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Erbrecht bei geschiedenen Eheleuten

... getrennt nicht nur von Tisch und Bett
Auf das gesetzliche Erbrecht kann sich Ihr Ehegatte nur berufen, solange die Ehe besteht.

Ist sie durch rechtskräftiges Scheidungsurteil geschieden, hat Ihr geschiedener Ehegatte keinen gesetzlichen Anspruch mehr auf Ihren Nachlass.

Tipp!

Mit Wegfall des Ehegattenerbrechts entfällt auch der Anspruch auf den Pflichtteil und der Anspruch auf den Voraus.

Vorsicht: Haben Sie durch Testament Ihren Ehegatten als Erben eingesetzt, wird diese Bestimmung nicht wegen der Scheidung unwirksam. Vergessen Sie also nicht, Ihr Testament bei Trennung entsprechend anzupassen.

Ihre Kinder bleiben auch nach der Scheidung als leibliche Abkömmlinge gesetzliche Erben. Hat Ihr geschiedener Ehepartner das Sorgerecht für Ihre minderjährigen Kinder, kann er also bei Ihrem Ableben in den Genuss Ihres Vermögens kommen.

Tipp!

Schließen Sie in Ihrem Testament Ihren Ex-Ehemann von der Verwaltung Ihres Nachlasses aus.

Wenn der Tod die Scheidung spart

Es kann jedoch auch vorkommen, dass der Tod eines Ehegatten noch vor Abschluss eines Ehescheidungsverfahren eintritt.

Wann das gesetzliche Erbrecht ausgeschlossen ist

Ist das Ehescheidungsverfahren bei Ihrem Ableben noch nicht abgeschlossen, ist Ihr Ehegatte weiter erbberechtigt. Das gesetzliche Erbrecht entfällt nur dann, wenn
  • die Voraussetzungen für die Scheidung beim Erbfall vorlagen ( z.B. Sie leben von Ihrem Mann mindestens ein Jahr getrennt) und
  • Sie selbst die Scheidung beantragt haben oder Sie dem Scheidungsantrag Ihres Ehegatten zugestimmt haben.

1. Beispiel:

Sie als Erblasser haben die Scheidung eingereicht. Ihr Antrag ist vom Familiengericht Ihrem Noch-Ehegatte zugestellt worden. Ab diesem Zeitpunkt ist das gesetzliche Erbrecht Ihres überlebenden Partners ausgeschlossen.

2. Beispiel:

Ihr Noch-Ehegatte hat die Scheidung eingereicht, Sie haben der Scheidung zugestimmt. Sobald letzteres geschehen ist, entfällt das gesetzliche Erbrecht Ihres überlebenden Partners.

Vorsicht: Das gesetzliche Erbrecht Ihres Ehegatten bleibt bei Ihrem Tod also weiter bestehen, wenn
  • Ihr Ehegatte den Scheidungsantrag gestellt hat und
  • Sie dem Scheidungsantrag nicht zugestimmt haben und
  • das Ehescheidungsverfahren bei Ihrem Tod noch nicht abgeschlossen war.

Beispiel:

Ihr Ehegatte hat die Scheidung eingereicht, Sie haben ihr (noch) nicht zustimmt. Versterben Sie, wird ihr Noch - Ehegatte gesetzlicher Erbe.

Makaberes Ergebnis: Verstirbt dagegen Ihr Noch-Ehegatte, werden Sie nicht gesetzlicher Erbe, da er die Scheidung eingereicht hatte.

Tipp!

Bei Trennung von Ihrem Gatten sollten Sie wenigstens kurz handschriftlich niederlegen (handschriftliches Testament), dass Ihr Ehegatte von Ihrem Vermögen nichts erben soll. Einen Anspruch auf den Pflichtteil können Sie dadurch jedoch nicht ausschließen.


Wichtige Vorschriften:
§ 1371 BGB Zugewinnausgleich im Todesfall    
§ 1931 BGB Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
§ 1932 BGB Voraus des Ehegatten
§ 1933 BGB Ausschluss des Ehegattenerbrechts

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Zuletzt aktualisiert am 16.01.2011

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