Der Stoff aus dem Filme sind
Bereuen Sie die Hingabe Ihrer Erbschaft an den Vertragserben? Sie können Ihr Habe durchaus einem Ihnen geneigten Menschen
schenken. Verhindern kann der sicher enttäuschte Vertragserbe sowohl die Schenkung als auch den eintretenden Vermögensverfall
zu Ihren Lebzeiten nicht.
Böswillige Schenkung?
Sie haben Vermögen verschenkt, um Ihrem Vertragserben "eins auszuwischen"?
Bei Schenkungen, die der Erblasser vorgenommen hat, um den Vertragserben zu beeinträchtigen (sogenannte "böswillige Schenkungen"), kann der Vertragserbe nach Ihrem Ableben gegenüber dem Beschenkten ein Herausgabeanspruch zustehen.
Ihre
Böswilligkeit kann der Vertragserbe allerdings nur behaupten, wenn Sie mit der Schenkung kein
eigenes Interesse verfolgt haben. Ihr
Eigeninteresse wird der Vertragserbe akzeptieren müssen, wenn Sie als Schenkender
objektiv nachvollziehbare Gründe für die Zuwendung hatten.
Dies sind zum Beispiel Geschenke
- als Belohnung für langjährige Versorgung und Betreuung
- um Ihre jüngere Ehefrau zu Betreuung und Pflege im Alter an sich zu binden
- für Geburtstags- oder Hochzeitsgeschenke im üblichen Rahmen
- zur finanziellen Unterstützung von Angehörigen als sittliche Verpflichtung.
Ihr Vertragserbe wird es nicht einfach haben, Ihnen Böswilligkeit nachzuweisen.
Die Absicherung
Sichern Sie den Beschenkten durch einen Schenkungsvertrag ab. Legen Sie die Gründe für Ihre Zuwendung dar, die Ihr Eigeninteresse erkennen lassen.
Tipp!
Der Rückforderungsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des Erbfalles.