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Erbrechtliche Versorgung minderjähriger Kinder

 

 

Die Versorgung minderjähriger Kinder wird im Regelfall davon abhängen, ob und inwieweit auch Zu­wendungen an den Ehepartner erfolgen.

Verwaltung des Vermögens

Ein minderjähriges Kind kann ohne Weiteres Alleinerbe oder Miterbe sein. Allerdings be­­stehen gegenüber einem volljährigen Erben einige Besonderheiten. So wird der Min­der­jährige bei der Annahme der Erbschaft durch seine gesetzlichen Vertre­ter, in der Regel von seinen Eltern vertreten. Diese haben das Vermögen (wenn es den Wert von 15.000 Euro übersteigt), welches Ihr Kind von Todes wegen erwirbt, zu verzeich­nen und das Nachlassverzeichnis beim Familiengericht einzureichen.
Das vom Minderjährigen geerbte Vermögen wird von seinen Eltern bzw. vom sorgebe­rechtigten Elternteil verwaltet. In einigen Fällen bedürfen die Eltern zu Rechtsgeschäf­ten für das Kind der Genehmigung des Familiengerichts, so unter anderem für diverse Grundstücksgeschäfte, für Miet- und Pachtverträge, Kreditaufnahmen und Bankge­schäfte. Liegt die Genehmigung nicht vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam.

Tipp

Als Erblasser, der einem minderjährigen Kind etwas vererbt, können Sie in Ihrer Verfü­gung von Todes wegen anordnen, wie die Eltern des Kindes bzw. ein Elternteil das vererbte Vermögen zu verwalten haben. Sie können aber auch bestimmen, dass sich die Vermögenssorge der Eltern nicht auf das vom Kind geerbte Vermögen erstrecken soll.

Einsetzung eines Testamentsvollstreckers

Sie können auch einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der das Vermögen des Kin­des verwaltet, bis das Kind ein bestimmtes Alter erreicht hat. In diesem Fall würden al­ler­­dings die Eltern die gesetzlichen Kontrollrechte über den Testamentsvollstrecker aus­üben.

Musterformulierung

Zu meinem Alleinerben bestimme ich meinen Sohn ............ Ich ordne Testamentsvollstreckung an, bis .......... das 21. Lebensjahr vollendet hat. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich meinen Bruder ............ Sollte dieser aus irgend­einem Grund nicht in Frage kommen oder wieder wegfallen, so hat das zuständige Nachlassgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker mit gleichen Befugnissen zu bestellen.

Pflegschaft

Als Erblasser haben Sie auch das Recht, in Ihrer Verfügung von Todes wegen den El­tern oder einem Elternteil das Recht, das dem Kind vererbte Vermögen zu verwalten, zu entziehen. In diesem Fall muss das Vormundschaftsgericht eine Pflegschaft anord­nen, wobei Sie die Möglichkeit haben, ausdrücklich anzuordnen, welche Person als Pfleger zu bestellen ist. Sie können auch einen Pfleger benennen. In diesem Fall kann dann das Kind mit Vollendung des 18. Lebensjahrs sein Vermögen selbst verwalten.

Musterformulierung

Meinem Ehegatten ............ entziehe ich das Vermögensverwaltungsrecht bezüglich aller Vermögenswerte, die das Kind ............ von mir von Todes wegen erwirbt. Die Verwaltung soll durch einen Pfleger erfolgen. Zum Pfleger bestimme ich .............

Anordnungen über Verwaltung des Vermögens

Als Erblasser, der einem minderjährigen Kind etwas vererbt, können Sie auch anord­nen, wie Ihr Ehegatte das vererbte Vermögen zu verwalten hat.

Beispiel:

Sie vererben Ihrem minderjährigen Kind 20.000 Euro und bestimmen, dass 10.000 Euro auf einem Sparbuch anzulegen und 10.000 Euro in Aktien zu investieren sind.
An Ihre Anordnungen sind nur die Eltern bzw. der Elternteil, nicht das Kind gebunden. Mit Vollendung des 18. Lebensjahrs kann das Kind frei über das Vermögen verfügen. Die Bindung der Eltern bzw. des Elternteils an die Anordnungen beschränkt sich aller­dings auf das Innenverhältnis. Ihre Verfügungen, die von Ihren Anordnungen abwei­chen, bleiben also trotzdem wirksam.
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Zuletzt aktualisiert am 25.01.2011

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