ivw
Klicken Sie auf die Karikatur und Sie sehen sie größer.

Erbrechtliche Versorgung erwachsener Kinder

 

Die Versorgung erwachsener Kinder wird im Regelfall davon abhängen, ob und inwieweit auch Zu­wendungen an den Ehepartner erfolgen.

Gesetzliche Erben

Im Wege des Erbrechts erfolgt die Versorgung der Kinder kraft Gesetzes dahingehend, dass sie gesetzliche Erben sind. Kraft Ihrer Testierfreiheit können Sie von der gesetz­lichen Erbfolge abweichen und durch eine Verfügung von Todes wegen andere Anord­nungen treffen. Durch den Pflichtteil wird allerdings Ihren Abkömmlingen ein Min­dest­an­teil an Ihrem Nachlass garantiert. Ihre Kinder sind gesetzliche Erben erster Ordnung. Sie schließen alle anderen Ver­wandten von der Erbfolge aus. Sind mehrere Kinder vorhanden, so erben sie zu glei­chen Teilen. Neben dem überlebenden Ehegatten erben die Kinder beim Güterstand der Zugewinn­gemeinschaft die Hälfte des Nachlasses.

Versorgung durch Testament oder Erbvertrag

Wollen Sie Ihre Kinder von der gesetzlichen Erbfolge abweichend versorgen, müssen Sie ein Testament errichten oder einen Erbvertrag abschließen. Von Bedeutung wird in diesem Zusammenhang sein, wie Sie neben Ihren Kindern Ihren Ehegatten versorgen wollen.
  • Beim gemeinschaftlichen Testament mit wechselseitiger Einsetzung zu Alleiner­ben, ohne Schlusserben zu bestimmen, und beim Berliner Testament enterben Sie zwangsläufig Ihre Kinder mit der Folge, dass diese Ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen können.

    Tipp

    Mit dem Berliner Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an die Kinder fallen soll, können Sie mittelbar die Versorgung Ihrer Kinder gewähr­leis­ten, weil der überlebende Ehegatte an die getroffenen Verfügungen gebunden ist.

  • Wenn Ihr Ehegatte von den Erträgen des Nachlasses (z.B. Mietein­nah­men, Zinserträge) leben kann, kann es sinnvoll sein, Ihren Ehegatten als Vorer­ben und Ihre Kinder als Nacherben einzusetzen.
  • Wenn Ihr Ehegatte über ein großes Vermögen verfügt und imstande ist, seinen angemessenen Unterhalt aus eigenem Vermögen zu bestreiten, sollten Sie aus erbschaftssteuerlicher Sicht Ihr Vermögen schon beim ersten Erbfall Ihren Kindern überlassen. Damit vermeiden Sie, dass zweimal Erbschaftssteuer fällig wird.
  • Wenn Sie ein großes Vermögen haben, ist es unter erbschaftssteuerlichen Ge­sichts­punkten sinnvoll, den Nachlass auf Ihren Ehegatten und Ihre Kinder zu verteilen. Damit können Sie die persönlichen Freibeträge optimal ausnutzen und der progressiven Staffelung der Steuersätze entgegen wirken. Unter Umständen können Sie es dann bei der gesetzlichen Erbfolge belassen.
  • Aufgrund Ihrer Testierfreiheit können Sie Ihre Kinder auch als Alleinerben einset­zen und Ihren Ehegatten enterben. Ihrem Ehegatten verbleibt dann der Pflichtteil und der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns beim Güterstand der Zugewinn­ge­mein­schaft. Die Verteilung des Nachlasses unter Ihren Kindern steht in Ihrem Belieben; Sie können Kinder bevorzugen oder benachteiligen Gegebenenfalls steht dem jeweiligen Kind sein Pflichtteil zu.

Weitere themenbezogene Seiten
Zuletzt aktualisiert am 16.01.2011

Die Informationen auf unserer Homepage sind sorgfältig recherchiert. Eine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Beiträge kann jedoch nicht übernommen werden.
  • Druckversion
  • Zurück
Pfad zur aktuellen Seite
Sie befinden sich hier: Start > Testament & Erbe > Nachlassplanung
Hauptnavigation
Webseiten der D.A.S.
Allgemeine Seiten
Europas Nr.1 im Rechtsschutz.
 
Suchbegriff eingeben - mit Enter-Taste Suche starten