ivw
Klicken Sie auf die Karikatur und Sie sehen sie größer.

Lebzeitige Verfügungsfreiheit

... verschenken und verjubeln?

Der Stoff aus dem Filme sind

Bereuen Sie die Hingabe Ihrer Erbschaft an den Vertragserben? Sie können Ihr Habe durchaus einem Ihnen geneigten Menschen schenken. Verhindern kann der sicher enttäuschte Vertragserbe sowohl die Schenkung als auch den eintretenden Vermögensverfall zu Ihren Lebzeiten nicht.

Böswillige Schenkung?

Sie haben Vermögen verschenkt, um Ihrem Vertragserben "eins auszuwischen"?
Bei Schenkungen, die der Erblasser vorgenommen hat, um den Vertragserben zu beeinträchtigen (sogenannte "böswillige Schenkungen"), kann der Vertragserbe nach Ihrem Ableben gegenüber dem Beschenkten ein Herausgabeanspruch zustehen.

Ihre Böswilligkeit kann der Vertragserbe allerdings nur behaupten, wenn Sie mit der Schenkung kein eigenes Interesse verfolgt haben. Ihr Eigeninteresse wird der Vertragserbe akzeptieren müssen, wenn Sie als Schenkender objektiv nachvollziehbare Gründe für die Zuwendung hatten.

Dies sind zum Beispiel Geschenke
  • als Belohnung für langjährige Versorgung und Betreuung
  • um Ihre jüngere Ehefrau zu Betreuung und Pflege im Alter an sich zu binden
  • für Geburtstags- oder Hochzeitsgeschenke im üblichen Rahmen
  • zur finanziellen Unterstützung von Angehörigen als sittliche Verpflichtung.
Ihr Vertragserbe wird es nicht einfach haben, Ihnen Böswilligkeit nachzuweisen.

Die Absicherung

Sichern Sie den Beschenkten durch einen Schenkungsvertrag ab. Legen Sie die Gründe für Ihre Zuwendung dar, die Ihr Eigeninteresse erkennen lassen.

Tipp!

Der Rückforderungsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des Erbfalles.

Weitere themenbezogene Seiten
Zuletzt aktualisiert am 16.01.2011

Die Informationen auf unserer Homepage sind sorgfältig recherchiert. Eine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Beiträge kann jedoch nicht übernommen werden.
  • Druckversion
  • Zurück

Info & Service

Häufige Fragen

Erbvertrag
Kurz und knapp - Häufig gestellte Fragen und Antworten


Pfad zur aktuellen Seite
Sie befinden sich hier: Start > Testament & Erbe > Erbvertrag
Hauptnavigation
Webseiten der D.A.S.
Allgemeine Seiten
Europas Nr.1 im Rechtsschutz.
 
Suchbegriff eingeben - mit Enter-Taste Suche starten