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Testamentsvollstreckung

13 häufige Fragen und Antworten (FAQ)

Hier finden Sie eine Auswahl häufig gestellter Fragen und Antworten zum Thema Testamentsvollstreckung. 

Was ist ein Testamentsvollstrecker?

Durch sein Testament kann der Erblasser eine Testamentsvollstreckung anordnen. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist das Aufteilen und Abwickeln des Nachlasses. Dafür bekommt er eine Vergütung aus dem Nachlass. Den Erben gegenüber ist der Testamentsvollstrecker Rechenschaft schuldig, er wird jedoch nicht durch das Nachlassgericht überwacht.
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Wer kann Testamentsvollstrecker sein?

Jeder voll Geschäftsfähige kann Testamentsvollstrecker sein. Besondere Kenntnisse oder gar eine juristische Ausbildung sind dafür nicht erforderlich. Auch ein Erbe kann gleichzeitig Testamentsvollstrecker sein. Allerdings sollte sich der Erblasser bei Abfassung des Testaments überlegen, ob es dadurch nicht zum Streit zwischen den Erben oder zu Interessenkonflikten kommen kann.
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Wie wird man Testamentsvollstrecker?

Man wird
  • durch das Testament dazu ernannt oder
  • durch jemanden, der im Testament dazu bestimmt wurde, ernannt oder
  • durch das Nachlassgericht ernannt, wenn es im Testament darum gebeten wurde.
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    Darf der Erblasser die Ernennung des Testamentsvollstreckers einer anderen Person überlassen?

    Ja. Aber er muss dies in einer Erklärung dem Nachlassgericht mitteilen. Die Erklärung ist von einem Notar zu beglaubigen.
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    Kann ich nach Annahme des Amtes sofort mit der Testamentsvollstreckung beginnen?

    Nein. Zuerst muss ein "Testamentsvollstreckerzeugnis" erstellt werden, mit dem sich der Testamentsvollstrecker ausweisen und legitimieren kann. Das Zeugnis kann beim Notar oder beim Nachlassgericht beantragt werden. Das Nachlassgericht ist der preisgünstigere Weg. Dazu ist eine eidesstattliche Erklärung des zukünftigen Testamentsvollstreckers nötig (z.B. darüber, dass er keine Kenntnis von anderen Testamenten hat).

    Wann ernennt das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker?

    • Wenn der Erblasser im Testament darum bittet.
    • Wenn der zum Testamentsvollstrecker Ernannte das Amt ablehnt und das Gericht eine Testamentsvollstreckung für erforderlich hält.

    Kann der Testamentsvollstrecker das Amt auch ablehnen?

    Ja. Dies muss durch eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht geschehen. Derartige Erklärungen dürfen nicht an Bedingungen oder bestimmte Zeitpunkte geknüpft sein und können natürlich erst nach dem Tod des Erblassers abgegeben werden.
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    Wonach richten sich Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers?

    Grundsätzliche Regeln sind in den § 2197 bis § 2228 des BGB niedergelegt. Aber der Erblasser kann davon abweichen und z.B. im Testament bestimmen, was der Testamentsvollstrecker im Einzelnen zu tun hat. Er kann auch bestimmen, dass der Testamentsvollstrecker manches nicht darf.
    Lesen Sie mehr zur Beauftragung des Testamentsvollstreckers

    Was muss der Testamentsvollstrecker tun?

    Sind die Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers nicht genauer im Testament festgelegt, muss er folgendes tun:
    • Er hat die Pflicht, die im Testament genannten Wünsche des Erblassers durchzusetzen
    • Er hat den Nachlass zu verwalten (außer dies widerspricht den Wünschen des Erblassers aus dem Testament)
    • Wenn es mehrere Erben gibt, hat er einen "Auseinandersetzungsplan" anzufertigen ("wer kriegt was") und die Meinung der Erben vor der Durchführung einzuholen
    • Er muss eine "Erbauseinandersetzung" durchführen (d.h. eine Verteilung des Nachlasses an die einzelnen Erben)
    • Vor der Erbauseinandersetzung muss er ein Nachlassverzeichnis aller vorhandenen Vermögensgegenstände (und, falls vorhanden, auch der Schulden) erstellen und den Erben bei der Aufstellung eines Nachlass - Inventars helfen.
    Lesen Sie mehr zur Beauftragung des Testamentsvollstreckers

    Was darf der Testamentsvollstrecker?

    • Den Nachlass in Besitz nehmen und über die Nachlassgegenstände verfügen.
    • Verbindlichkeiten für den Nachlass eingehen, wenn dies für eine ordentliche Nachlassverwaltung notwendig ist.

    Was muss der Testamentsvollstrecker bei der Aufstellung des Nachlassverzeichnisses beachten?

    • Er muss das Nachlassverzeichnis mit Datum und Unterschrift versehen und die Unterschrift auf Verlangen des Erben öffentlich beglaubigen lassen.
    • Wenn der Erbe es wünscht, muss der Testamentsvollstrecker den Erben bei der Verzeichniserstellung hinzuziehen.
    • Auf Verlangen des Erben muss er das Verzeichnis von der zuständigen Behörde oder einem Notar aufnehmen lassen.

    Darf der Erbe über geerbte Gegenstände verfügen, wenn es einen Testamentsvollstrecker gibt?

    Nein. Der Erbe hat bis zur Erbauseinandersetzung keine Verfügungsbefugnis über Nachlassgegenstände und darf nichts aus dem Nachlass in Besitz nehmen oder veräußern.

    Kann der Testamentsvollstrecker im Namen des Erblassers Gerichtsprozesse führen?

    Ja. Der Testamentsvollstrecker kann ein Recht, das seiner Verwaltung unterliegt, gerichtlich geltend machen. Er kann seinerseits auch verklagt werden, wenn jemand einen Anspruch gegen den Nachlass hat. Ein solcher Anspruch kann auch gegen den Erben geltend gemacht werden. Wenn der Testamentsvollstrecker nicht zur Nachlassverwaltung berechtigt ist, kann er weder klagen noch verklagt werden.
    Lesen Sie mehr zu Erben und Testamentsvollstrecker
    Zuletzt aktualisiert am 27.09.2010

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