Erbrecht bei Stiefkindern und Stiefeltern
... Hänsel und Gretels gesetzliche Erbschaft
Stiefkinder
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich streng nach leiblicher Verwandtschaft. Gesetzlich erbberechtigt sind also Ihre Stiefkinder nur gegenüber Ihrem Ehegatten, also dem leiblichen Elternteil.
Von Ihrer gesetzlichen Erbfolge sind die Stiefkinder ausgeschlossen. Sie gehören ja nicht zu Ihrer leiblichen Verwandtschaft.
Ausnahme
Etwas anderes gilt für adoptierte Kinder (siehe unter Kinder und Kindeskinder).
Ihre Stiefkinder gehen nach dem gesetzlichen Erbrecht allerdings dennoch nicht leer aus, wenn Ihr Ehepartner nach Ihnen verstirbt.
Beispiel:
Nach einem Unfall verstirbt Ihr Ehegatte kurz nach Ihnen. Er wird daher für wenige Minuten neben Ihren leiblichen Kindern gesetzlicher Erbe zur Hälfte (bei üblichem gesetzlichem Güterstand). Dieser Erbteil geht beim Ableben Ihres Ehegatten anteilig auf alle Kinder - und damit auch auf Ihr Stiefkind - über.
Stiefeltern
Natürlich können im Gegenzug auch Ihre Stiefeltern Sie nicht gesetzlich beerben. Diese erben ebenfalls nur von den leiblichen Eltern. Womöglich zu Ihrer Beruhigung dieses Beispiel.
Beispiel:
Ihre Mutter, bei der Sie seit deren Ehescheidung von Ihrem Vater leben, hat erneut geheiratet. Sollten Sie ledig und kinderlos sterben, steht Ihren Eltern je zur Hälfte Ihr Hab und Gut zu. Ihr Stiefvater geht leer aus und erbt nichts.
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