Die Versorgung des überlebenden Ehegatten dürfte in den meisten Fällen von vorrangigem Interesse sein.
Versorgung durch gesetzliche Erbfolge
Der Ehegatte gehört zu den gesetzlichen Erben. Er erbt bei der Zugewinngemeinschaft
- neben Erben der ersten Ordnung die Hälfte des Nachlasses,
- neben Erben der zweiten Ordnung oder Großeltern drei Viertel des Nachlasses
- Konkurriert der überlebende Ehegatte mit Großeltern und deren Abkömmlinge, so erhält er die Hälfte des Nachlasses, sowie von der anderen Hälfte den Anteil, der dem Abkömmling der dritten Ordnung nach zufallen würde. Hinzu kommt ein Viertel des Gesamtnachasses als pauschale Abgeltung des Ausgleichs des Zugewinns.
- den gesamten Nachlass, wenn keine Erben der ersten oder zweiten Ordnung und keine Großeltern vorhanden sind.
Tipp!
Junge, noch kinderlose Eheleute, bei denen sich das Vermögen auf den Hausrat beschränkt, werden zu Beginn der Ehe mit der gesetzlichen Erbfolge zufrieden sein. Neben dem gesetzlichen Erbteil und dem pauschalierten Zugewinnausgleich stehen dem überlebenden Ehegatten die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände als Voraus zu.
Versorgung des Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament ohne Einsetzung von Schlusserben
In einem gemeinschaftlichen Testament können sich Eheleute wechselseitig zu Alleinerben einsetzen, ohne Schlusserben zu bestimmen.
Musterformulierung
Wir, ............, und ............, setzen uns wechselseitig, das heißt nach dem Erstversterbenden den Längerlebenden von uns, zu unbeschränkten Alleinerben ein.
Stirbt ein Ehegatte, so erbt der Längerlebende allein; er kann ohne Beschränkungen über den Nachlass verfügen.
Tipp!
Ein gemeinschaftliches Testament ohne Einsetzung von Schlusserben kann bei kinderlosen Eheleuten in Betracht kommen. Durch die gegenseitige Einsetzung als Alleinerben wird eine Erbengemeinschaft mit den Verwandten des Verstorbenen verhindert.
Tipp!
Auch bei Eheleuten mit Kindern ist ein entsprechendes gemeinschaftliches Testament denkbar, wenn man dem überlebenden Ehegatten freie Hand nach dem Erbfall lassen will. Gegenüber dem Berliner Testament hat dieses Testament den Vorteil, dass der Längerlebende auf Pflichtteilsansprüche der Kinder dadurch reagieren könnte, dass er sie bei seinem Tod nicht mehr berücksichtigt.
Versorgung des Ehegatten durch Berliner Testament
Mit dem Berliner Testament setzen sich die Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben ein und verfügen, dass nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten der beiderseitige Nachlass an einen Dritten, in der Regel an die gemeinsamen Kinder, fallen soll.
Musterformulierung
Wir, ............ und ............, setzen uns gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Nach dem Tod des Längerlebenden sollen unsere gemeinsamen Kinder ............ und ............ je zur Hälfte Schlusserben werden.
Mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten geht dessen Vermögen in das des überlebenden Ehegatten über. Die Schlusserben (in der Regel die Kinder) erben beim ersten Erbfall nichts; sie erlangen lediglich eine rechtlich begründete Aussicht, künftig Erbe zu werden. Sie können aber nur Erbe werden, wenn sie den letztlebenden Ehegatten überleben.
Tipp!
- Das Berliner Testament kommt insbesondere für Eheleute in jungen und mittleren Jahren mit Kindern in Betracht, wenn der überlebende Ehegatte durch das beiderseitige Vermögen versorgt werden soll. Von den persönlichen Umständen bzw. vom gegenseitigen Vertrauen hängt es ab, ob und inwieweit der überlebende Ehegatte in Bezug auf die von ihm für seinen Tod getroffenen Verfügungen gebunden sein soll. Eine zu enge Bindung ist im Regelfall zu vermeiden, weil er andernfalls nicht mehr auf bestimmte Ereignisse (z.B. Streit mit den Kindern) reagieren kann.
- Beim Berliner Testament wird das Vermögen des Erstverstorbenen zweimal der Erbschaftssteuer unterworfen. Bei Eheleuten mit größerem Vermögen ist das Berliner Testament unter erbschaftssteuerlichen Gesichtspunkten dann nicht sinnvoll, wenn der überlebende Ehegatte das Vermögen des Erstversterbenden für seinen eigenen Unterhalt nicht benötigt. Deshalb sollten das Vermögen oder wesentliche Teile davon bereits beim ersten Erbfall an die Schlusserben fallen.
- Erbschaftssteuerlich kann das Berliner Testament auch deshalb nachteilig sein, weil die steuerlichen Freibeträge der Kinder nach dem Tod des ersten Elternteils nicht ausgenutzt werden. Bei größerem Vermögen sollte deshalb daran gedacht werden, das Vermögen bereits beim ersten Erbfall auf mehrere Generationen zu verteilen und die Kinder bereits beim Tod des erstversterbenden Elternteils in irgendeiner Form am Nachlass zu beteiligen. Und auch bei geringerem Vermögen sollte in Betracht gezogen werden, Vermögensteile, deren der überlebende Ehegatte nicht bedarf, durch die Zuwendung von Vermächtnissen den Kindern zu übertragen.
- Für ältere Eheleute mit Kindern kann das Berliner Testament insoweit sinnvoll sein, als der überlebende Ehegatte wegen der Bindung vor unvernünftigen Verfügungen geschützt wird. Gleichzeitig kann es geboten sein, die Bindung insoweit zu beschränken, als Kinder, die sich um den überlebenden Ehegatten besonders kümmern, von diesem bevorzugt werden können.
Versorgung des Ehegatten durch Vor- und Nacherbfolge
Ehegatten können auch dadurch ihre Versorgung gewährleisten, dass einer den anderen als seinen Vorerben und einen Dritten (im Regelfall die gemeinsamen Kinder) als Nacherben einsetzt.
Musterformulierung
Wir, ...., und ...., setzen uns gegenseitig zu alleinigen Vorerben ein. Nacherben des erstversterbenden Ehegatten und zugleich Erben des Längerlebenden sind unsere drei Kinder ...., .... und .... zu gleichen Teilen. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Letztversterbenden ein. Wenn eines unserer Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden, aber vor dem Tod des Längerlebenden stirbt, treten seine Abkömmlinge an seine Stelle.
Mit dem Tod des ersten Ehegatten wird der überlebende Ehegatte nicht Vollerbe, sondern nur Vorerbe. Der Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten fällt nicht mit dem Vermögen des Längerlebenden zusammen. Beim Nacherbfall erhält also der Dritte (z.B. die Kinder) zwei verschiedene Vermögensmassen: das Vermögen des erstverstorbenen Ehegatten als Nacherbe und das des zuletzt verstorbenen Ehegatten als Vollerbe.
Tipp!
- Die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge führt häufig zu Problemen und Belastungen zwischen Vor- und Nacherben. Diese verfolgen häufig ganz unterschiedliche Interessen. Insbesondere die Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Vorerben und der Kinder als Nacherben hat häufig Konsequenzen, die vom Erblasser nicht gewollt sind. Im Regelfall dürfte deshalb die Vor- und Nacherbfolge nicht das richtige Gestaltungsmittel sein, wenn Sie als Erblasser den überlebenden Ehegatten versorgt wissen wollen.
- Die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge kommt in Betracht, wenn der überlebende Ehegatte von den Erträgen des Nachlasses (Zinserträge, Mieteinnahmen) leben kann. Ist zu erwarten, dass der überlebende Ehegatte den Nachlass in seiner Substanz angreifen muss, müssen Sie als Erblasser ihn als befreiten Vorerben einsetzen.
- Verfügen beide Ehegatten über ein großes Vermögen und ist der überlebende Ehegatte imstande, seinen angemessenen Unterhalt aus eigenem Vermögen zu bestreiten, so ist die Vor- und Nacherbfolge aus erbschaftssteuerlichen Gesichtspunkten nicht sinnvoll (die steuerlichen Nachteile entsprechen denen beim Berliner Testament. In diesem Fall sollte das Vermögen schon beim ersten Erbfall an den Endbedachten übertragen werden.
- Zweckmäßig kann die Vor- und Nacherbfolge sein, wenn der überlebende Ehegatte verschuldet ist. In Verbindung mit einer Dauertestamentsvollstreckung können Sie so verhindern, dass Gläubiger Ihres Ehegatten in den Nachlass vollstrecken können.
- Als Gestaltungsmodell kann die Vor- und Nacherbschaft auch dann sinnvoll sein, wenn Sie als Erblasser Ihren Ehegatten aus zweiter Ehe versorgen und Ihre Kinder aus erster Ehe als Nacherben einsetzen wollen. In diesem Fall setzen Sie Ihren Ehegatten als Vorerben und Ihre Kinder als Nacherbe nebst Pflichtteilsverzicht des Ehegatten ein. Das Vermögen fällt dann Ihren leiblichen Abkömmlingen zu, während dem überlebenden Ehegatten zuvor die Nutzungen zustehen.
- In Betracht kommt die Vor- und Nacherbfolge auch dann, wenn Sie nach einer Ehescheidung vermeiden wollen, dass Ihr früherer Ehegatte indirekt an Ihrem Nachlass partizipiert, indem er ein gemeinschaftliches Kind beerbt oder Pflichtteilsansprüche erwirbt.