Wer Ihnen zu Lebzeiten unentgeltlich gefällig ist, den können Sie mit dem Versprechen auf
testamentarische Berücksichtigung belohnen. Verlassen kann er sich darauf nicht. Durch einen
Erbvertrag können Sie Ihre Zusage ("Du bekommst das Haus") festlegen und so für die gewünschte Sicherheit Ihres Erben sorgen.
Die Form
Der Erbvertrag kann nur vor einem Notar (bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner) geschlossen werden. Er wird Sie über Form, Inhalt und Wirkung des Erbvertrages beraten.
Der Notar veranlasst anschließend die amtliche Verwahrung des Erbvertrages. Sie erhalten dafür einen Hinterlegungsschein.
Testament oder Erbvertrag?
Im Prinzip räumt Ihnen der Erbvertrag alle Möglichkeiten ein, die Ihnen auch das Testament eröffnet. Nutzen Sie also auch in einem Erbvertrag Ihre Testierfreiheit und bestimmen Sie, wer Ihr Erbe sein oder einen Gegenstand als Vermächtnis bekommen soll und wer eine Bedingung oder eine Auflage erfüllen muss, um Ihr Vermögen unbesorgt ausgeben zu können.
Der "feine" Unterschied
Ein Testament können Sie (mit Ausnahme des Ehegattentestaments) nach Herzenslust ändern und widerrufen. Bei einem Erbvertrag sind Sie an
vertragsmäßige Verfügungen gebunden.
Vertragsmäßige Verfügungen
Sie können in Ihrem Erbvertrag vertragsmäßige, also bindende Verfügungen treffen. Mindestens eine Verfügung eines Vertragspartners muss sogar bindend sein, sonst liegt kein Erbvertrag vor.
Vertraglich bindende Verfügungen können nur sein
- Erbeneinsetzung
- Vermächtnisse
- Auflage.
Ob Sie die Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflage einem Vertragserben zusichern wollen, Sie sich also binden wollen, entscheiden Sie als Erblasser allein.
Tipp!
Lassen Sie sich vom Notar ausführlich beraten und legen Sie ausdrücklich fest, was Sie vertraglich zusichern oder nicht. So vermeiden Sie Streit unter Ihren Erben.
Einseitige Verfügungen
Jederzeit widerrufen können Sie dagegen einseitige Verfügungen wie zum Beispiel eine
- Teilungsanordnung
- Enterbung
- Entziehung des Pflichtteils
- Einsetzung eines Testamentsvollstreckers.
Diese Verfügungen sind niemals bindend.
Ehescheidung und Erbvertrag
Werden Sie von Ihrem Ehegatten geschieden, ist der zwischen Ihnen abgeschlossene Erbvertrag unwirksam. Bereits im Scheidungsverfahren wird der Erbvertrag unwirksam, wenn Sie als Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt haben. Die Trennung allein berührt die Gültigkeit des Erbvertrages dagegen nicht.
Tipp!
Achten Sie darauf, was Sie womöglich im Liebesrausch unterschreiben. Verfügen Sie keinesfalls, dass Ihre erbvertraglichen Zusicherungen auch für den Fall der Ehescheidung gelten.
Testament vor dem Erbvertrag
Ein vor der Beurkundung des Erbvertrages errichtetes Testament bleibt in dem Umfang wirksam, in dem es nicht in Widerspruch zum Erbvertrag steht. Belastet also Ihr Testament den später
vertraglich Begünstigten, sind nur diese Anweisungen unwirksam.
In weiteren Teilen, die nicht vertraglich festgelegt wurden, bleibt Ihr Testament hingegen wirksam.
Wichtige Vorschriften:
§ 2299 BGB Einseitige Verfügungen
§ 2286 BGB Verfügungen unter Lebenden
§ 2276 BGB Form