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Erbrechtliche Verfügungen geschiedener Eheleute

... Geschieden - auch vom Nachlass
Mit der Scheidung der Ehe erlischt automatisch das gesetzliche Erb- und Pflichtteils­­recht des Ehegatten. Im Zweifel ist auch eine zugunsten des anderen Ehegatten ge­troffene Verfügung von Todes wegen unwirksam. Allerdings müssen Sie beachten, dass Ihr früherer Ehegatte wieder indirekt an Ihrem Nachlass partizipiert, wenn er ein gemeinschaftliches Kind beerbt oder Pflichtteilsansprüche erwirbt.

Risiko

Der Ex-Ehegatte kann das Vermögen erwerben, wenn ein gemeinsames Kind stirbt, ohne selbst Abkömmlinge zu hinterlassen, nachdem es Erbe des erstversterbenden El­tern­teils geworden ist. Der überlebende Elternteil wird dann nicht Erbe, wenn das Kind eine anderweitige Verfügung von Todes wegen trifft. Allerdings wird der überlebende Elternteil dann über sein Pflichtteilsrecht nach dem Kind am Vermögen des geschiedenen Ehegatten mittelbar beteiligt, wenn das Kind selbst noch keine Abkömmlinge hinterlassen hat.

Beispiel:

A ist von B geschieden und hat einen Sohn C aus dieser Ehe. Würde A ihren Sohn C als Alleinerben einsetzen, dann würde B, wenn C stirbt und keine Abkömmlinge hinterlässt, gesetzlicher Erbe des Sohnes sein und damit auch das Vermögen von A erben. Wenn C im Erbfall noch minderjährig wäre, stünde die elterliche Sorge über ihn und damit auch die Verwaltung des Nachlasses dem überlebenden Ehegatten allein zu.

Anordnung der Vor- und Nacherbfolge

Tipp

Sie können die indirekte Teilhabe Ihres früheren Ehegatten bzw. dessen Verwandten an Ihrem Nachlass durch die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge verhindern. Sie beru­fen Ihre Kinder aus der geschiedenen Ehe als befreite Vorerben. Ferner bestimmen Sie, welche Personen nach dem Vorerben Nacherbe werden sollen. In Betracht kommen in erster Linie die Abkömmlinge des Vorerben, in zweiter Linie die gesetzlichen Erben des Vorerben zum Zeitpunkt des Nacherbfalls mit Ausnahme des geschiedenen Elternteils bzw. dessen Verwandten. Den Zeitpunkt des Nacherbfalls können Sie frei bestimmen. Falls Sie keine Bestimmung getroffen haben, tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vor­erben ein. Sinnvoll kann es sein, die Vor- und Nacherbschaft zeitlich zu beschränken. Mit der Befristung der Nacherbschaft erreichen Sie, dass Ihre Kinder zu einem späteren Zeitpunkt doch Vollerben werden und über das ererb­te Vermögen durch Verfügung von Todes wegen frei verfügen können.

Musterformulierung

Ich setze meinen Sohn ............ als befreiten Vorerben ein. Nacherben sind die Kinder meines Sohnes; mehrere Kinder erben zu gleichen Teilen. Zu Ersatznacherben berufe ich ............ Der Nacherbfall tritt bei Tod des Vorerben ein. Die Anordnung der Nacherbschaft endet, wenn mein Sohn das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Eine geringere Beeinträchtigung Ihrer Kinder erreichen Sie, wenn Se diese als Voller­ben einsetzen und mit Vermächtnissen belasten, die erst nach ihrem Tod anfallen. Den Kreis der Vermächtnisnehmer können Sie selbst bestimmen oder dieses Recht einem von Ihnen bestellten Testamentsvollstrecker übertragen.
Verwaltungsbefugnisse Ihres geschiedenen Ehegatten können Sie verhindern, wenn Sie entweder eine Testamentsvollstreckung anordnen oder Ihren geschiedenen Ehe­gat­­ten von der Verwaltung des Nachlasses ausschließen.

Tipp

Eine erbrechtliche Gestaltung, die vermeiden soll, dass Ihr geschiedener Ehegatte indi­rekt über gemeinsame Kinder an Ihrem Nachlass partizipiert, ist recht kompliziert. Sie sollten deshalb fachkundigen Rat einholen und die Angelegenheit auch mit Ihren Kindern besprechen.

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Zuletzt aktualisiert am 16.01.2011

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