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Eltern und Geschwister als gesetzliche Erben

... Kinderwunsch - von ungewollt bis unerfüllt

 

 

Haben Sie weder Kinder (ehelich, unehelich oder adoptiert) noch Kindeskinder oder wollen oder können diese nicht erben, dann fällt die Erbschaft an Ihre Eltern und deren weitere Nachkommen (also Ihre Geschwister, Nichten und Neffen).

Sind Sie verheiratet, müssen Sie jedoch den Erbteil des Ehegatten herausrechnen. Was dann noch für Ihre Eltern, Großeltern, Geschwister und Nichten und Neffen verbleibt, erfahren Sie unter Ehegattenerbrecht.

Eltern

Ihre Eltern erben, wenn Sie keine leiblichen Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel, Ur-Ur-Enkel) haben.

Beide Elternteile leben

Leben noch beide Eltern, bekommen diese die Erbschaft zu gleichen Teilen. Sie schließen nach dem Prinzip der Rangfolge Ihre Geschwister, Nichte und Neffen sowie deren Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

Beispiel:

Als Witwe hinterlassen Sie Ihre Mutter und Ihren Vater sowie zwei Schwestern. Jedes Elternteil erbt die Hälfte Ihres Vermögens. Ihre beiden Schwestern erben nichts.

Ein Elternteil lebt

Wenn nur noch ein Elternteil lebt, kommt es für die gesetzliche Erbfolge darauf an, ob Abkömmlinge dieses Elternteils vorhanden sind oder nicht. Sind sie vorhanden, so treten dessen Kinder bzw. Kindeskinder in deren Recht ein und der Anteil wird unter ihnen geteilt. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, erbt der überlebende Elternteil allein.

1. Beispiel:

Als Witwe hinterlassen Sie Ihre Mutter und zwei Schwestern. Die Mutter erbt zur Hälfte und die Schwestern je zu einem Viertel. Die Schwestern treten nämlich erbrechtlich an die Stelle Ihres Vaters.

2. Beispiel:

Als Witwe hinterlassen Sie Ihre Mutter und eine Tante. Eigene Kinder oder Geschwister haben Sie nicht. Ihr Vater ist bereits tot. Ihre Mutter erbt Ihr gesamtes Vermögen, Ihre Tante dagegen nichts.

Nichtehelicher Vater

Auch der nichteheliche, leibliche Vater des Verstorbenen ist Verwandter und damit gesetzlicher Erbe. Die Regelung, wonach das gesetzliche Erbrecht nur auf den Erbersatzanspruch (Geldanspruch in Höhe des Werts des Erbteils) beschränkt war, ist zwischenzeitlich gestrichen worden.
Der Stiefvater erbt dagegen nicht.

Geschwister, Nichten und Neffen

Ihre Geschwister werden gesetzliche Erben, wenn Sie keine Kinder, Enkel oder Urenkel haben und wenn ein Elternteil oder beide Elternteile nicht mehr leben.
Diese Grundsätze gelten auch für die Erbberechtigung von Nichten und Neffen.

Beispiel:

Als Witwe hinterlassen Sie eine Schwester und Ihre Nichte, das Kind Ihres verstorbenen Bruders. Die Hälfte Ihres Vermögens erbt Ihre Schwester, die andere Hälfte Ihre Nichte.

Wichtige Vorschriften:
§ 1371 Abs. 1 BGB  Zugewinnausgleich im Todesfall  
§ 1925 Abs. 2,3 BGB Gesetzliche Erben zweiter Ordnung    
§ 1931 BGB Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

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Zuletzt aktualisiert am 15.02.2011

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