Unser Erbrecht besteht beinahe unverändert seit den Zeiten Kaiser Wilhelms, also etwa seit Ende des 19. Jahrhunderts.
In einigen Bestimmungen des gesetzlichen Erbrechtes ist deutlich der damals herrschende Zeitgeist erkennbar.
Das "geschlamperte" Verhältnis
Damals konnte niemand ahnen, dass schon 120 Jahre später Menschen ihr Leben ohne den Segen von Staat und Kirche schnöde mit einem Lebensabschnittsbegleiter verbringen. Dessen Rechtsstellung im gesetzlichen Erbrecht ist deswegen nicht vorgesehen. Er ist weder Angehöriger noch Ehepartner. Deswegen stehen ihm weder ein gesetzliches Erbrecht noch bestimmte Vermögensgegenstände oder das sogenannte Voraus (Haushaltsgegenstände) zu.
Rechte des Lebensgefährten
Trennen Sie sich also von Ihrem Lebensabschnittsbegleiter durch Ihr persönliches Ableben, kann er allenfalls
- von Ihren Erben Unterhalt für 30 Tage verlangen, wenn er durch Sie Unterhalt bezogen hat
- den von Ihnen hinterlassenen Mietvertrag übernehmen.
Andere Möglichkeiten zur Abwendung grober sozialer Härten stellt das Gesetz Ihrem außerehelichen Lebensbegleiter nach Ihrem Ableben nicht zur Verfügung. Streit mit Ihren Erben ist vorprogrammiert.
Absicherung des Lebensgefährten
Sollten Sie sich für eine Lebensgemeinschaft ohne staatlichen Segen entschieden haben, verfassen Sie besser rechtzeitig ein Testament oder einen Erbvertrag. So können Sie Ihren Lebenspartner für die Zeit nach Ihrem Tod absichern.
Außerdem verhindern Sie damit, dass Ihr Vermögen an Verwandte fällt, die Sie damit gar nicht zu beglücken bereit sind.
Wichtige Vorschriften:
§ 1969 Abs. 1 BGB Dreißigster
§ 569 a BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund