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Erbrechts ABC ...

... von A (Abkömmling) bis Z (Zugewinngemeinschaft)

In dieser Rubrik werden die wichtigsten erbrechtlichen Begriffe in knapper Form erläutert.



A B C D E F G H I J K L M N O P Q R T U V W X Y Z

Abkömmling
ist der Verwandte eines Menschen in absteigender Linie. Dazu gehören seine Kinder und weitere Nachkommen (z.B. Enkel und Urenkel). Abkömmlinge sind gesetzliche Erben.
Anfechtung der letztwilligen Verfügung
bewirkt, dass die angefochtene Verfügung (Testament, Erbvertrag) als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Die Anfechtung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Erblasser eine Erklärung in dieser Form überhaupt nicht abgeben wollte (er hat sich z.B. verschrieben), über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war (er hat die Tragweite seiner Erklärung nicht richtig erkannt) oder er zu seiner Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritt eines Umstands bestimmt worden ist (z.B. Heirat, Bedürftigkeit).
Annahme
der Erbschaft ist die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung, Erbe sein zu wollen. Sie erfolgt durch Ablauf der Frist zur Ausschlagung.
Anrechnung
besagt, dass sich der Pflichtteilsberechtigte eine Zuwendung des Erblassers zu dessen Lebzeiten auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss.
Anwachsung
bezeichnet den Erwerb eines Teils der Erbschaft durch einen Miterben. Sie tritt ein, weil ein anderer Miterbe den ihm an sich zugedachten Erbteil nicht erwerben kann (z.B. weil dieser die Erbschaft ausgeschlagen oder auf die Erbschaft verzichtet hat).
Aufgebotsverfahren
bewirkt, dass der Erbe die Befriedigung der in dem Verfahren ausgeschlossenen Nachlassgläubiger insoweit verweigern kann, als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird. Im Aufgebotsverfahren werden die Nachlassgläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert. Antragsberechtigt sind nach der Annahme der Erbschaft u.a. der Erbe, jeder Miterbe und der Testamentsvollstrecker.
Auflage
ist die durch Testament dem Erben oder Vermächtnisnehmer auferlegte Verpflichtung zu einer Leistung, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden.
Auseinandersetzung
ist die Abwicklung des Nachlasses. Sie umfasst insbesondere die Befriedigung der Nachlassgläubiger und die Verteilung der Nachlassgegenstände unter den Miterben. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen.
Ausgleichung
bedeutet, dass Abkömmlinge (Kinder, Enkel usw.), die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, verpflichtet sind, dasjenige, was sie vom Erblasser zu Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Abwicklung des Nachlass untereinander auszugleichen, soweit nicht der Erblasser etwas anderes angeordnet hat.
Auskunftsanspruch
gegen den Erben hat derjenige, dem der Pflichtteil zusteht. Er kann vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Eine Auskunftspflicht besteht auch für den Vorerben gegenüber dem Nacherben.
Auslegung der letztwilligen Verfügung
erfolgt in der Weise, dass der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen ist und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist. Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.
Ausschlagung der Erbschaft
ist die Erklärung des vorläufigen Erben gegenüber dem Nachlassgericht, die Erbschaft nicht anzunehmen. Wird die Erbschaft nicht ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
Ausstattung
ist, was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder Lebensstellung vom Vater oder der Mutter zugewendet wird.


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B

Befreiter Vorerbe
ist ein Vorerbe, der vom Erblasser von bestimmten gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen befreit wurde.
Berliner Testament
ist ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass des zuletzt versterbenden Ehegatten an einen Dritten (im Regelfall an die gemeinsamen Kinder) fallen soll.
Betreuer
wird auf Antrag oder von Amts wegen bestellt, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht zu besorgen vermag.
Betreuungsverfügung
ist eine Anordnung, mit der man für den zukünftigen Fall der eigenen Hilfsbedürftigkeit oder Geschäftsunfähigkeit eine Person vorschlägt, die dann durch das Vormundschaftsgericht als Betreuer eingesetzt werden soll.
Blinder Erblasser
kann kein eigenhändiges Testament errichten, da er Geschriebenes nicht zu lesen vermag. Er kann also nur vor dem Notar ein Testament errichten Notarielles Testament).
Böswillige Schenkung
ist eine Schenkung, die durch den Erblasser erfolgt, um den in einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament eingesetzten Erben zu beeinträchtigen. In diesem Fall kann der Erbe die Herausgabe des Geschenks verlangen.


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C

D

Dreimonatseinrede
berechtigt den Erben, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft oder Bestellung eines Nachlasspflegers zu verweigern.
Dreißigster
wird die Verpflichtung der Erben bezeichnet, die Familienangehörige des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang wie es der Erblasser getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten.
Dürftigkeit des Nachlasses
liegt vor, wenn der Nachlass zur Deckung der Kosten der amtlichen Nachlassverwaltung nicht ausreicht. In diesem Fall ist der Erbe berechtigt, die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit zu verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht.


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E

Ehegattentestament
Gemeinschaftliches Testament
Eheliches Kind
ist ein Kind, das nach der Eheschließung geboren wurde. Das eheliche Kind gehört zu den gesetzlichen Erben.
Ehescheidung
ist die Auflösung der Ehe durch ein gerichtliches Urteil. Waren zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben und hatte der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt, so ist das Erbrecht und der Anspruch auf den Pflichtteil des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen.
Eigenhändiges Testament
ist ein handschriftlich errichtetes und unterschriebenes Testament.
Eltern
des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers) sind Erben der zweiten Ordnung.
Enterbung
ist der Ausschluss eines Verwandten oder des Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag.
Erbe
ist, wer das Vermögen eines anderen nach dessen Tod erhält.
Erbeinsetzung
ist die Bestimmung eines oder mehrerer Erben durch Testament oder Erbvertrag, abweichend von der gesetzlichen Erbfolge.
Erbengemeinschaft
ist die bei mehreren Erben kraft Gesetzes bestehende Gemeinschaft, die den Nachlass gemeinschaftlich verwaltet und nach Begleichung aller Nachlassverbindlichkeiten unter den Miterben aufteilt.
Erbfähigkeit
ist die Fähigkeit, Erbe zu sein.
Erbfall
ist der Tod des Erblassers.
Erbfallschulden
sind Nachlassverbindlichkeiten. Es handelt sich dabei um Schulden, die durch den Erbfall selbst verursacht wurden. In Be­tracht kommen insbesondere Verbindlichkeiten aus  Vermächtnissen, Auflage, geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatz­an­sprüchen.
Erbfolge, gesetzliche
ist die mit dem Erbfall verbundene Nachfolge der Erben in die Vermögensrechte des Erblassers.
Erblasser
ist die Person, bei deren Tod die Erbschaft auf den oder die Erben übergeht.
Erblasserschulden
sind als Nachlassverbindlichkeiten vom Nachlassvermögen abzuziehen. Dazu gehören beispielsweise Darlehensverbindlichkeiten oder Steuerschulden des Erblas­sers oder Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten.
Erbquote
bezeichnet den Anteil an einer Erbschaft.
Erbschaft
ist das Vermögen des Erblassers, das bei dessen Tod auf den oder die Erben übergeht.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
ist die Steuer, die auf die Vermögensübertragung durch Tod oder Schenkung fällig wird.
Erbschein
ist das vom Nachlassgericht ausgestellte amtliche Zeugnis über das Erbrecht des Erben, und, wenn der Erbe nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils.
Erbteil
ist der Anteil eines Miterben am Nachlass.
Erbunwürdigkeit
bezeichnet die Unwürdigkeit, Erbe zu sein. Die Gründe für die Erbunwürdigkeit sind im BGB im Einzelnen festgelegt.
Erbvertrag
ist eine Verfügung von Todes wegen in der Form eines Vertrags zwischen mindestens zwei Personen, in dem mindestens eine Vertragspartei eine letztwillige Verfügung trifft.
Erbverzicht
ist der Vertrag mit dem Erblasser, durch den die gesetzlichen Erben auf ihr Erbrecht verzichten.
Ergänzungspflegschaft
ist die neben einer elterlichen Sorge oder einer Vormundschaft für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, bestellte Pflegschaft.
Ersatzerbe
ist der Erbe, der vom Erblasser für den Fall eingesetzt ist, dass der Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt.
Erziehungspflegschaft
wird angeordnet, wenn die Eltern oder der Vormund an der Besorgung einer bestimmten Angelegenheit verhindert sind.


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F

G

Gemeinschaftliches Testament
ist ein von Eheleuten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern errichtetes Testament, in dem diese durch gleichzeitige letztwillige Verfügungen für den Fall ihres Todes Anordnungen treffen.
Gemischte Schenkung
liegt vor, wenn in einem Vertrag (Kaufvertrag) vereinbart ist, dass der Differenzbetrag zwischen dem Wert einer unteilbaren Leistung (z.B. einer einheitlichen Kaufsache) und der Höhe der Gegenleistung (z.B. Kaufpreis) als unentgeltliche Zuwendung gelten soll.
Gesamtrechtsnachfolge
bedeutet, dass der Erbe kraft Gesetzes in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt, also dessen Rechte und Pflichten übernimmt.
Geschwister
sind neben den Eltern, Erben der zweiten Ordnung.
Gesetzliche Erben
sind die vom Gesetz bestimmten Erben für den Fall, dass der Erblasser kein Testament errichtet oder einen Erbvertrag abgeschlossen hat.
Gewillkürte Erbfolge
ist die Anordnung der Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag.
Gütertrennung
zwischen Eheleuten tritt ein, wenn die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen oder aufheben, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt.


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H

Handschriftliches Testament
Eigenhändiges Testament

I

J

K

L

Lesenkundiger Erblasser
kann kein eigenhändiges Testament errichten, sondern nur durch Erklärung gegenüber dem Notar (Notarielles Testament).
Letztwillige Verfügung
ist eine andere Bezeichnung für das Testament.

M

Miterbe
ist der Erbe, der zusammen mit anderen Erben Erbe geworden ist und mit diesen eine Erbengemeinschaft bildet.
Mitgift
 Ausstattung.


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N

Nacherbe
ist der Erbe, der erst Erbe wird, nachdem ein anderer vor ihm (Vorerbe) Erbe geworden ist.
Nachlass
ist das Vermögen des Erblassers, das bei dessen Tod auf den oder die Erben übergeht.
Nachlassgericht
ist das Amtsgericht. Es ist zuständig für alle Nachlassangelegenheiten. Zuständig ist grundsätzlich der Rechtspfleger.
Nachlassgläubiger
ist, wer gegen den Nachlass eine Forderung hat.
Nachlassinsolvenzverfahren
ist das Insolvenzverfahren über einen Nachlass. Antragsberechtigt ist u.a. jeder Erbe, der Nachlassverwalter, der Testamentsvollstrecker oder jeder Nachlassgläubiger.
Nachlasspflegschaft
kann zur Sicherung des Nachlasses vom Nachlassgericht angeordnet werden. Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt und wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
Nachlassverbindlichkeit
ist die Verbindlichkeit, für die der Erbe beim Erbfall zu haften hat. In Betracht kommen u.a. die vom Erblasser herrührenden Schulden, die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen, Auflagen, die Erbschaftsteuer, die Beerdigungskosten, die Kosten des Dreißigsten.
Nachlassverwaltung
ist die vom Nachlassgericht auf Antrag angeordnete Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger.
Nachvermächtnis
ist ein Vermächtnis, durch das der Erblasser einen bestimmten Gegenstand von einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zuwendet.
Nießbrauch
ist die Belastung einer Sache in der Weise, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen (z.B. Mieteinnahmen, Zinsen) zu nutzen.
Nießbrauchsvermächtnis
ist ein Vermächtnis, durch das einem Dritten das lebenslängliche oder befristete Nutzungsrecht an einem Gegenstand oder an einer Sache eingeräumt wird.
Notarielles Testament
ist ein zur Niederschrift des Notars errichtetes Testament, in dem dem Notar der letzte Wille mündlich erklärt oder ihm eine Niederschrift mit der Erklärung übergeben wird, dass diese den letzten Willen enthalte.


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O

P

Patientenverfügung
ist eine für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festgelegte Verfügung, ob und wie in bestimmten Situationen eine ärztliche Behandlung erfolgen soll.
Pflegschaft
ist die durch das Vormundschaftsgericht bzw. das Nachlassgericht anzuordnende Fürsorge eines Menschen (Pfleger) für einen anderen zur Besorgung einer besonderen Angelegenheit.
Pflichtteil
ist der grundsätzlich unentziehbare Mindestanteil der Pflichtteilsberechtigten am Nachlass des Erblassers.
Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht
Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil in guter Absicht beschränken, wenn dieser sich in einem solchen Maß der Verschwendung ergeben hat oder in einem solchen Maß überschuldet ist, dass sein späterer Lebensunterhalt erheblich gefährdet ist.
Pflichtteilsentziehung
ist die durch den Erblasser durch eine letztwillige Verfügung getroffene Anordnung, den Erben vom Anspruch auf seinen Pflichtteil auszuschließen. Sie kommt nur in Betracht, wenn einer der gesetzlich abschließend aufgezählten Entzeihungsgründe vorliegt.
Pflichtteilsergänzungsanspruch
ist der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben auf Ergänzung des Pflichtteils, weil der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall einem Dritten eine Schenkung gemacht hat.
Pflichtteilsrestanspruch
ist der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten, wenn sein Erbteil geringer ist als der gesetzlich garantierte Pflichtteil.
Pflichtteilsverzicht
ist der Vertrag mit dem Erblasser, durch den der Pflichtteilsberechtigte (z.B. Kinder oder Ehegatte) auf den Pflichtteil verzichten.


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Q

R

S

Scheidung
Ehescheidung
Schenkung auf den Todesfall
ist ein zu Lebzeiten erfolgtes Schenkungsversprechen unter der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt.
Schenkung
ist ein Vertrag, durch den jemand aus seinem Vermögen einen anderen unentgeltlich bereichert.
Schlusserbe
ist der Erbe, der beim Berliner Testament den überlebenden Ehegatten beerbt.


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T

Teilungsanordnung
ist die Anordnung des Erblassers über die Art und Weise der Abwicklung des Nachlasses Auseinandersetzung.
Testament
ist eine vom Erblasser einseitig getroffene Verfügung von Todes wegen, mit der dieser Regelungen für den Fall seines Todes trifft.
Testamentsvollstreckung
ist die vom Erblasser angeordnete Verwaltung seines Vermögens oder eines Teils davon, um die Anordnungen in seiner Verfügung von Todes wegen auszuführen.
Testierfähigkeit
ist die Freiheit einer Person, nach ihrem Belieben Verfügungen von Todes wegen zu treffen.


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U

Unzulänglichkeitseinrede
bezeichnet das Recht des Erben, die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zu verweigern, wenn der Nachlass überschuldet ist.

V

Verfügung von Todes wegen
bezeichnet die Form, in der der Erblasser sein Vermögen abweichend von der gesetzlichen Erbfolge nach seinem Tod weitergeben kann. In Betracht kommen das Testament und der Erbvertrag.
Vermächtnis
ist die Zuwendung eines einzelnen Vermögensvorteils im Wege der Verfügung von Todes wegen durch den Erblasser an den Vermächtnisnehmer, ohne diesen als Erben einzusetzen.
Vollerbe
ist der Erbe, der ohne Beschränkungen zum Erbe wird.
Vollmacht
bezeichnet die durch ein Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht.
Vollmacht über den Tod hinaus
ist eine Vollmacht, die über den Tod des Erblassers hinaus wirksam ist.
Voraus
ist der Anspruch des überlebenden Ehegatten auf die zum ehelichen Haushalt hörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke.
Vorausvermächtnis
ist ein Vermächtnis, das einem Erbe oder Miterben zugewendet ist, auch wenn er selbst dadurch beschwert ist. Über die Erbeinsetzung hinaus ist also dem Erben ein bestimmter Gegenstand besonders zugedacht.
Vorerbe
ist ein Erbe, der in seiner Verfügung über den Nachlass durch die Einsetzung eines Nacherben beschränkt ist.
Vorsorgevollmacht
ist eine Vollmacht, mit der der Vollmachtgeber eine andere Person bevollmächtigt, für ihn im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben zu erledigen. In diesem Fall entscheidet der Bevollmächtigte an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers.
Vorweggenommene Erbfolge
bezeichnet die Übertragung von Vermögen noch zu Lebzeiten des Erblassers auf seine Erben.


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W

X

Y

Z

Zugewinnausgleich
ist beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Ausgleich des in der Ehe durch die Ehegatten erzielten Zugewinns, also des Geldbetrags, um den das Vermögen eines Ehegatten bei Beendigung der Ehe sein Vermögen am Anfang der Ehe übersteigt.
Zugewinngemeinschaft
ist der gesetzliche Güterstand, bei dem das Vermögen der Eheleute ständig getrennt bleibt und erst nach Beendigung der Ehe der Zugewinn, den die Ehegatten jeweils in der Ehe erzielt haben, ausgeglichen wird (Zugewinnausgleich).



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Zuletzt aktualisiert am 03.08.2010

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