Für behinderte oder pflegebedürftige Kinder sollten Sie besondere Vorsorge treffen. Trotz Pflegeversicherung sind für Pflegeheim- und Pflegekosten von den Eltern häufig eigene Zuzahlungen zu erbringen. Schutzbedürftig sind vor allem behinderte Kinder, die nach dem Tod der Eltern versorgt werden müssen. Probleme ergeben sich in diesen Fällen dann, wenn die im Rahmen der Pflegebedürftigkeit erforderlichen Aufwendungen mangels eigener Einkünfte vom Sozialamt oder der Grundsicherung übernommen werden.
Problem
Eine behinderte oder pflegebedürftige Person hat für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten, der Betreuungskosten oder der Kosten für eine Heimunterbringung grundsätzlich ihr eigenes Vermögen einzusetzen. Neben dem Einsatz des Einkommens wird von einem Hilfesuchenden verlangt, dass er sein Vermögen verbraucht bzw. veräußert, bevor er Sozialhilfe beanspruchen kann. Ausgenommen ist das so genannte Schonvermögen wie § 90 Abs.2 Ziff. 4 SGB XII ein angemessener Hausrat (z.B. Möbel, Fernsehgerät, Haushaltsgeräte), § 90 Abs.2 Ziff. 5 SGB XII Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind (z.B. Arbeitsgeräte, Schutzkleidung), § 90 Abs.2 Ziff. 6 SGB XII Familien- und Erbstücke (z.B. Schmuckstücke, Kunstgegenstände), deren Veräußerung für den Hilfesuchenden oder seine Familie eine besondere Härte bedeuten würde.
Tipp
Kleinere Beträge in bar oder sonstige Geldwerte (die Höhe wird jeweils gesetzlich festgelegt) dürfen dem Hilfesuchenden zur Verfügung stehen.
Vorsicht:
Alles übrige Vermögen des Kindes, also auch seine Erbschaft, wandert zur Finanzierung seiner Sozialhilfe an den Sozialhilfeträger. Und dieser kann, wenn das behinderte Kind Erbe wird, aus dem Nachlass auch für zurückliegende Sozialhilfeleistungen Ersatz verlangen. Dies kann dann innerhalb kürzester Zeit zum gesamten Verbrauch der Erbschaft führen, so dass das behinderte Kind aus dem ersparten und vererbten Vermögen keine Vorteile erzielt und nach dem Verbrauch des Vermögens wieder auf Sozialhilfe angewiesen ist, ohne besondere Vorteile zu haben.
Natürlich können Eltern bereits zu Lebzeiten Schenkungen vornehmen und dabei ihr behindertes oder pflegebedürftiges Kind übergehen. Solche Zuwendungen können sich aber in Bezug auf das übergangene behinderte Kind als nachteilig erweisen: Wenn nämlich ein Elternteil oder beide Elternteile innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung versterben, steht dem behinderten Kind der so genannte Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Und dieser Anspruch wird dann gesetzlich auf den Sozialhilfeträger übergeleitet.
"Behindertentestament"
Tipp
Besser als Vermögensübertragungen zu Lebzeiten sind erbrechtliche Gestaltungen. Mit dem so genannten Behindertentestament können Sie als Eltern oder als Elternteil erreichen, dass Ihr Vermögen der Familie erhalten bleibt und ein Zugriff des Sozialhilfeträgers auf dieses Vermögen ausgeschlossen wird. Darüber hinaus können Sie Ihrem behinderten Kind im Erbfall eine über die normale Sozialhilfe hinausgehende Lebensqualität gewährleisten, indem Zuwendungen an das Kind erfolgen, die ihm vom Sozialhilfeträger nicht weggenommen werden können.
Enterbung
Dieses Ziel erreichen Sie nicht mit der Enterbung Ihres behinderten Kindes oder mit einer Erbquote, die geringer ist als sein Pflichtteilsanspruch. Entsprechendes gilt für die Zuwendung eines Vermächtnisses mit einem geringeren Wert als der Pflichtteilsanspruch. Auch ein Berliner Testament, das Sie gemeinsam mit Ihrem Ehegatten errichten und in dem Sie sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzen und damit Ihr behindertes Kind zunächst enterben, ist nicht hilfreich, weil der Sozialhilfeträger den Pflichtteilsanspruch des Kindes auf sich überleiten und ihn im Erbfall gegen den überlebenden Ehegatten geltend machen würde.
Sie dürfen in Ihrer Verfügung von Todes wegen Ihr behindertes Kind nicht übergehen, weil dann sofort mit dem Erbfall der Pflichtteilsanspruch entsteht, den der Sozialhilfeträger auf sich überleitet und gegen die Erben geltend macht. In diesem Fall geht dem Nachlass ein Geldbetrag in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils des behinderten Kindes verloren, ohne dass Ihr Kind etwas davon hätte.
Vor- und Nacherbfolge
Dem klassischen Behindertentestament liegt die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge zugrunde.
- Sie setzen Ihr Kind in Höhe eines Erbteils, der zumindest geringfügig über dem gesetzlichen Pflichtteil liegen muss, zum so genannten nicht befreiten Vorerben ein. Damit erreichen Sie, dass das Kind keine Verfügungsbefugnis über den Nachlassanteil hat, das ererbte Vermögen also von ihm nicht verwertet werden und der Sozialhilfeträger auf diesen Vermögensanteil auch nicht zugreifen kann. Die Erträge des Nachlasses (z.B. Zinserträge) müssen eingesetzt werden, bevor Sozialhilfe verlangt werden kann.
- Als Nacherben setzen Sie eine andere Person (z.B. den überlebenden Ehegatten oder die Geschwister des behinderten Kindes) ein. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein.
- Die Vor- und Nacherbfolge ergänzen Sie durch Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung. Damit schützen Sie die Nutzungen aus dem Erbteil vor Zugriffen von Gläubigern des Erben.
- Den Testamentsvollstrecker, den Sie selbst bestimmen, weisen Sie an, Ihrem behinderten Kind besondere Annehmlichkeiten zu sichern, die kein Grundbedarf sind, den der Sozialhilfeträger zu gewährleisten hat. In Betracht kommen geringere Geldbeträge zur freien Verfügung, Urlaubs- und Ferienaufenthalte oder Geschenke zu besonderen Anlässen.
Tipp
Wenn Sie ein Behindertentestament errichten wollen sollten Sie unbedingt einen Notar oder einen fachkundigen Anwalt aufsuchen. Die Gestaltung eines solchen Testaments ist sehr komplex. In jedem Fall müssen die persönlichen Lebensumstände und die individuellen Wünsche der Beteiligten immer berücksichtigt werden. Ein vorformuliertes Standard-Behindertentestament genügt diesen Anforderungen im Regelfall nicht.