptierte Kind mit Ihren leiblichen Kindern Mitglied einer Erbengemeinschaft wird, haben Sie die Möglichkeit, das nichteheliche bzw. adoptierte Kind aus dem Kreis der gesetzlichen Erben durch Zuwendungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge gegen einen Erb- und Pflichtteilsverzicht auszuschließen. Sie können das Kind aber auch außerhalb des Nachlasses durch eine Verfügung unter Lebenden auf den Todes­fall (z.B. durch eine Lebensversicherung) versorgen und einen Erb- und Pflicht­teilsverzicht vereinbaren.

Tipp

Erbrechtlich haben Sie die Möglichkeit, es bei der gesetzlichen Erbfolge zu belassen. In diesem Fall steht Ihrem nichtehelichen bzw. adoptierten Kind der gleiche Erbteil wie Ih­ren leiblichen Kindern zu. Natürlich können Sie das nichteheliche bzw. adoptierte Kind auch gegenüber Ihren leiblichen Kindern bevorzugen. In diesem Fall müssten Sie dann unter Umständen Pflichtteilsansprüche Ihrer leiblichen Kinder berücksichtigen.

Wenn Sie Ihr Vermögen nur an Ihre leiblichen Kinder vererben wollen, müssen Sie das nichteheliche bzw. adoptierte Kind enterben. Diesen steht dann allerdings der gesetz­liche Pflichtteil zu.

Adoption eines Volljährigen

Vorsicht: Bei der Adoption eines Volljährigen müssen Sie beachten, dass die erb­rechtlichen Beziehungen zwischen dem Adoptierten und seinen leiblichen Verwandten bestehen bleiben. Vermögen, das Sie Ihrem adoptierten Kind übertragen, kann also beim Tod des Adoptierten gesetzlich oder durch Verfügung von Todes wegen auf des­sen Verwandte übergehen. Diese Folgen können Sie vermeiden, wenn Sie das adop­tierte Kind nur zum Vorerben einsetzen und als Nacherben z.B. Ihre leib­lichen Kinder oder andere Verwandte bestimmen. Sie können aber auch durch einen Erbver­trag das adoptierte Kind verpflichten, seine leiblichen Verwandten von der Erbfolge auszuschließen. Allerdings würde diesen dann der Pflichtteil verbleiben.
Weitere themenbezogene Seiten
Zuletzt aktualisiert am 13.05.2012

Die Informationen auf unserer Homepage sind sorgfältig recherchiert. Eine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Beiträge kann jedoch nicht übernommen werden.
  • Druckversion
  • Zurück
Pfad zur aktuellen Seite
Sie befinden sich hier: Start > Testament & Erbe > Nachlassplanung
Hauptnavigation
Webseiten der D.A.S.
Allgemeine Seiten
Europas Nr.1 im Rechtsschutz.
 
Suchbegriff eingeben - mit Enter-Taste Suche starten