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Gesetzliche Erbfolge

... wenn der letzte Wille fehlt

 

 

Auch wenn Sie vor Zeugen immer wieder mündlich beteuern, wer nach Ihrem Tod die Früchte Ihres Lebens genießen soll: Liegen weder Testament noch Erbvertrag vor, wird nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Aber nicht nur, wenn Sie sich das mühsame Formulieren Ihres letzten Willens erspart haben, hat der Gesetzgeber das Wort.

Wann die gesetzliche Erbfolge eintritt

Vater Staat regelt gesetzlich, wer Ihren Nachlass erhält, wenn
  • Sie keine letztwillige Verfügung hinterlassen haben
  • Sie im Testament einen Teil Ihres Vermögens nicht verteilt haben
  • Ihr Testament formal fehlerhaft ist, weil es zum Beispiel mit der Schreibmaschine geschrieben wurde oder ohne Unterschrift ist (vgl. Formen des Testaments)
  • Sie mehrere Testamente mit verschiedenem Inhalt errichtet haben und später nicht geklärt werden kann, welches jüngeren Datums ist
  • der von Ihnen eingesetzte Erbe die Erbschaft ausschlägt oder wegen Erbunwürdigkeit weggefallen ist der von Ihnen eingesetzte Erbe schon verstorben ist und Sie für diesen Fall keinen Ersatz bestimmt haben (vgl. Erbeneinsetzung)
  • Sie bei der Abfassung des Testamtens testierunfähig waren. Wird Ihnen eine Bewusstseinsstörung bei Abfassung der letztwilligen Verfügung unterstellt, müssen Ihre Erben sie auch beweisen. Das ist in der Praxis nicht so einfach (vgl. Testierfähigkeit) Sie bei der Errichtung Ihres mit der Hand geschriebenen Testaments geschäftsunfähig waren, da beispielsweise noch nicht 18 Jahre (vgl. Testierfähigkeit)
  • Ihre letztwillige Verfügung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, z.B. Pflegepersonal bei Heimunterbringung zu Erben bestimmt wird (§ 14 HeimG).
Möchten Sie nun wissen, wer Ihre gesetzlichen Erben sind? Sie können es unter gesetzliche Erben nachlesen.
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Zuletzt aktualisiert am 15.02.2011

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