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Vermögensübertragung auf behinderte oder pflegebedürftige Kinder

Für behinderte oder pflegebedürftige Kinder sollten Sie besondere Vorsor­ge treffen. Trotz Pflegeversicherung sind für Pflegeheim- und Pflegekosten von den Eltern häufig eigene Zuzahlungen zu erbringen. Schutzbedürftig sind vor al­lem behinderte Kinder, die nach dem Tod der Eltern versorgt werden müssen. Probleme ergeben sich in diesen Fäl­len dann, wenn die im Rahmen der Pflegebedürftigkeit er­forderlichen Aufwendungen mangels eigener Einkünfte vom Sozialamt oder der Grund­si­cherung übernommen wer­den.

Problem

Eine behinderte oder pflegebedürftige Person hat für die Bestreitung der Lebenshal­tungs­kosten, der Betreuungskosten oder der Kosten für eine Heimunterbringung grund­sätzlich ihr eigenes Vermögen einzusetzen. Neben dem Einsatz des Einkommens wird von einem Hilfesuchenden verlangt, dass er sein Vermögen verbraucht bzw. veräußert, be­vor er Sozialhilfe beanspruchen kann. Ausgenommen ist das so genannte Schonver­mögen wie § 90 Abs.2 Ziff. 4 SGB XII ein angemessener Hausrat (z.B. Möbel, Fernsehgerät, Haushalts­ge­räte), § 90 Abs.2 Ziff. 5 SGB XII Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind (z.B. Arbeitsgeräte, Schutzkleidung), § 90 Abs.2 Ziff. 6 SGB XII Familien- und Erbstücke (z.B. Schmuckstücke, Kunstgegenstände), der­en Ver­äu­ßerung für den Hilfesuchenden oder seine Familie eine besondere Här­te be­deuten würde.

Tipp

Kleinere Beträge in bar oder sonstige Geldwerte (die Höhe wird jeweils gesetzlich fest­ge­legt) dürfen dem Hilfesuchenden zur Verfügung stehen.

Vorsicht:

Alles übrige Vermögen des Kindes, also auch seine Erbschaft, wandert zur Finanzie­rung seiner Sozialhilfe an den Sozialhilfeträger. Und dieser kann, wenn das behinderte Kind Erbe wird, aus dem Nachlass auch für zurückliegende Sozialhilfeleistungen Er­satz verlangen. Dies kann dann innerhalb kürzester Zeit zum gesamten Verbrauch der Erb­schaft führen, so dass das behinderte Kind aus dem ersparten und vererbten Ver­mögen keine Vorteile erzielt und nach dem Verbrauch des Vermögens wieder auf So­zialhilfe an­gewiesen ist, ohne besondere Vorteile zu haben.
Natürlich können Eltern bereits zu Lebzeiten Schenkungen vornehmen und dabei ihr be­hindertes oder pflegebedürftiges Kind übergehen. Solche Zuwendungen können sich aber in Bezug auf das übergangene behinderte Kind als nachteilig erweisen: Wenn näm­lich ein Elternteil oder beide Elternteile innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwen­dung versterben, steht dem behinderten Kind der so genannte Pflichtteilsergänzungsan­spruch zu. Und dieser Anspruch wird dann gesetzlich auf den Sozialhilfe­träger übergeleitet.

"Behindertentestament"

Tipp

Besser als Vermögensübertragungen zu Lebzeiten sind erbrechtliche Gestaltungen. Mit dem so genannten Behindertentestament können Sie als Eltern oder als Elternteil er­rei­chen, dass Ihr Vermögen der Familie erhalten bleibt und ein Zugriff des Sozialhilfe­trä­gers auf dieses Vermögen ausgeschlossen wird. Darüber hinaus können Sie Ihrem be­hin­derten Kind im Erbfall eine über die normale Sozialhilfe hinausgehende Lebens­qua­lität gewährleisten, indem Zuwendungen an das Kind erfolgen, die ihm vom Sozial­hilfe­trä­ger nicht weggenommen werden können.

Enterbung

Dieses Ziel erreichen Sie nicht mit der Enterbung Ihres behinderten Kindes oder mit einer Erbquote, die geringer ist als sein Pflichtteilsanspruch. Entsprechendes gilt für die Zu­wen­dung eines Vermächtnisses mit einem geringeren Wert als der Pflichtteilsan­spruch. Auch ein Berliner Testament, das Sie gemeinsam mit Ihrem Ehe­gat­ten errichten und in dem Sie sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzen und damit Ihr behindertes Kind zunächst enterben, ist nicht hilfreich, weil der Sozialhilfeträger den Pflichtteils­an­spruch des Kindes auf sich überleiten und ihn im Erbfall gegen den über­lebenden Ehe­gatten geltend machen würde.
Sie dürfen in Ihrer Verfügung von Todes wegen Ihr behindertes Kind nicht übergehen, weil dann sofort mit dem Erbfall der Pflichtteilsanspruch entsteht, den der Sozial­hil­fe­träger auf sich überleitet und gegen die Erben geltend macht. In diesem Fall geht dem Nach­lass ein Geldbetrag in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils des be­hinderten Kin­des verloren, ohne dass Ihr Kind etwas davon hätte.

Vor- und Nacherbfolge

Dem klassischen Behindertentestament liegt die Anordnung einer Vor- und Nacherb­folge zugrunde.
  • Sie setzen Ihr Kind in Höhe eines Erbteils, der zumindest geringfügig über dem ge­setzlichen Pflichtteil liegen muss, zum so genannten nicht befreiten Vorerben ein. Damit erreichen Sie, dass das Kind keine Verfügungsbefugnis über den Nachlassanteil hat, das ererbte Vermögen also von ihm nicht verwertet werden und der Sozialhilfeträger auf diesen Vermögensanteil auch nicht zugreifen kann. Die Erträge des Nachlasses (z.B. Zinserträge) müssen eingesetzt wer­den, bevor Sozialhilfe verlangt werden kann.
  • Als Nacherben setzen Sie eine andere Person (z.B. den überlebenden Ehegatten oder die Geschwister des behinderten Kindes) ein. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein.
  • Die Vor- und Nacherbfolge ergänzen Sie durch Anordnung einer Dauertestaments­voll­streckung. Damit schützen Sie die Nutzungen aus dem Erbteil vor Zu­grif­fen von Gläubigern des Erben.
  • Den Testamentsvollstrecker, den Sie selbst bestimmen, weisen Sie an, Ihrem be­hin­derten Kind besondere Annehmlichkeiten zu sichern, die kein Grundbedarf sind, den der Sozialhilfeträger zu gewährleisten hat. In Betracht kommen ge­ringe­re Geldbeträge zur freien Verfügung, Urlaubs- und Ferienaufenthalte oder Ge­­schenke zu besonderen Anlässen.

Tipp

Wenn Sie ein Behindertentestament errichten wollen sollten Sie unbedingt einen Notar oder einen fachkundigen Anwalt aufsuchen. Die Gestaltung eines solchen Tes­taments ist sehr komplex. In jedem Fall müssen die persönlichen Lebensumstände und die indivi­duellen Wünsche der Beteiligten immer berücksichtigt werden. Ein vorformu­lier­tes Stan­dard-Behindertentestament genügt diesen Anforderungen im Regelfall nicht.

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Zuletzt aktualisiert am 16.01.2011

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