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Erbrechtliche Verfügungen allein stehender Personen

Gesetzliche Erbfolge

Wenn Sie nicht verheiratet sind und keine Kinder haben, gilt gesetzliche Erbfolge, wenn Sie keine Verfügung von Todes wegen errichten. In diesem Fall erben Ihre Eltern. Le­ben zur Zeit des Erbfalls noch beide Elternteile, so erben sie zu gleichen Teilen. Lebt ein Elternteil nicht mehr, so treten an seine Stelle dessen Abkömmlinge (Ihre Geschwis­ter, Nichten, Neffen). Haben Sie keine Geschwister, so erbt der überlebende Elternteil al­lein.

Verfügung von Todes wegen

Wenn Sie von dieser Erbfolge abweichen wollen, müssen Sie eine Verfügung von To­des wegen errichten.

Beispiele:

Lebt nur noch ein Elternteil und wollen Sie, dass dieser Alleinerbe wird und Ihre Ge­schwister nicht erben, müssen Sie ein Testament errichten. Entsprechendes gilt, wenn Sie nicht Ihre Geschwister, wohl aber Ihre Neffen und Nichten als Erben einsetzen wol­len. Eines Testaments bedarf es auch, wenn zwar Ihre Eltern Erbe sein sollen, Sie aber Ihren Geschwistern Vermächtnisse zuwenden wollen.

Tipp

Sinnvoll ist es, dass Sie ein Testament in amtliche Verwahrung geben, um eine Unter­drü­ckung zu vermeiden. Sie können es aber natürlich auch Ihren Eltern oder Geschwis­tern oder einer anderen vertrauenswürdigen Person zur Aufbewahrung anvertrauen.

Bei der Verteilung Ihres Nachlasses unterliegen Sie keinen Bindungen. Bei einem grö­ße­ren Vermögen sollten Sie unter Umständen erbschaftssteuerliche Gesichtspunkte be­achten und den Nachlass auf mehrere Personen verteilen, um Erbschaftssteuer zu spa­ren.

Tipp

Wenn Streitigkeiten unter den Erben zu befürchten sind, kann die Anordnung einer Tes­ta­­mentsvollstreckung sinnvoll sein. Den Testamentsvollstrecker sollten Sie dann bevollmächtigen, die unmit­telbar nach Ihrem Tod anstehenden Aufgaben wahrzunehmen.

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Zuletzt aktualisiert am 16.01.2011

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