Außer Ihren Kindern steht Ihnen Ihr Ehegatte (normalerweise) am nächsten. Davon ging auch der Gesetzgeber aus, als er das gesetzliche Erbrecht schuf.
Was er im gesetzlichen Erbrecht konkret Ihrem Ehegatten von Ihrem Vermögen zuteilt, entscheidet Vater Staat am
- ehelichen Güterstand
- Verwandtschaftsgrad der weiteren noch lebenden Angehörigen.
Gesetzlicher Güterstand (Zugewinngemeinschaft)
Die meisten Eheleute heiraten, ohne in einem Ehevertrag einen besonderen Güterstand wie Gütertrennung oder Gütergemeinschaft zu vereinbaren. Haben Sie ebenfalls keine notarielle Vereinbarung getroffen, wird Ihr Ehegatte nach Ihrem Ableben vom Nachlass erhalten
- neben Ihren Kindern oder deren Nachkommen die Hälfte
- neben Ihren Eltern oder deren Nachkommen drei Viertel
- neben Ihren Großeltern drei Viertel.
Kinder und deren Nachkommen
Die Hälfte Ihres Nachlasses erbt Ihr Ehegatte, sollten Sie ein oder mehrere Kinder haben.
Leben Ihre Kinder nicht mehr, erben Ihre Enkel deren Anteil. Auch in diesem Fall greift Ihr Ehegatte zu Recht nach der Hälfte Ihres Vermögens.
1. Beispiel:
Sie sind verheiratet und haben zwei Kinder. Ihr Ehepartner erbt die Hälfte Ihres Vermögens, je ein Viertel Ihre Kinder.
2. Beispiel:
Sie sind verheiratet und freuen sich an einem Kind und zwei Enkeln. Nach Ihrem Tod erbt Ihr Ehegatte die Hälfte. Schlägt Ihr Kind die Erbschaft aus, teilen sich Ihre Enkel die zweite Hälfte der Erbschaft (
je ein Viertel).
Ausnahme:
Haben Sie vor dem 3. Oktober 1992 in den alten Bundesländern geheiratet, erbt Ihr Ehegatte neben Kindern und Kindeskindern nur 1/4 Ihres Nachlasses.
Eltern, Geschwister und Neffen, Nichten
Sollte Ihr Kinderwunsch unerfüllt geblieben sein, erbt Ihr Ehepartner neben Ihren Eltern, Geschwistern oder deren Nachkommen drei Viertel des Nachlasses.
1.Beispiel:
Sie versterben kinderlos. Ist ein Elternteil bereits tot, beerbt Sie Ihr Ehepartner zu drei Vierteln, Ihre Eltern zu ein Viertel.
2. Beispiel:
Sie versterben kinderlos. Sind auch Ihre Eltern bereits tot, beerbt Sie Ihr Ehepartner zu drei Vierteln, eine etwa noch lebende Schwester den Rest.
Ausnahme:
Haben Sie vor dem 3. Oktober 1992 in den alten Bundesländern geheiratet, erbt Ihr Ehegatte neben Kindern und Kindeskindern nur 1/4 Ihres Nachlasses.
Großeltern
Sollten als einzige Verwandte bei Ihrem Tod nur noch Ihre Großeltern leben, erben diese ein Viertel Ihres Nachlasses, Ihr Ehegatte den Löwenanteil von drei Vierteln.
Ausnahme:
Haben Sie vor dem 3 Oktober 1992 in den alten Bundesländern geheiratet, erbt Ihr Ehegatte neben Kindern und Kindeskindern nur 1/4 Ihres Nachlasses.
Sollte bei Ihrem Ableben jedoch bereits ein Großelternteil verstorben sein, freut sich Ihr Ehegatte über diesen zusätzlich erworbenen Erbanteil. Dieser geht nämlich
nicht auf die Kinder des verstorbenen Großelternteiles (Onkel, Tante, Vetter, Cousine des Verstorbenen) über.
Weitere Verwandte
Sind Sie also völlig ohne
- Kinder oder Kindeskinder (Enkel, Urenkel, Ur-Ur-Enkel)
- Eltern, Geschwister, Cousin und Cousine sowie deren Kinder
- und Großeltern
beerbt Sie Ihr Ehegatte zu 100 Prozent.
1. Beispiel:
Sie hinterlassen Ihren Ehegatten sowie Ihre Großeltern. Ihr Ehegatte erbt drei Viertel, die Großeltern ein Viertel.
2. Beispiel:
Sie hinterlassen Ihren Ehegatten sowie eine Tante und einen Neffen. Ihr Ehegatte erbt Ihr gesamtes Vermögen.
Keine Ausnahme:
Haben Sie vor dem 3. Oktober 1992 in den alten Bundesländern geheiratet, erbt Ihr Ehegatte ebenfalls alles.
Das "Voraus" oder: von Abflussreiniger bis Zuckerdose
Ihr Ehegatte hat unter Ihren gesetzlichen Erben die stärkste Position. Im gesetzlichen Erbrecht wird diese sogar noch verbessert durch das sogenannten
Voraus.
Dieser umfasst unabhängig vom Wert
- die Haushaltsgegenstände (z. B. Haushaltsgeräte, Möbel)
- die Hochzeitsgeschenke
und steht Ihrem Ehegatten allein zu, wenn Sie verstorben sind.
Gegenüber Ihren Kindern kann Ihr Ehegatte die Haushaltsgegenstände und die Hochzeitsgeschenke nur für sich allein verlangen, soweit er diese zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.
Der Voraus fällt allerdings weg, wenn Sie Ihren Ehegatte durch Testament oder durch Erbvertrag zum Erben eingesetzt haben.
Sonstige Güterstände
Gütertrennung
Sollten Sie bei Ihrer Eheschließung notariell in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart haben, beansprucht Ihr Ehegatte nach Ihrem Tod zu Recht vom Nachlass
- neben einem Kind die Hälfte
- neben zwei Kindern ein Drittel
- neben drei oder mehr Kindern ein Viertel
- neben den Eltern des Erblassers oder deren Nachkommen die Hälfte
- neben den Großeltern die Hälfte
- in allen anderen Fällen alles
Gütergemeinschaft
Haben Sie notariell Gütergemeinschaft vereinbart, erhält
nach Ihrem Tod Ihr Ehegatte
- neben Ihren Kindern oder deren Nachkommen ein Viertel des Nachlasses
- neben Ihren Eltern oder deren Nachkommen die Hälfte des Nachlasses
- neben Ihren Großeltern die Hälfte des Nachlasses
- in allen anderen Fällen den gesamten Nachlass
Wichtige Vorschriften:
§ 1931 BGB Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
§ 1371 BGB Zugewinnsausgleich im Todesfall
§ 1932 BGB Voraus des Ehegatten
§ 1933 BGB Ausschluss des Ehegattenerbrechts