Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Sie Ihr Vermögen denjenigen hinterlassen wollen, die Ihnen am nächsten stehen.
Als gesetzliche Erben gelten
- Ihr Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner ("Homo-Ehe")
- Ihre Verwandten.
Leben Sie hingegen ganz und gar ohne solche Angehörige, beerbt Sie Vater Staat. Andere gesetzliche Erben sind im Gesetz nicht vorgesehen.
Ehegatten
Ihr Ehegatte steht als gesetzlicher Erbe neben Ihren Verwandten, wenn Sie als Erblasser verheiratet sind. Ihre Verwandten erben nur das, was nicht
kraft Gesetzes an Ihren Ehegatten fällt.
Was Ihren Verwandten noch verbleibt, richtet sich nach
- der Nähe der Verwandtschaft
- dem Güterstand, in dem Sie als Ehegatten gelebt haben.
Was Ihr Ehepartner neben Ihren Verwandten erbt, erfahren Sie
hier.
Schon hier sei jedoch darauf hingewiesen: Verzichten Sie auf ein Testament oder Erbvertrag und haben Sie keine Kinder, kann sogar ein Neffe noch als gesetzlicher Erbe neben Ihrem Ehegatten am Nachlass beteiligt sein.
Beispiel:
Sie sind verheiratet und kinderlos. Einziger näherer Verwandte ist der Sohn Ihres Bruders. Haben Sie keine letztwillige Verfügung getroffen, kann er neben Ihrem Ehegatten ¼ Ihres Vermögens erben.
Verwandte
Nicht verwandt ...
... sind Sie mit Angehörigen, mit denen Sie keine gemeinsamen Vorfahren haben.
Diese sind in der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt (Ausnahme: adoptierte Kinder). Ihr mit Ihnen verschwägerter Anhang wie Schwiegereltern, Schwiegersohn und Schwiegertochter, Stiefvater, Stieftochter, angeheiratete Tante oder Onkel erben also nichts von Ihnen.
Beispiel:
Verbindet Sie mit der Ehefrau Ihres womöglich bereits verstorbenen Sohnes nur Abneigung - keine Sorge. Sie gehört nicht zu Ihren gesetzlichen Erben und erhält nichts. Erbt allerdings ihr minderjähriges Kind, übernimmt Sie die Verwaltung des Erbes.
Verwandt ...
... sind Sie mit Angehörigen, die vom Gesetzgeber in dieser Rangfolge festgelegt wurden:
1. Kinder
2. Enkel
3. Urenkel
4. Ur-Ur-Enkel und deren Kinder |
Erben erster Ordnung |
5. Eltern
6. Geschwister
7. Nichten, Neffen und deren Kinder |
Erben zweiter Ordnung |
8. Großeltern
9. Tanten, Onkel
10. Cousins und Cousinen und deren Kinder |
Erben dritter Ordnung |
| 11. Urgroßeltern und deren weitere Nachfahren |
Erben vierter Ordnung |
Nicht alle Ihre Verwandten sind also in gleicher Weise erbberechtigt.
Gesetzlich verfügte Vorrechte
I: Kinder, Enkel, Urenkel und deren Nachkommen (Erben erster Ordnung)
Der Gesetzgeber unterstellt, dass Ihnen (außer Ihrem Ehegatten) Ihre
direkten Nachkommen, also Ihre Kinder, am nächsten stehen. Diese erben Ihr Vermögen zu gleichen Teilen. Haben Sie keine Kinder mehr, erben Ihre Enkel. Verstirbt eines Ihrer Kinder, bekommen seine Kinder dessen Erbteil.
II: Eltern, Geschwister und deren Kinder (Erben zweiter Ordnung)
Wenn Sie keine Kinder, Enkel, Urenkel oder Ur-Ur-Enkel haben, also keine direkten Nachfahren haben, erben Ihre Eltern. Leben diese nicht mehr, werden Sie von Ihren Geschwistern beerbt. Lebt nur ein Elternteil nicht mehr, fällt dessen Erbteil ebenfalls an Ihre Geschwister bzw. anschließend an Neffen und Nichten.
III: Großeltern und deren Abkömmlinge (Erben dritter Ordnung)
Ihre Großeltern und deren Abkömmlinge also Ihre Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen beerben Sie, wenn kein bevorrechtigter Angehöriger mehr lebt. Tanten und Onkel erben wiederum nur dann, wenn mindestens einer der beiden Großelternteile verstorben ist.
Die Reihe derer, die sich im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge Hoffnung auf Ihre Hinterlassenschaft machen können, erschöpft sich damit nicht. Bevor Vater Staat erbt, hat Ihr auch noch so weit entfernter Verwandter das Vorrecht.
Lebensgefährte
So nahe er Ihnen auch steht: Ihr Lebensabschnittsbegleiter ist vom Gesetz als Erbe nicht vorgesehen. Möchten Sie ihn als Erben einsetzen, wartet Schreibarbeit auf Sie: Sie müssen ein Testament oder einen Erbvertrag zu seinen Gunsten verfassen.
Eingetragene Lebenspartner ("Homo-Ehe")
Haben sich zwei gleichgeschlechtliche Personen entschlossen, in einer Partnerschaft zusammen zu leben, erhalten sie dafür den Segen des Staates. Lassen die Lebenspartner ihre Gemeinschaft nämlich staatlich registrieren, sind sie im gesetzlichen Erbrecht einem Ehegatten gleichgestellt.
Seit 01.01.2005 leben Lebenspartner zudem - wie Ehegatten - im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nichts anderes vereinbaren.
Wichtige Vorschriften:
§ 1 LPartG Form und Vorraussetzungen
§ 10 LPartG Erbrecht